Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 12 vom 9.3.1998 Seite 165 bis 184

Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
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Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

2011

Achtzehnte Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Vom 10. Februar 1998

Auf Grund des § 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW) vom 23. November 1971 (GV. NW. S. 354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1985 (GV. NW.

S. 256), wird verordnet:

Artikel I

Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1980 (GV. NW. S. 924), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. September 1996 (GV. NW. S. 360), wird wie folgt geändert:

1.   Die Inhaltsübersicht des Allgemeinen Gebührentarifs wird wie folgt geändert:

a)Nach der Tarifstelle 5 werden die Wörter "5a Personalausweiswesen" eingefügt.

b)Die Wörter "15e Umwelt-Audit" und "20 Sammlungsrechtliche Angelegenheiten" werden gestrichen.

2.   Bei der Tarifstelle 2.1.4 werden in Satz 2 die Wörter "1,5 v.H." durch die Wörter "1,35 v.H." ersetzt.

3.   Nach der Tarifstelle 2.3.5 wird folgende neue Tarifstelle 2.3.6 eingefügt:

"2.3.6 Wird über die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung für mehrere weitgehend vergleichbare Sondereigentumsanteile gleichzeitig entschieden, so ermäßigen sich die Gebühren nach Tarifstelle 2.7.2 für jeden Sondereigentumsanteil auf die Hälfte,bei nur zwei Sondereigentumsanteilen für jeden Sondereigentumsanteil auf drei Viertel."

4.   Bei der Tarifstelle 2.4.1 Buchstabe b) 1. Halbsatz werden nach dem Wort "Gebäuden" die Wörter "und Räumen" eingefügt.

5.   Die Tarifstelle 2.4.2 wird in der Spalte "Gegenstand" wie folgt geändert:

a)Im einleitenden Satz werden die Wörter "Gebäude und anderen" gestrichen.

b)In Buchstabe a), 2. Fallgestaltung, werden die Wörter "Gebäuden im Sinne der Tarifstelle 2.4.1 b)" durch die Wörter "baulichen Anlagen im Sinne von § 54 BauO NW" ersetzt.

6.   Nach Tarifstelle 2.4.9.2 wird in der Spalte "Gegenstand" folgendes eingefügt:

"Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 2.4.9.1 und 2.4.9.2: Die Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.9.1 und 2.4.9.2 darf nur erhoben werden, wenn die Amtshandlungen auf Antrag vorgenommen wurden."

7.   Nach der Tarifstelle 2.4.10.7 werden die folgenden neuen Tarifstellen 2.4.11 bis 2.4.11.2 eingefügt:

"2.4.11 Nachweise und Bescheinigungen im vereinfachten Genehmigungsverfahren

2.4.11.1 Für jede schriftliche Anforderung von Nachweisen und Bescheinigungen nach § 68 Abs. 5 BauO NW,je Nachweis oder Bescheinigung...................................60

2.4.11.2 Für jede schriftliche Anforderung von Bescheinigungen nach § 68 Abs. 8 BauO NW,je Bescheinigung...............................60"

8.   Die Tarifstelle 2.6.1 erhält in der Spalte "Gegenstand" folgende Fassung:

"Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121), Verordnung zur Umsetzung der Wärmeschutzverordnung - WärmeschutzUVO - vom 28. Juli 1996 (GV. NW. S. 268)"

9.   Nach der Tarifstelle 2.6.1.3 wird folgende neue Tarifstelle 2.6.1.4 eingefügt:

"2.6.1.4 Für jede schriftliche Anforderung von Nachweisen,Bescheinigungen und Bestätigungen nach § 2 WärmeschutzUVO, je Nachweis, Bescheinigung oder Bestätigung...................................60"

10. Die Tarifstelle 2.6.2.3 erhält in der Spalte "Gegenstand" folgende Fassung:

"Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung nach§ 3 Abs. 1 Satz 4 oder § 12 HeizAnlV"

