Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 26b vom 30.3.2021 Seite 327b bis 330b

Verordnung zur Änderung der Coronateststrukturverordnung vom 9. März 2021
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verordnung zur Änderung der Coronateststrukturverordnung vom 9. März 2021

2126

Verordnung zur Änderung der
Coronateststrukturverordnung vom 9. März 2021

Vom 30. März 2021

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1 Nummer 1, 15, Absatz 3 bis 6, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden sind, sowie von § 6 Absatz 2 Nummer 2, § 13 und § 16 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Artikel 1

Die Coronateststrukturverordnung vom 9. März 2021 (GV. NRW. S. 254), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. März 2021 (GV. NRW. S. 254a) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „Nummer 1“ durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt:

„Soweit Zahnärztinnen und Zahnärzte und andere Gesundheitsberufe (Physiotherapeutinnen/-therapeuten etc.) Testungen ausschließlich für eigene Patientinnen und Patienten und integriert in die eigenen Behandlungsangebote anbieten wollen, gelten die räumlichen Anforderungen der Anlage bei einer Integration in die Praxisräume als erfüllt. Weitere Leistungserbringer, die keine Finanzierung nach § 4 Absatz 3 erhalten, sind an die Erbringung einer Mindeststundenzahl für das Angebot nicht gebunden.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Dies gilt insbesondere für Zahnärztinnen und Zahnärzte und andere Gesundheitsberufe, die die Testungen nur für eigene Patientinnen und Patienten anbieten wollen und dies bei der Anzeige nach Absatz 2 entsprechend angeben. Bei diesen Stellen ist eine Integration der Testungen in den üblichen und infektionshygienisch abgesicherten Betriebsablauf im Rahmen von § 2 Absatz 2 Satz 3 und 4 zulässig.“

b) Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Beauftragungen unter Ausschluss der Finanzierung nach § 4 Absatz 3 sind bei Beachtung der sonstigen Regelungen dieser Verordnung zu den Qualitätsanforderungen jederzeit möglich.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Soweit Teststellen auch andere Testungen vornehmen (Arbeitgebertestungen, Schultestungen, Testungen eigenen Personals), sind diese gesondert in den hierfür vorgesehenen Verfahren abzurechnen.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „– vorbehaltlich der Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel –“ gestrichen.

bb) In Satz 5 werden nach dem Wort „Kommune“ die Wörter „unter ausdrücklicher Zusage einer teilweisen Finanzierung nach Satz 1“ eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 30. März 2021

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2021 S.328b