Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 22 vom 17.3.2021 Seite 271 bis 292

Gesetz zur Stärkung religiöser, weltanschaulicher und politischer Neutralität der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
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Gesetz zur Stärkung religiöser, weltanschaulicher und politischer Neutralität der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

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Gesetz
zur Stärkung religiöser, weltanschaulicher und politischer Neutralität
der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Stärkung religiöser, weltanschaulicher und politischer Neutralität
der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 9. März 2021

Artikel 1
Justizneutralitätsgesetz (JNeutG NRW)

§ 1
Begriffsbestimmungen

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die als Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der Personen, die sich in der Berufsausbildung befinden, in den Dienststellen tätig sind oder der Dienstaufsicht unterliegen, unabhängig davon, ob ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Dienststelle besteht. Beschäftigte sind auch Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen. Ausgenommen sind diejenigen, denen die religiöse Betreuung in den Justizvollzugseinrichtungen übertragen ist.

(2) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Gerichte und Einrichtungen des Landes, die öffentliche Aufgaben auf dem Gebiet der Rechtspflege und des Justizvollzuges wahrnehmen.

§ 2
Verbot religiös, weltanschaulich oder politisch geprägter Symbole und Kleidung

(1) Beschäftigte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter dürfen in der gerichtlichen Verhandlung keine wahrnehmbaren Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die bei objektiver Betrachtung eine bestimmte religiöse, weltanschauliche oder politische Auffassung zum Ausdruck bringen.

(2) Auch außerhalb gerichtlicher Verhandlungen dürfen Beschäftigte bei der Ausübung der ihnen übertragenen hoheitsrechtlichen Tätigkeiten keine Symbole oder Kleidungsstücke der in Absatz 1 bezeichneten Art tragen, wenn sie bei diesen Tätigkeiten regelmäßig von Dritten wahrgenommen werden.

§ 3
Verhüllungsverbot

Beschäftigte dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

§ 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2026 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.

Artikel 2
Änderung des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes

Das Landesrichter- und Staatsanwältegesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 14 folgende Angabe eingefügt:

„§ 14a Amtstracht“.

2. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

㤠14a

Amtstracht

Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte tragen Amtstracht nach näheren Bestimmungen des für Justiz zuständigen Ministeriums. Ehrenamtliche Richterinnen und Richter tragen eine Amtstracht nur, soweit dies in den erlassenen Bestimmungen vorgesehen ist. Die Bestimmungen über die Amtstracht sind unter Berücksichtigung der Vorschriften des Justizneutralitätsgesetzes vom [9. März 2021 (GV. NRW. 290] in der jeweils geltenden Fassung zu erlassen.“

Artikel 3
Aufhebung des Landesrichtergesetzes

Das Landesrichtergesetz vom 29. März 1966 (GV. NRW. S. 217), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 9. März 2021

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

(L.S.)

Der Minister des Innern
Zugleich für den Minister der Finanzen

Herbert  R e u l

Der Minister der Justiz

Peter B i e s e n b a c h

GV. NRW. 2021 S. 290