11. Nach der Tarifstelle 2.6.2.3 wird folgende neue Tarifstelle 2.6.2.4 eingefügt:

"2.6.2.4 Für jede schriftliche Anforderung von Fachunternehmererklärungen nach § 3 Abs. 1 HeizÜVO, je Fachunternehmererklärung .................60"

12. Die Tarifstelle 2.8.1.1 erhält folgende Fassung:

"2.8.1.1 Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichenörtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung oder Vorlage an die Gemeinde (§ 67 Abs. 2 BauO NW) ausgeführte bauliche Anlagen, Änderungen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich genehmigt oder (ohne Genehmigung) belassen werden........3fache der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2 oder 2.4.3 sowie 1/1 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.8 und 2.4.10.3

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.8.1.1:

a)Die Gebühren sind auch zu erheben, wenn die Prüfungdieser baulichen Anlagen, Änderungen und Nutzungsänderungen auf Übereinstimmung mit dem materiellen Baurecht ohne Bauvorlagen vorgenommen wurde.

  

b)Bei nur teilweise ausgeführten baulichen Anlagen oder Änderungen sind die Gebühren nur für den ausgeführten Teil zu erheben.

c)Die Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8 ist nur zu erheben,wenn die bautechnischen Nachweise von der Bauaufsichtsbehörde geprüft wurden, die Gebühr nach Tarifstelle 2.4.10.3 nur, wenn die Bauzustandsbesichtigung durchgeführt wurde."

13. Die Tarifstelle 2.8.1.2 wird gestrichen. Die bisherige Tarifstelle 2.8.1.3 wird Tarifstelle 2.8.1.2.

14. Die Tarifstelle 2.8.2.1 wird wie folgt geändert: 

a)In der Spalte "Gegenstand" werden nach dem Wort"Anlagen" die Wörter "oder Zustände" angefügt.

b)In der Spalte "Gebühr" wird die Zahl "1/4" durch die Zahl "1/2" ersetzt.

15. Bei der Tarifstelle 2.8.2.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "1/4" durch die Zahl "1/2" ersetzt.

16. Die Tarifstelle 2.8.2.6 erhält folgende Fassung:

"2.8.2.6 Für jede schriftliche Anforderung von Bescheinigungen nach § 66 Satz 2 BauO NW,je Bescheinigung .................60"

17. Nach der Tarifstelle 2.9.6.1 werden folgende Tarifstellen 2.9.6.2, 2.9.6.3 und 2.9.6.4 eingefügt:

"2.9.6.2 Erklärung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall, daß ihre Zustimmung zur Verwendung bestimmter Bauprodukte nicht erforderlich ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2 BauO NW) .................100 bis 2 000

2.9.6.3 Festlegung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall,daß eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall zur Anwendung bestimmter Bauarten nicht erforderlich ist (§ 24 Abs. 1 Satz 3 BauO NW) ....100 bis 5 000

2.9.6.4  Gestattung der Verwendung von Bauprodukten oder derAnwendung von Bauarten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat (§ 25 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 BauO NW) .................100 bis 5 000"

18.Die bisherigen Tarifstellen 2.9.6.2 bis 2.9.6.4 werden Tarifstellen 2.9.6.5 bis 2.9.6.7.

19.Die neue Tarifstelle 2.9.6.5 erhält in der Spalte "Gegenstand" folgende Fassung:

"Entscheidung über die Anerkennung und deren Verlängerung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle (§ 28 Abs. 1 BauO NW i.V.m. § 1 der Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle und über das Übereinstimmungszeichen - PÜZÜVO - vom 6. Dezember 1996 - GV. NW. S. 505 - und § 11 BauPG) sowie als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie (§ 28 Abs. 3 BauO NW)"

  

20.Nach der Tarifstelle 2.9.6.7 (neu) wird folgende neue Tarifstelle 2.9.6.8 eingefügt:

"2.9.6.Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 22 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 4 Satz 3 BauO NW) ............100 bis 2 000"

21. Bei den Tarifstellen 4a.1, 4a.2 und 4a.3 werden in der Spalte "Gebühr" die Zahlen "10 bis 200" jeweils durch die Zahlen "15 bis 300" ersetzt.

