Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 58 vom 13.8.2021 Seite 947 bis 956

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO)
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Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO)

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Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
im Bereich der Betreuungsinfrastruktur
(CoronabetreuungsverordnungCoronaBetrVO)

Vom 13. August 2021

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 33, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 33 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und von § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

§ 1
Allgemeine Regelungen für schulische Gemeinschaftseinrichtungen

(1) Zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus sind bei der schulischen und – nach Zulassung durch den Schulträger – der außerschulischen Nutzung von öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW, die allgemeinen Infektions- und Hygieneregeln (AHA-Regeln) nach Maßgabe der folgenden Absätze sowie der §§ 2 und 3 von allen beteiligten Personen möglichst umfassend zu beachten.

(2) Um die Folgen eines Infektionseintrages zu minimieren sind soweit wie möglich feste Lerngruppen und Platzverteilungen sicherzustellen und für eine Nachverfolgung von Infektionsrisiken zu dokumentieren.

(3) Zur Vermeidung von über Aerosole vermittelten Infektionen ist eine dauerhafte oder mindestens regelmäßige Durchlüftung mit kurzen Lüftungsintervallen sicherzustellen. Soweit ergänzend eine Luftfilteranlage eingesetzt wird, die eine Reduzierung der Virenlast unter Berücksichtigung der Raumgröße und Personenzahl sicherstellt, kann dies bei der Bemessung von Lüftungsintervallen berücksichtigt werden. Die Intensität der Lüftung oder Luftfilterung und die Lüftungsintervalle sind der Anzahl der regelmäßig im Raum anwesenden Personen sowie den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten, zum Beispiel sportliche Betätigung, Singen oder Musizieren mit erhöhtem Aerosolausstoß, anzupassen. Soweit andere Behörden, zum Beispiel Behörden des Arbeitsschutzes, der Schul- oder Bauaufsicht, Vorgaben zur Belüftungssituation machen, sind diese verbindlich.

(4) Die Reinigung der Schulräume erfolgt regelmäßig und falls erforderlich mit kürzeren Abständen als im Normalbetrieb. Schultoiletten sind unter Berücksichtigung des Infektionsschutzes angemessen auszustatten (Seife, Einmalhandtücher). Wenn die Kapazität der Schultoiletten nicht ausreicht, um den Schülerinnen und Schülern eine regelmäßige Handhygiene ohne unangemessene Wartezeiten zu ermöglichen, sind zusätzlich Handdesinfektionsspender bereitzustellen.

(5) Für die außerschulische Nutzung von Schulgebäuden und den dazu gehörenden Außenbereichen gelten ergänzend zu den nachfolgenden Regelungen die Vorschriften der Coronaschutzverordnung.

(6) Über diese Verordnung hinausgehende Vorgaben zum Infektionsschutz aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes, insbesondere der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

(7) Nähere Maßgaben zur Organisation des Schulbetriebs durch das Ministerium für Schule und Bildung bleiben unberührt.

§ 2
Maskenpflicht in schulischen Gemeinschaftseinrichtungen

(1) Innerhalb von Schulgebäuden und anderen der schulischen Nutzung dienenden Innenräumen sind von allen Personen medizinische Masken (sogenannte OP-Masken) zu tragen. Dies gilt nicht

1. für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist,

2. soweit Schülerinnen und Schüler bis zur Klasse 8 und insbesondere im Bereich der Primarstufe aufgrund der Passform keine medizinische Gesichtsmaske tragen können; in diesen Fällen ist ersatzweise eine Alltagsmaske (textile Mund-Nasen-Bedeckung einschließlich Schals, Tücher oder ähnliches) zu tragen,

3. in Pausenzeiten zur Aufnahme von Speisen und Getränken, wenn

a) der Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet ist oder

b) die Aufnahme der Nahrung auf den festen Plätzen im Klassenraum oder innerhalb derselben Bezugsgruppen in anderen Räumen, insbesondere in Schulmensen, erfolgt,

4. während der Sportausübung, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist, und bei anderen Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können (Spielen von Blasinstrumenten und ähnliches),

