Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 13 vom 19.2.2021 Seite 193 bis 204

Sechzehnte Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2
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Sechzehnte Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2

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Sechzehnte Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2

Vom 19. Februar 2021

Artikel 1

Änderung der Coronaschutzverordnung

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden sind, sowie von § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Die Coronaschutzverordnung vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2b), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Februar 2021 (GV. NRW. S. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Nummer 6 werden nach dem Wort „Einrichtungen“ die Wörter „sowie ehrenamtlicher oder kommunaler Fahrdienste zum Beispiel zu Impfzentren“ eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „FFP2“ die Wörter „und höheren Standards jeweils ohne Ausatemventil“ eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske besteht unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands

1. in geschlossenen Räumlichkeiten der in § 11 Absatz 1 bis 3 genannten Handelseinrichtungen sowie in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen zur Erbringung medizinischer Dienstleistungen,

2. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen sowie ehrenamtlicher oder kommunaler Fahrdienste zum Beispiel zu Impfzentren,

2a. bei der Inanspruchnahme und Erbringung von Friseurdienstleistungen,

2b. bei zulässigen Präsenz-Bildungsangeboten und Prüfungen nach § 6 und § 7 sowie

3. während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung auch am Sitzplatz.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske gilt in Kindertageseinrichtungen, in Angeboten der Kindertagespflege und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen sowie in Angeboten der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) sowie in Schulgebäuden und auf dem Gelände von Schulen nach Maßgabe der Coronabetreuungsverordnung.“

3. In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „dritten“ durch das Wort „zweiten“ ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist der Präsenzunterricht im letzten Jahr und bei nicht-mehrjährigen Ausbildungen im letzten Ausbildungsabschnitt vor der Abschluss- oder Laufbahnprüfung.“

bb) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „unverzichtbare“ durch das Wort „notwendige“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt:

„Dabei sind möglichst große Räumlichkeiten sowie die Möglichkeit von Hybrid- und Wechselunterricht soweit wie möglich zu nutzen.“

c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „bestellter“ die Wörter „oder automatisiert abholbarer“ eingefügt.

5.  § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 1a werden wie folgt gefasst:

„(1) Sämtliche Bildungs-, Aus- und Weiterbildungsangebote einschließlich kompensatorischer Grundbildungsangebote sowie Angebote, die der Integration dienen, und Prüfungen von

1. Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit,

2. Volkshochschulen sowie

3. sonstigen nicht unter § 6 fallenden öffentlichen, kirchlichen oder privaten außerschulischen Anbietern, Einrichtungen und Organisationen

sowie Angebote der Selbsthilfe und musikalischer Unterricht sind in Präsenz untersagt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Von dem Verbot nach Satz 1 umfasst sind insbesondere Sportangebote der Bildungsträger sowie Freizeitangebote wie Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 sind nur

1. Einzelunterricht beziehungsweise andere Einzelbildungsmaßnahmen außerhalb geschlossener Räumlichkeiten,

2. der Präsenz­unterricht für Abschlussklassen der Lehrgänge für staatlich anerkannte Schulabschlüsse im zweiten Bildungsweg,

3. der Präsenzunterricht für Abschlussklassen zur Vorbereitung auf einen Berufsabschluss,

4. berufs- und schulabschlussbezogene Präsenzprüfungen und Prüfungen, die der Integration dienen, sowie darauf vorbereitende Maßnahmen in Präsenz, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verlegt werden können oder eine Verlegung den Prüflingen nicht zumutbar ist,

5. öffentlich geförderte außerunterrichtliche Bildungsangebote für Schülerinnen und Schüler der Schulen im Sinne von § 1 Coronabetreuungsverordnung, soweit die Angebote auf der Grundlage der Richtlinien über die Förderung von außerschulischen Bildungs- und Betreuungsangeboten in Coronazeiten zur Reduzierung pandemiebedingter Benachteiligungen erfolgen,

6. der Präsenzunterricht im Rahmen der schulnahen Bildungsangebote in den Zentralen Unterbringungseinrichtungen (ZUE) in Nordrhein-Westfalen sowie

7. der musikalische Unterricht in Präsenz

a) als Einzelunterricht für Kinder bis zum Eintritt in die weiterführende Schule oder

b) wenn dieser in die Angebote der Kindertagesbetreuung oder Schulen der Primarstufe intergiert ist oder in Kooperation mit diesen ausschließlich für die in den Einrichtungen gebildeten festen Gruppen von Kindern einer Schule oder eines Betreuungsangebots angeboten wird.  