22. Nach der Tarifstelle 5.1.5 wird folgende neue Tarifstelle 5.1.6 eingefügt:

"5.1.6   Versendung von Einladungen oder anderen Unterlagen gemäß § 34 Abs. 4 MG NW (ohne Postentgelte)......200 bis 3 000"

23. Die bisherigen Tarifstellen 5.1.6, 5.1.7 und 5.1.8 werden Tarifstellen 5.1.7, 5.1.8 und 5.1.9.

24. Die Tarifstelle 5.1.8 (neu) erhält folgende Fassung:

"5.1.8   Melderegisterauskunft gemäß § 35 Abs. 3 MG NW

(ohne Postentgelte)

je Jubiläumsfall ....15 höchstens .........2 300"

25. Nach der Tarifstelle 5.2 werden die folgenden neuen Tarifstellen 5a bis 5a.3 eingefügt:

"5a Personalausweiswesen

5a.1 Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises ............................................10

5a.2 Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises

außerhalb der behördlichen Dienstzeit ............................................20

5a.3 Neuausstellung eines Personalausweises bis sechs

Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer .............................................25"

26. Die Tarifstellen 6 bis 6.3.2 werden durch die folgenden neuen Tarifstellen 6 bis 6.2.2 ersetzt:

"6       Enteignungsrechtliche Angelegenheiten

6.1 Enteignung nach dem Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) vom 20. Juni 1989 (GV. NW. S. 366)und dem Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986

 6.1.1   Enteignungsbeschluß (§ 30 Abs. 1 EEG NW; § 113         

Abs. 2 BauGB) ...................0,5 v.H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung mindestens .......................................300

 6.1.2   Beurkundung einer Einigung (§ 27 Abs. 2 EEG NW; § 110 Abs. 2 BauGB) ...................................0,1 v.H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung mindestens ............................150

 6.1.3   Beurkundung einer Teileinigung (§ 28 EEG NW; § 111 BauGB) .....  0,1 v.H. des Gegenstandswertes der Teileinigung mindestens.......................................100

6.1.4    Enteignungsbeschluß nach Teileinigung .............................................0,3 v.H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung abzüglich des Gegenstandswertes nach Tarifstelle 6.1.3

mindestens ......................................150

6.1.5    Beschluß über vorzeitige Besitzeinweisung (§ 37 Abs. 1 EEG NW; § 116 Abs. 1 BauGB) ......................................300 bis 3 000

in besonders gelagerten Fällen............bis 5 000

6.1.6    Selbständige Entschädigungsfestsetzung (§ 38 Abs. 2 EEG NW;§ 116 Abs. 4 BauGB).........................0,5 v.H. der festgesetzten Entschädigung 

mindestens .....................................100

6.1.7    Vorabentscheidung (§ 29 Abs. 2 EEG NW; § 112 Abs. 2 BauGB).......................0,3 v.H. des unstreitigen Entschädigungsbetrages 

mindestens.....................................100

6.1.8    Ausführungsanordnung (§ 33 EEG NW; § 117 BauGB)

6.1.8.1  Enteignungsbeschluß (§ 33 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative EEG NW; § 117 Abs. 1 Satz 1erste Alternative BauGB) ...........................0,1 v.H. des Ver- kehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung

mindestens..........................................100

  

