Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 5 vom 27.1.2021 Seite 29 bis 34

Studiumsqualitätsverordnung
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Studiumsqualitätsverordnung

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Studiumsqualitätsverordnung

Vom 8. Januar 2021

Auf Grund des § 5 des Studiumsqualitätsgesetzes vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165) verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Landtag:

Artikel 1

Die Studiumsqualitätsverordnung vom 6. Juli 2011 (GV. NRW. S. 333) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1
Verwendungszweck

(1) Das Land stellt den Hochschulen des Landes gemäß § 1 Absatz 1 des „Studiumsqualitätsgesetzes“ (GV. NRW. S. 165) ab dem Jahr 2021 jährlich Qualitätsverbesserungsmittel in Höhe von 300 Millionen Euro zweckgebunden zur Verfügung. Hierin sind 51 Millionen Euro aus den Mitteln gemäß „Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken“ enthalten.

(2) Die Qualitätsverbesserungsmittel sind zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen zu verwenden. Die Mittel sollen insbesondere zur Verbesserung der Betreuungssituation mit dem Ziel der Reduzierung der Abbrecherzahlen und Erhöhung der Absolventenzahlen eingesetzt werden.

(3) Jede Hochschule setzt jeweils mindestens zwei Drittel ihrer Qualitätsverbesserungsmittel für hauptamtliches Lehrpersonal und hauptamtliches lehrunterstützendes Personal ein und weist diesen Anteil in geeigneter Form nach.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „nach § 1 des Studiumsqualitätsgesetzes“ gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Aufgrund der vorläufigen Festsetzung nach Satz 2 erfolgte Über- oder Unterzahlungen werden nach der endgültigen Festsetzung mit den Auszahlungen der verbleibenden Zahlungstermine verrechnet.“

bb) In Satz 5 wird das Wort „dann“ durch das Wort „damit“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2021 in Kraft tritt, frühestens am Tag nach der Verkündung.

Düsseldorf, den 8. Januar 2021

Die Ministerin
für Kultur und Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Isabel  P f e i f f e r - P o e n s g e n

GV. NRW. 2021 S. 31