5. wenn die verantwortliche Lehr- oder Betreuungskraft ausnahmsweise entscheidet, dass das Tragen einer Maske in Innenbereichen zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist, sowie im Rahmen von Betreuungsangeboten mit wenigen Personen in ausreichend großen Räumlichkeiten; in diesen Fällen soll ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet werden,

6. bei Prüfungen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist,

7. für Kinder unter sechs Jahren im Fall des § 36 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW,

8. bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen,

9. wenn sich nur Beschäftigte (Lehr- und Betreuungskräfte, Reinigungs- und Hauswirtschaftskräftekräfte, Handwerkerinnen und Handwerker und so weiter) in einem Raum befinden und

a) der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird oder

b) ausschließlich immunisierte Beschäftigte zusammentreffen oder

c) an festen Arbeitsplätzen oder in festen Teams ausschließlich immunisierte oder getestete Beschäftigte zusammentreffen, sofern nicht aus Gründen des Arbeitsschutzes (zum Beispiel wegen Tätigkeiten mit hohem Aerosolausstoß) das Tragen von Masken geboten ist,

10. bei Sitzungen von Schulmitwirkungsgremien und im Rahmen außerschulischer Nutzungen der Schulgebäude, wenn die Regelungen der Coronaschutzverordnung für die konkreten Nutzungen oder Veranstaltungen eine Ausnahme von der Maskenpflicht vorsehen,

11. bei der Alleinnutzung eines geschlossenen Raumes durch eine Person.

(2) Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung oder durch die jeweils verantwortlichen Personen von außerschulischen Nutzungen auszuschließen.

§ 3
Teilnahme- und Zugangsbeschränkungen für
schulische Gemeinschaftseinrichtungen, Schultestungen

(1) Am Unterricht und sonstigen Bildungsangeboten sowie allen anderen Zusammenkünften in Schulgebäuden dürfen nur immunisierte oder getestete Personen teilnehmen. Anderen Personen ist das Betreten der Gebäude nur in Notfällen gestattet oder soweit die Gebäude außerhalb der Unterrichtszeiten zum Vollzug hoheitlicher Aufgaben (z.B. Durchführung von Wahlen) genutzt werden und keine Zugangsbeschränkungen nach der Coronaschutzverordnung bestehen. Nicht immunisierte beziehungsweise nicht getestete Personen und positiv getestete Personen sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung oder durch die jeweils verantwortlichen Personen von außerschulischen Nutzungen auszuschließen.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Schülerinnen und Schüler, die weder immunisiert noch getestet sind, an schulischen Nachprüfungen, Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen sowie nicht immunisierte oder getestete Prüflinge an Externenprüfungen teilnehmen. Diese werden räumlich getrennt von den Prüfungen immunisierter oder getesteter Schülerinnen und Schüler oder Prüflinge durchgeführt.

(3) Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung gemäß § 2 Nummer 1 bis 5 und § 1 Absatz 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) verfügen. Getestete Personen sind

1. Personen, die an dem jeweils letzten von der Schule für sie angesetzten Coronaselbsttest oder ersatzweise an einem PCR-Pooltest nach Absatz 4 (Schultestungen) mit negativem Ergebnis teilgenommen haben,

2. Personen, die zum Zeitpunkt des von der Schule für sie angesetzten Coronaselbsttests einen Nachweis gemäß § 2 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 (GV. NRW. S. 356) über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung vorgelegt haben,

3. Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, bei denen aufgrund einer besonderen Zulassung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Selbsttestung zuhause unter elterlicher Aufsicht stattgefunden hat und darüber eine Versicherung der Eltern vorliegt,

4. Personen, für die eine Teilnahme an den Schultestungen nicht vorgesehen ist und die zum Zeitpunkt der Teilnahme an den betreffenden Angeboten oder einer Veranstaltung in den Schulgebäuden über einen Nachweis gemäß § 2 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 (GV. NRW. S. 356) über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung verfügen.

Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.