6.1.8.2  Vorabentscheidung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative EEG NW; § 117 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative BauGB)..........................0,1 v.H. der festgesetzten Vorauszahlung

mindestens........................................100

6.1.8.3  Teileinigung (§ 33 Abs. 2 EEG NW; § 117 Abs. 2 BauGB) ......................0,1 v.H. des unstreitigen Entschädi- gungsbetrages 

mindestens........................................100

6.1.8.4  Enteignungsbeschluß (§ 33 Abs. 3 EEG NW; § 117 Abs. 3

BauGB).................................................0,1 v.H. der festgesetzten Geldentschädigung 

mindestens........................................100

6.1.9    Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 31 Abs. 2 EEG NW; § 114 BauGB)....................................0,05 v.H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung 

mindestens........................................100

6.1.10   Ermächtigung zur Durchführung von Vorarbeiten (§ 39 Abs. 1 EEG NW).........................100 bis 1 000

6.1.11   Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung aufgrund spezialgesetzlicher Vorschriften durch die oberste Landesbehörde ..............500 bis 10 000

6.1.12   Planfeststellungsbeschluß (§ 23 Abs. 1 EEG NW) ..............................600 bis 6 000 

in besonders gelagerten Fällen ...........bis 10 000

6.2      Sonstige städtebauliche Entschädigungsfälle

6.2.1    Entschädigung bei Planungsschäden nach § 44 Abs. 1 BauGB ......................0,2 v.H. der festgesetzten Entschädigung 

mindestens........................................100

 6.2.2   Festsetzung einer Entschädigung im Falle des § 126 Abs.2 BauGB.....................0,2 v.H. der festgesetzten Entschädigung 

mindestens........................................100

Anmerkung zu den Tarifstellen 6.2.1 und 6.2.2:

Gebührenschuldner in den Fällen der Tarifstellen 6.2.1 und 6.2.2 ist der Entschädigungspflichtige."

27.Bei den Tarifstellen 8.1.1 und 8.1.2 werden in der Spalte "Gebühr" die Zahlen "116, 90, 70 und 54" jeweils durch die Zahlen "121, 93, 73 und 55" ersetzt.

28.Bei der Tarifstelle 10.1.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "200" durch die Zahl "220" ersetzt.

29.Bei der Tarifstelle 10.1.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "400" durch die Zahl "440" ersetzt.

30.Bei der Tarifstelle 10.1.3 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "120" durch die Zahl "140" ersetzt.

31.Bei der Tarifstelle 10.1.4 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "200" durch die Zahl "220" ersetzt.

32.Bei der Tarifstelle 10.1.5 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "40" durch die Zahl "50" ersetzt.

33.Bei der Tarifstelle 10.1.6 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "400" durch die Zahl "440" ersetzt.

34.Die Tarifstelle 10.18.1 erhält folgende Fassung:

 "10.18.1 Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher Natur, die nach der Gebührenordnung für Ärzte     (GOÄ)in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig sind ..0,7- bis 1,8 fache Sätze für Sonderleistungen gemäß Abschnitten A, E und O,0,7- bis 1,15fache Sätze für Sonderleistungen gemäß Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses, 0,7- bis 2,3fache Sätze für Sonderleistungen gemäß den übrigen Abschnitten des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ"

35.Die Tarifstelle 10.18.2 erhält in der Spalte "Gegenstand" folgende Fassung:

"Amtshandlungen oder Leistungen zahnärztlicherNatur, die nach der Gebührenordnung für Zahnärzte(GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) in derjeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig sind"

36.  Bei den Tarifstellen 11.2.1, 11.2.3, 11.3.1, 11.3.2, 11.6.1, 11.6.2, 11.7.1 und 11.7.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "30" jeweils durch die Zahl "100" ersetzt.

37.  Bei der Tarifstelle 12.1.1.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "30" durch die Zahl "40" ersetzt.

38.  Bei der Tarifstelle 12.1.2.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "50" durch die Zahl "75" ersetzt.

39.  Bei der Tarifstelle 12.2.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "3 000" durch die Zahl "4 000" ersetzt.

40.  Bei der Tarifstelle 12.4.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "3 000" durch die Zahl "3 500" ersetzt.

