Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 14 vom 26.2.2021 Seite 205 bis 212

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen (Finanzfachhochschul-Leistungsbezügeverordnung – FHFLeistBVO)
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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen (Finanzfachhochschul-Leistungsbezügeverordnung – FHFLeistBVO)

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Zweite Verordnung zur Änderung der
Verordnung über die Gewährung von Leistungsbezügen
an Professorinnen und Professoren der
Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen
(Finanzfachhochschul-LeistungsbezügeverordnungFHFLeistBVO)

Vom 11. Februar 2021

Auf Grund des § 39 Satz 4 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Finanzfachhochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 11. November 2005 (GV. NRW S. 912), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 2. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.   In der Überschrift werden die Wörter „Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen“ und die Wörter „Finanzfachhochschul-LeistungsbezügeverordnungFHFLeistBVO“ durch die Wörter „Finanzhochschul-LeistungsbezügeverordnungHSFLeistBVO“ ersetzt.

2.   In § 1 wird die Angabe „§ 12 LBesG“ durch die Angabe „§ 33 des Landesbesoldungsgesetzes“ und das Wort „Fachhochschule“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.

3.   In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1 LBesG“ durch die Angabe „§33 Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes“ und die Angabe „§ 12 Abs. 2 LBesG“ durch die Angabe „§33 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.

4.   In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2“ gestrichen und das Wort „Fachhochschule“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.

5.   In § 7 wird die Angabe „§ 12 Abs. 3 LBesG“ durch die Angabe „§ 37 des Landesbesoldungsgesetzes“ und das Wort „Finanzministeriums“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Ministeriums“ ersetzt.

6.   In § 8 Absatz 2 wird das Wort „Fachhochschule“ durch das Wort „Hochschule“ und das Wort „Fachhochschulleitung“ durch das Wort „Hochschulleitung“ ersetzt.

7.   In § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 3 Absatz 1, § 8 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Fachhochschule“ jeweils durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.

8.   In § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „des § 12 Abs. 2 LBesG“ jeweils durch die Angabe „des § 33 Absatz 1 Nummer 2 und des § 35 des Landesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.

9.   In § 8 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Finanzministerium“ jeweils durch die Wörter „für Finanzen zuständige Ministerium“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 11. Februar 2021

Der Minister der Finanzen
des Landes Nordrhein-Westfalen

Lutz  L i e n e n k ä m p e r

GV. NRW. 2021 S. 206