Die nach den vorstehenden Regelungen zulässigen Präsenzveranstaltungen sind nur unter strikter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a durchzuführen. Dabei sind möglichst große Räumlichkeiten sowie die Möglichkeit von Hybrid- und Wechselunterricht soweit wie möglich zu nutzen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 sind in Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe neben Betreuungsangeboten der Einzelbetreuung in Präsenz auch über eine Einzelbetreuung hinausgehende Hilfen und Leistungen gemäß § 8a und §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch unter Beachtung der §§ 2 bis 4a dieser Verordnung zulässig.“

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Flugschulen und Luftfahrerschulen.“

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die nach Satz 2 gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.“

b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„(4) Ausgenommen von Absatz 1 und damit unter Beachtung der allgemeinen Regeln dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften (insbesondere Arbeitsschutzrecht) zulässig sind

1. der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen und berufsbezogenen Prüfungen sowie Übungs- und Leistungsnachweisen,

2. sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen,

3. das Training der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren sowie

4. das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.

(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch in geschlossenen Räumlichkeiten von Sportanlagen zulässig. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.“

7. § 10 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ausgenommen ist der Betrieb von Einrichtungen für die in § 9 Absatz 4 genannten Prüfungen, Ausbildungen und Trainingsmöglichkeiten.“

8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. weiteren Einzelhandelsgeschäften, die kurzfristig verderbliche Schnitt- und Topfblumen sowie Gemüsepflanzen und Saatgut verkaufen, soweit sie den Verkauf hierauf einschließlich unmittelbaren Zubehörs (Übertöpfe und so weiter) beschränken,“.

bb) In Satz 3 wird das Wort „nicht“ durch die Wörter „nur für den Verkauf von Waren gemäß Satz 1 Nummer 7“ ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Untersagt ist der Verzehr von Lebensmitteln in der Verkaufsstelle und in einem Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle (Lebensmittelgeschäft, Kiosk und so weiter), in der die Lebensmittel erworben wurden.“

9. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen), sind untersagt. Davon ausgenommen sind

1. medizinisch notwendige Leistungen von Handwerkern und – unabhängig vom Vorliegen einer eigenen Heilkundeerlaubnis – Dienstleistern im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinische Fußpflege, Logopäden, Hebammen und so weiter, Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädischen Schuhmachern und so weiter),

1a. ab 1. März 2021 nach vorheriger Reservierung Friseurdienstleistungen und Leistungen der nichtmedizinischen Fußpflege sowie

2. die gewerbsmäßige Personenbeförderung in Personenkraftwagen.

Bei den nach Satz 2 ausnahmsweise zulässigen Handwerks- und Dienstleistungen ist neben strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln nach § 4 auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten. Bei gesichtsnahen Dienstleistungen, bei denen die Kundin oder der Kunde keine Maske tragen und der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, müssen Beschäftigte während der Behandlung eine medizinische Maske im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 2 tragen.“

10. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Abweichend von Absatz 1 sind unter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a zulässig

1. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz,

2. Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere Aufstellungsversammlungen von Parteien zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blut- und Knochenmarkspendetermine) zu dienen bestimmt sind,

2a. Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien der kommunalen Selbstverwaltung,

3. Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften, Parteien oder Vereine

a) mit bis zu zwanzig Personen, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden können,

b) mit mehr als zwanzig, aber höchstens 250 Personen in geschlossenen Räumen beziehungsweise 500 Personen unter freiem Himmel, nur nach Zulassung durch die zuständigen Behörden, wenn die Sitzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen vor dem 8. März 2021, in Präsenz und mit der vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden muss,

4. Veranstaltungen zur Jagdausübung, wenn die zuständige untere Jagdbehörde feststellt, dass diese zur Erfüllung des Schalenwildabschusses oder zur Seuchenvorbeugung durch Reduktion der Wildschweinpopulation vor dem 8. März 2021 dringend erforderlich sind,

5. Beerdigungen und

6. standesamtliche Trauungen.

Die behördliche Zulassung nach Satz 1 Nummer 3 setzt bei mehr als 100 Teilnehmern ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept voraus. Gemeinsames Singen der Teilnehmer ist unzulässig.“

11. § 14 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

12. § 16 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„(2) Kreise und kreisfreie Städte, in denen die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit nachhaltig und signifikant über einem Wert von 50 liegt, prüfen die Erforderlichkeit über diese Verordnung hinausgehender zusätzlicher Schutzmaßnahmen und können diese im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anordnen. Die angeordneten Maßnahmen sind im Hinblick auf die Erforderlichkeit fortlaufend zu überprüfen.

(3) Kreise und kreisfreie Städte, in denen die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit an sieben aufeinanderfolgenden Tagen und mit einer sinkenden Tendenz unter dem Wert von 35 liegt, können im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales abstimmen, inwieweit Reduzierungen der in dieser Verordnung festgelegten Schutzmaßnahmen erfolgen können.“

13. § 18 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.

b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 bis 3 Freizeit- und Amateursportbetrieb in öffentlichen oder privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen durchführt oder daran teilnimmt oder auf solchen Sportanlagen unter freiem Himmel mit mehr als insgesamt zwei Personen oder anderen Personen als dem eigenen Hausstand oder ohne Einhaltung des Mindestabstands Sport treibt oder sportliche Ausbildung nicht lediglich im Einzelunterricht durchführt,“.

c) Nummer 20c wird aufgehoben.

d) Die bisherige Nummer 20d wird Nummer 20c und die Angabe „Nummer 2“ gestrichen.

e) Nummer 26a wird aufgehoben.

f) Die bisherige Nummer 26b wird Nummer 26a und die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

14. In § 19 Absatz 1 wird die Angabe „21. Februar“ durch die Angabe „7. März“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung der Coronabetreuungsverordnung

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 33, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 33 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden sind, sowie von § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Die Coronabetreuungsverordnung vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. S.  19b), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Februar 2021 (GV. NRW. S. 150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„(2) Als schulische Nutzung gelten insbesondere

1. die mit dem Unterricht, vergleichbaren Schulveranstaltungen und der Betreuung von Schülerinnen und Schülern (z.B. Ganztagsbetreuung, Schulbegleitung gemäß § 112 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch),

2. mit der Schulmitwirkung,

3. im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung sowie der Einstellung von Lehr- und Betreuungspersonen,

4. zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebs (Sekretariat, Instandhaltung und Gebäudereinigung) sowie

5. die mit Berufsabschlussprüfungen der zuständigen Stellen

verbundenen Tätigkeiten.

(3) Alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, sind verpflichtet, eine medizinische Maske gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 der Coronaschutzverordnung zu tragen, soweit nachstehend nicht Abweichendes geregelt ist. Die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bleiben unberührt. Soweit Schülerinnen und Schüler bis zur Klasse 8 aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, kann ersatzweise eine Alltagsmaske getragen werden; dies gilt insbesondere im Bereich der Primarstufe. Die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske oder einer medizinischen Maske gilt nicht

1. für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist;

2. in Pausenzeiten zur Aufnahme von Speisen und Getränken, wenn

a) der Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet ist oder

b) die Aufnahme der Nahrung auf den festen Plätzen im Klassenraum oder innerhalb derselben Bezugsgruppen in anderen Räumen, insbesondere in Schulmensen, erfolgt;

3. bei der Alleinnutzung eines geschlossenen Raumes oder des Außengeländes durch eine Person.