41.  Bei der Tarifstelle 12.4.2 werden in der Spalte "Gebühr" unter Buchstabe a) die Zahl "100" durch die Zahl "150" und unter Buchstabe b) die Zahl "500" durch die Zahl "625" ersetzt.

42.  Bei der Tarifstelle 12.5.1 werden in der Spalte "Gebühr" unter Buchstabe a) die Zahl "1 000" durch die Zahl "1 250" und unter Buchstabe b) die Zahl "500" durch die Zahl "625" ersetzt.

43.  Bei der Tarifstelle 12.6.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "3 000" durch die Zahl "5 000" ersetzt.

44.  Bei der Tarifstelle 12.6.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "500" durch die Zahl "625" ersetzt.

45.  Die Tarifstellen 12.9.1 und 12.9.2 erhalten folgende Fassung:

"12.9.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur Versteigerungfremder beweglicher Sachen, fremder Rechte, fremderGrundstücke und fremder grundstücksgleicher Rechte(§ 34 b Abs. 1 GewO).................100 bis 2 000

12.9.2 Entscheidung über die Erlaubnis zur Versteigerung fremder Grundstücke oder fremder grundstücksgleicher Rechte (§ 34 b Abs. 1 GewO), wenn eine Erlaubnis für die Versteigerung von fremden beweglichen Sachen und/oder fremden Rechten bereits erteilt ist ................100 bis 1 000"

46.  Die Tarifstelle 12.9.3 wird gestrichen. Die bisherigen Tarifstellen 12.9.4 bis 12.9.6 werden Tarifstellen 12.9.3 bis 12.9.5.

47.  Bei der Tarifstelle 12.10.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "3 000" durch die Zahl "5 000" ersetzt.

48.  Bei der Tarifstelle 12.12.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "100" durch die Zahl "500" ersetzt.

49.  Bei der Tarifstelle 12.12.3 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "20" durch die Zahl "30" ersetzt.

50.  Die Tarifstelle 12.13.1 erhält in der Spalte "Gebühr" unter den Buchstaben a) und b) folgende Fassung:

Buchstabe a)

(Messen)                                  "400 bis 7 500

(Ausstellungen)                           300 bis 6 000

(Volksfesten)                             200 bis 1 500

(Großmärkten)                             200 bis 1 000

(Wochenmärkten)                           100 bis 500

(Spezialmärkten)                          200 bis 1 500

(Jahrmärkten)                             200 bis 1 500

Buchstabe b)

(Volksfesten, Spezialmärkten ...)              bis 4 500"

51.  Bei der Tarifstelle 12.14.1 ist in der Spalte "Gebühr" unter Buchstabe a) die Zahl "5 000" durch die Zahl "6 000" zu ersetzen.

52.  Bei der Tarifstelle 12.14.6 werden in der Spalte "Gebühr" unter Buchstabe a) die Zahl "500" durch die Zahl "750" und unter Buchstabe b) die Zahl "1 000" durch die Zahl "1 500" ersetzt.

53.  Bei der Tarifstelle 12.14.7 werden in der Spalte "Gebühr" unter Buchstabe a) die Zahl "15" durch die Zahl "20" und unter Buchstabe b) die Zahl "150" durch die Zahl "200" ersetzt.

54.  Nach der Tarifstelle 12.14.7 wird folgende neue Tarifstelle 12.14.8 eingefügt:

"12.14.8 Bescheinigung der Anzeige eines Wechsels des Vertretungsberechtigten bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen (§ 4 Abs. 2 GastG) ................................40"

55.  Bei der Tarifstelle 15.3.7 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "300" durch die Zahl "450" ersetzt.

56.  Bei den Tarifstellen 15.3.8 bis 15.3.11 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "50" jeweils durch die Zahl "75" ersetzt.