(4) Für alle nicht immunisierten, in Präsenz tätigen Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, sonstiges an der Schule tätiges Personal) werden wöchentlich zwei Coronaselbsttests im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 3 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung oder ersatzweise PCR-Pooltests durchgeführt. Für die Schülerinnen und Schüler finden sie ausschließlich in der Schule unter der Aufsicht schulischen Personals statt. Soweit für Schülerinnen und Schüler Unterricht nur an höchstens zwei aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche erteilt wird, wird für diese Schülerinnen und Schüler wöchentlich ein Coronaselbsttest ausschließlich in der Schule durchgeführt. Den getesteten Personen ist auf Wunsch für jede Testung, an der sie unter Aufsicht teilgenommen haben, von der Schule ein Testnachweis nach § 4a der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung auszustellen. Zusätzlich weist die Schulleiterin oder der Schulleiter Personen mit positivem Ergebnis, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Eltern, auf die Pflichten zum Umgang mit einem positiven Coronaselbsttest oder PCR-Pooltest gemäß § 13 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung hin.

(5) Die Ergebnisse der nach Absatz 3 in der Schule durchgeführten Coronaselbsttests oder vorgelegten Testnachweise beziehungsweise Versicherungen der Eltern werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Die Schulen übermitteln positive Testergebnisse dem Gesundheitsamt. Im Rahmen der Verfahren der PCR-Pooltestungen sind die Schulen befugt, die für individuelle PCR-Nachtestungen erforderlichen personenbezogenen Daten der Betroffenen an die testenden Labore zu übermitteln; die Labore sind befugt, die Einzel-PCR-Ergebnisse an die Betroffenen, an die jeweilige Schule und positive Einzel-PCR-Ergebnisse an das Gesundheitsamt zu übermitteln. Im Übrigen werden die Testergebnisse nicht an Dritte übermittelt und nach 14 Tagen vernichtet.

(6) Finden Angebote in Schulgebäuden während der Schulferien statt, können die Tests einschließlich der Ausstellung von Testnachweisen auch als von den verantwortlichen Betreuungskräften beaufsichtige Selbsttests erfolgen. Die für das Angebot verantwortlichen Personen informieren die zuständige örtliche Gesundheitsbehörde unmittelbar über positive Testergebnisse.

§ 4
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen,
Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen

(1) Zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus haben Kindertageseinrichtungen (einschließlich Hort- und Spielgruppen), Kindertagespflegestellen, heilpädagogische Kindertageseinrichtungen und Gruppen sowie Angebote der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) im Rahmen des Regelbetriebs geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen erwachsenen Personen und zur Rückverfolgbarkeit nach § 8 Absatz 1 und 2 der Coronaschutzverordnung sicherzustellen. In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 entfällt die Verpflichtung zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit.

(2) Kann der Mindestabstand zwischen erwachsenen Personen, insbesondere beim Betreten und Verlassen der Betreuungsangebote, nicht eingehalten werden, ist eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Coronaschutzverordnung zu tragen. Von der Pflicht zum Tragen einer Maske nach Satz 1 ausgenommen sind

1. Kinder bis zum Schuleintritt,

2. in Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2 oder niedriger im Sinne von § 1 Absatz 4 der Coronaschutzverordnung die Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen beim Aufenthalt im Freien,

3. in Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 oder niedriger alle Personen beim Aufenthalt im Freien und

4. in Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 oder niedriger die Beschäftigten bis zu einer Anzahl von fünf gleichzeitig Anwesenden bei einem Aufenthalt in geschlossenen Räumen.

§ 5 Absatz 6 Nummer 2 und 4 der Coronaschutzverordnung findet Anwendung.

§ 5
Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen

(1) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von SARS-CoV-2-Viren zu erschweren sowie Nutzerinnen und Nutzer, Personal und sonstige leistungserbringende Personen vor einer Infektion zu schützen.

(2) Der Betrieb der unter Absatz 1 genannten Einrichtungen ist auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts zulässig. Hierzu erarbeiten die Einrichtungen auf der Grundlage der Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts ein entsprechendes Konzept.

(3) Zu weitergehenden Einzelheiten kann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales gesonderte Regelungen erlassen.