Das Nähere regelt das Ministerium für Schule und Bildung. Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung auszuschließen.“

b) Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben.

c) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

„(11) In der Zeit vom 22. Februar bis 7. März 2021 sind schulische Nutzungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 und 3 untersagt. Dies gilt nach Maßgabe näherer Regelungen des Ministeriums für Schule und Bildung nicht für

1. die Primarstufe,

2. die Abschlussklassen der allgemeinbildenden Schulen, der Berufskollegs und der Förderschulen sowie die entsprechenden Semester im Bildungsgang Realschule des Weiterbildungskollegs,

3. die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des beruflichen Gymnasiums und der Bildungsgänge des Weiterbildungskollegs,

4. schulische Betreuungsangebote im Sinne von § 3 Absatz 7 der Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG vom 2. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 975),

5. Lehrkräfte, die aus technischen oder unterrichtsfachlichen Gründen (z.B. Laborausstattung) den Distanzunterricht aus einem Raum im Schulgebäude heraus organisieren müssen,

6. Auswahlgespräche von Schulen im Lehrereinstellungsverfahren, soweit sie zur Sicherung der Unterrichtsversorgung unabdingbar sind, und

7. unterrichtspraktische Prüfungen im Rahmen der Lehrerausbildung."

d) Absatz 13 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die oberen Schulaufsichtsbehörden können im Einzelfall weitere Ausnahmen von Absatz 11 Satz 1 zulassen, insbesondere für Unterricht im Vorkurs und im ersten Semester der Bildungsgänge des Weiterbildungskollegs oder für die Erbringung von Leistungsnachweisen.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils des Wort „Pandemiebetriebs“ durch das Wort „Regelbetriebs“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Geschwisterkinder sollen, soweit unter pädagogischen Gesichtspunkten vertretbar, in derselben Gruppe betreut werden.“

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) § 16 Absatz 1 bis 3 der Coronaschutzverordnung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass im Bereich der Einrichtungen nach § 1 dieser Verordnung landesweite bildungspolitische Grundsatzentscheidungen im Sinne der Bildungsgerechtigkeit besonders zu berücksichtigen sind und schulbezogene Einzelfallmaßnahmen nach § 16 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung mindestens zwei Werktage vor dem beabsichtigten Inkrafttreten der zuständigen Bezirksregierung vorzulegen sind.“

b) In Absatz 2 wird die Angabe „21. Februar“ durch die Angabe „7. März“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung der Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

zur Vermeidung weiterer Infektionsgeschehen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

in Großbetrieben der Fleischwirtschaft

Auf Grund von § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 14 und 17, Absatz 3 bis 6 und § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden sind, sowie von § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Die Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Vermeidung weiterer Infektionsgeschehen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Großbetrieben der Fleischwirtschaft vom 8. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2c), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Februar 2021 (GV. NRW. 2021 S. 144) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „PCR-Verfahren“ durch die Wörter „Testverfahren nach § 1a der Quarantäneverordnung NRW (PCR-Test oder Coronaschnelltest)“ ersetzt.

bb) In Satz 4 wird das Wort „PCR-Testung“ durch das Wort „Testung“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „bei Anwendung des PCR-Testverfahrens“ eingefügt.

c) Dem Absatz 3 wird der folgende Satz angefügt:

„Bei positiven Testergebnissen sind die Regelungen der Quarantäneverordnung NRW strikt zu beachten.“

2. In § 7 Satz 2 wird die Angabe „21. Februar“ durch die Angabe „7. März“ ersetzt.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 22. Februar 2021 in Kraft unter Ausnahme von Artikel 1 Nummer 14, Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b und Artikel 3 Nummer 2, die am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Düsseldorf, den 19. Februar 2021

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2021 S. 194