Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 1 vom 7.1.1998 Seite 1 bis 16

Bekanntmachung der Änderung der Entschädigungssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland
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Bekanntmachung der Änderung der Entschädigungssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland

2022

Bekanntmachung der
Änderung der Entschädigungssatzung
des Landschaftsverbandes Rheinland

Vom 27. November 1997

Aufgrund von § 6 Abs. 1 und§' 7 Abs. 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 1996 (GV. NW. S. 124), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 27. November 1997 folgende Änderung der Entschädigungssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland vom 19. Januar 1995 (GV. NW. S. 122) beschlossen:

§ 6 der Entschädigungssatzung erhält folgende Fassung:

§ 6
Ersatz für Verdienstausfall

(1) Die Mitglieder der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Ausschüsse haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet wird. Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln. Die letzte angefangene Stunde wird beim Ersatz des Verdienstausfalles voll gerechnet.
Entgangener Verdienst aus Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleiben außer Betracht.

(2) Der zu zahlende Regelstundensatz wird auf 25,00 DM festgesetzt.

(3) Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall bis zu einem Höchstbetrag von 50,00 DM ersetzt.

(4) Selbständige erhalten auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen bis zu einem Höchstbetrag von 50,00 DM festgesetzt wird.

(5) Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als zwanzig Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.

(6) Der Verdienstausfallersatz beträgt höchstens 800,00 DM je Monat. Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Jahres ist zulässig.“

Diese Änderung der Entschädigungssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

Dr.  W i l h e l m

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland
als Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland

E s s e r

Die vorstehende Neufassung der Entschädigungssatzung wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z.Zt. geltenden Fassung bekanntgemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

- der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluß der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 4. Dezember 1997

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

E s s e r

GV. NW. 1998 S. 2