57.  Nach der Tarifstelle 15.3.11 werden folgende neue Tarifstellen 15.3.12, 15.3.13 und 15.3.14 eingefügt:

"15.3.12 Erlaß eines Verwaltungsaktes zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten Kehrung oder Überprüfung nach § 1 Abs. 3 SchfG ...............100

15.3.13 Erlaß eines Leistungsbescheides zur Beitreibung rückständiger Umlagen zur Lehrlingskostenausgleichskasse nach § 16 Abs. 2 Satz 3 SchfG............................................50

15.3.14  Anordnung zur Beschäftigung eines Gesellen (§ 15 Abs. 2 SchfG)............................................ 75"

58.  Die Tarifstelle 15a.1.1 wird wie folgt geändert:

1. In der vierten Zeile (3. Spiegelstrich) wird die Angabe "§ 15" durch die Angabe "§ 16" ersetzt.

2.   Die Buchstaben a) bis d) werden durch die folgenden Buchstaben a) bis c) ersetzt:

"a) bis zu    1 000 000 DM            1 000 + 0,005 x (E - 100 000)

b) bis zu 100 000 000 DM              5 500 + 0,003 x (E - 1 000 000)

c) über 100 000 000 DM           302 500 + 0,0025 x (E - 100 000 000)"

3.   Die Buchstaben e) und f) werden Buchstaben d) und e). 

4.   Dem Text "Ergänzend gilt:" wird folgende neue Nr. 6 angefügt: 

"6. Erstreckt sich die Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 16 BImSchG) auf einen Sachverhalt, der zuvor bereits Gegenstand der Prüfung aufgrund einer Anzeige nach § 15 BImSchG war,so wird die Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.5 auf die Gebühr fürdie Änderungsgenehmigung nach Tarifstelle 15a.1.1 angerechnet."

59.  Nach der Tarifstelle 15a.1.1 wird folgende neue Tarifstelle 15a.1.2 eingefügt:

"15a.1.2 Entscheidung über die Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8 a BImSchG)............................1/3 der Gebühr

nach Tarifstelle

15a.1.1"

60.  Die bisherigen Tarifstellen 15a.1.2 bis 15a.1.6 werden Tarifstellen 15a.1.3 bis 15a.1.7.

61.  Die Tarifstelle 15a.1.5 (neu) erhält folgende Fassung:

"15a.1.5 Entscheidung über eine Anzeige (§ 15 BImSchG) .....................................1/2 der Gebühr

nach Tarifstelle

15a.1.1"

62.  Bei der Tarifstelle 15a.2.9 wird in die Spalte "Gegenstand" nach der Angabe "15a.3.11.2" die Angabe ", 15a.3.16.2" eingefügt.

63.  Die Tarifstelle 15a.2.16 erhält in der Spalte "Gegenstand" unter Buchstabe b) folgende Fassung:

"b) Nachträgliche Auflage nach § 12 Abs. 2 a BImSchG oder Prüfung einer Mitteilung im Sinne des § 12Abs. 2 b BImSchG"

64.  Bei der Tarifstelle 15a.3.2.1 erhält in der Spalte "Gegenstand" der zweite Absatz folgende Fassung: 

"Gegebenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichteteoder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2 oder 15a.6 können bis zu 9/10 angerechnet werden."

65.  Die Tarifstelle 15a.3.9.2 erhält folgende Fassung:

"15a.3.9.2    Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 26 Abs. 5 oder § 28 Abs. 1 der 13. BImSchV ......................................500 bis 3 000

Gegebenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.2.1, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2 oder 15a.6 können bis zu 9/10 angerechnet werden."

66.  Bei der Tarifstelle 15a.3.11.2 erhält in der Spalte "Gegenstand" der zweite Absatz folgende Fassung: 

"Gegebenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.16.2 oder 15a.6 können bis zu 9/10 angerechnet werden."