(4) Zuständige Behörde für die Überwachung der in den Absätzen 1 bis 3 enthaltenen Regelungen ist im Rahmen der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtung nach § 4 Absatz 4 des Wohn- und Teilhabegesetzes die nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständige Behörde in Kooperation mit der unteren Gesundheitsbehörde. Der nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen Behörde ist das Konzept nach Absatz 2 zur Kenntnis zu geben.

§ 6
Tagesstrukturierende Einrichtungen, Werkstätten für behinderte Menschen,
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation

(1) Tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder vergleichbare Angebote, Werkstätten für behinderte Menschen sowie Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation dürfen ihre Leistungen nur als Vor-Ort-Betrieb erbringen, wenn die räumlichen, personellen und hygienischen Voraussetzungen vorliegen, um die jeweils aktuell geltenden Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Arbeitsschutzstandards unter besonderer Berücksichtigung der Risiken des zu betreuenden Personenkreises umzusetzen.

(2) Leistungsberechtigten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen ist der Zutritt zu den Einrichtungen durch die Leitung der Einrichtung zu untersagen, wenn bei ihnen trotz individuell angemessener Unterweisung die zum Infektionsschutz erforderlichen Hygienevorgaben nicht eingehalten werden können. Dies gilt nicht für Personen, deren pflegerische oder soziale Betreuung ohne die Nutzung der in Absatz 1 genannten Einrichtungen nicht sichergestellt ist. Für diese ist eine Notbetreuung jenseits der normalen Angebote der Einrichtung sicherzustellen.

(3) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen haben unter Beteiligung von Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen Hygienekonzepte zu erstellen, die den örtlichen Gesundheitsbehörden vorzulegen sind. Die Entscheidung über die Betreuung ist vom jeweiligen Anbieter unter Einbeziehung der Leistungsberechtigten zu treffen. Dabei sind die negativen Folgen bei einer unterbleibenden Betreuung, ein gegebenenfalls verbleibendes Infektionsrisiko und mögliche begründete Infektionsängste zu berücksichtigen.

§ 7
Angebote nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung
und Frühförderung nach SGB IX

(1) Anbieter, die Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung erbringen, haben die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von SARS-CoV-2-Viren zu erschweren sowie Nutzer und leistungserbringende Personen zu schützen. Betreuungsgruppenangeboten ist ein Infektionsschutz- und Hygienekonzept zugrunde zu legen, das den Anerkennungsbehörden im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung zur Kenntnis zu geben ist. Die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts sind zu beachten. Der Anbieter stellt sicher, dass die leistungserbringenden Personen angemessen unterwiesen sind in Bezug auf die Beachtung und praktische Umsetzung der Schutzmaßnahmen. Die Angebote können im anerkannten Umfang erbracht werden, soweit die räumlichen und personellen Voraussetzungen für die Umsetzung von Schutzmaßnahmen geeignet sind. § 5 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen und Autismuszentren können Einzel- und Gruppenfördermaßnahmen unter Beachtung der jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts erbringen.

§ 8
Vorrang, Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation

(1) Bei schulbezogenen Einzelfallmaßnahmen nach der Coronaschutzverordnung ist die zuständige Bezirksregierung zu beteiligen. Im Fall von teilweisen oder vollständigen Einschränkungen des Schulbetriebes ist dabei ein pädagogisches Betreuungsangebot im Sinne von § 3 Absatz 7 der Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG (GV. NRW. S. 975), geändert durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), sicherzustellen, das in Abstimmung mit der zuständigen Bezirksregierung die Erfüllung besonderer familiärer, pädagogischer und sozialer Betreungsbedarfe absichert. Soweit Regelungen im Wege der Allgemeinverfügung getroffen werden sollen, bedarf diese des Einvernehmens des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

(2) Diese Verordnung tritt am 15. August 2021 in Kraft und mit Ablauf des 11. September 2021 außer Kraft.

(3) Die Landesregierung überprüft die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen fortlaufend und passt die Regelungen insbesondere dem aktuellen Infektionsgeschehen und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie an.

Düsseldorf, den 13. August 2021

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2021 S. 948