67.  Nach der Tarifstelle 15a.3.14 werden die neuen Tarifstellen 15a.3.15 bis 15a.3.16.3 eingefügt:

"15a.3.15     Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils geltenden Fassung 

15a.3.15.1    Prüfung einer Anzeige (§ 7 der 26. BImSchV)

................................50 bis 500    

15a.3.15.2    Entscheidung über eine Ausnahme nach §§ 8 oder 10 Abs. 3 der 26. BImSchV) ........................................50 bis 500

15a.3.16 Durchführung der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545) in der jeweils geltenden Fassung

15a.3.16.1    Prüfung einer Anzeige (§ 6 der 27. BImSchV) .......................................50 bis 500

15a.3.16.2    Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle

(§ 7 Abs. 3 der 27. BImSchV) .....................................500 bis 3 000

Gegebenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2 oder

15a.6 können bis zu 9/10 angerechnet werden.

15a.3.16.3    Entscheidung über eine Ausnahme (§ 12 der 27. BImSchV) ................50 bis 500"

68.  Bei der Tarifstelle 15a.6 erhält in der Spalte "Gegenstand" der zweite Absatz folgende Fassung: 

"Gegebenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichteteoder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarif-stellen 15a.2.9, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2 oder15a.3.16.2 können bis zu 9/10 angerechnet werden."

69.  Bei der Tarifstelle 15b.4.1 werden in der Spalte "Gebühr" die Zahlen "116, 90, 70 und 54" durch die Zahlen "121, 93, 73 und 55" ersetzt.

70.  Nach der Tarifstelle 15b.4.1 wird die folgende neue Tarifstelle 15b.4.2 eingefügt:

"15b.4.2 Fortbildungsveranstaltungen der Natur- und Umweltschutz Akademie des Landes Nordrhein-Westfalen pro Tag.................................20 bis 80"

71.  Die Tarifstellen 15c.1 bis 15c.4 werden durch die folgenden neuen Tarifstellen 15c.1 bis 15c.4 ersetzt:

"15c.1   Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte .........................................gebührenfrei

15c.2    Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand .........................................0 bis 1 000

15c.3    Bereitstellung von Informationsträgern 

15c.3.1  in einfachen Fällen .................gebührenfrei 

15c.3.2  bei Zusammenstellung von umfangreichen Unterlagen ............................0 bis 2 000

15c.3.3  im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen ...................2 000 bis 10 000 

15c.4    (1) Von der Gebührenerhebung nach den Tarifstellen 15c.2, 15c.3.2 und 15c.3.3 ist bei Anträgen von nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbänden abzusehen.

(2) Das gleiche gilt bei Anträgen von weiteren Vereinigungen und einzelnen Personen, die sich in vergleichbarer Weise für Ziele des Umwelt- und Naturschutzes einsetzen, soweit sie eine Bescheinigung des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MURL) vorlegen, die dies bestätigt. Soweit der Antrag an eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband gerichtet ist, muß die Bescheinigung des MURL zudem die Bereitschaft zur Übernahme der Gebührenausfälle enthalten. Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben den Antragstellern vorab verbindlich die Höhe der Gebühr anzugeben.

(3) Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch die Regelungen der Absätze 1 und 2 Ausfälle entstehen, besteht die Verpflichtung zum Gebührenverzicht nur im Rahmen der im Einzelplan 10 Kapitel 10 020 Titel 633 00 des Landeshaushalts zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel."

72.  Die Tarifstellen 15e bis 15e.2.2 werden gestrichen.

73.  Nach der Tarifstelle 15g.1 wird die folgende neue Tarifstelle 15g.2 eingefügt:

"15g.2   Radioaktivitätsmessungen in Abwasser und Gewässer 

a)  gammaspektrometrische Messungen ....500 bis 1 000 

b)  Aktivitätsbestimmungen nach radiochemischen

Methoden ............................500 bis 2 000 

c)  Bestimmung von Aktivitäten von kernbrennstoff-

haltigen Proben...................2 000 bis 6 000"

74.  Die Tarifstelle 16.1.1.1 wird wie folgt geändert:

a)   In der Spalte "Gegenstand" werden nach dem Wort "Hybridmais" die Wörter "je Besichtigung" angefügt. 

b)   In der Spalte "Gebühr" wird die Zahl "7" durch die Zahl "8" ersetzt.

75.  Bei der Tarifstelle 16.1.1.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "7" durch die Zahl "8" ersetzt.

76.  Bei der Tarifstelle 16.1.1.3 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "8" durch die Zahl "10" ersetzt.

77.  Bei den Tarifstellen 16.1.1.4 und 16.1.1.5 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "6" jeweils durch die Zahl "7" ersetzt.

78.  Bei der Tarifstelle 16.1.1.6.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "7" durch die Zahl "8" ersetzt.

79.  Bei der Tarifstelle 16.1.1.6.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "6" durch die Zahl "7" ersetzt.

80.  Bei der Tarifstelle 16.1.1.6.3 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "7" durch die Zahl "8" ersetzt.

81.  Bei der Tarifstelle 16.1.1.7.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "7" durch die Zahl "9" ersetzt.

82.  Bei den Tarifstellen 16.1.1.7.2 und 16.1.1.7.3 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "12" jeweils durch die Zahl "15" ersetzt.

83.  Bei der Tarifstelle 16.1.1.8 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "24" durch die Zahl "30" ersetzt.

84.  Bei der Tarifstelle 16.1.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "50" durch die Zahl "60" ersetzt.

85.  Bei der Tarifstelle 16.1.3.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "80" durch die Zahl "96" ersetzt.

86.  Bei der Tarifstelle 16.1.4.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "10" durch die Zahl "12" ersetzt.

87.  Bei den Tarifstellen 16.1.4.2 und 16.1.4.3 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "12" jeweils durch die Zahl "14" ersetzt.

88.  Bei der Tarifstelle 16.1.5.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "30" durch die Zahl "90" ersetzt.

89.  Bei der Tarifstelle 16.1.5.4 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "12" durch die Zahl "14" ersetzt.

90.  Die Tarifstelle 16.1.6.1 wird wie folgt geändert: 

a)   In der Spalte "Gegenstand" werden nach dem Wort "Getreide-" die Wörter "Vorstufen- und" eingefügt. 

b)   In der Spalte "Gebühr" wird die Zahl "55" durch die Zahl "66" ersetzt.

91.  Bei der Tarifstelle 16.1.6.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "7" durch die Zahl "8" ersetzt.

92.  Die Tarifstelle 16.1.6.3 wird wie folgt geändert: 

a)   In der Spalte "Gegenstand" werden nach dem Wort "Leguminosen-" die Wörter "Vorstufen- und" eingefügt. 

b)   In der Spalte "Gebühr" wird die Zahl "75" durch die Zahl "90" ersetzt.

93.  Bei der Tarifstelle 16.1.6.4 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "14" durch die Zahl "17" ersetzt.

94.  Die Tarifstelle 16.1.6.5 wird wie folgt geändert: 

a)   In der Spalte "Gegenstand" werden nach dem Wort "Faserpflanzen-" die Wörter "Vorstufen- und" eingefügt. 

b)   In der Spalte "Gebühr" wird die Zahl "55" durch die Zahl "66" ersetzt.

95.  Bei der Tarifstelle 16.1.6.6 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "7" durch die Zahl "8" ersetzt.

96.  Die Tarifstelle 16.1.6.7 wird wie folgt geändert: 

a)   In der Spalte "Gegenstand" werden nach dem Wort "Zuckerrüben-" die Wörter "Vorstufen- und" eingefügt. 

b)   In der Spalte "Gebühr" wird die Zahl "75" durch die Zahl "90" ersetzt.

97.  Bei der Tarifstelle 16.1.6.8 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "14" durch die Zahl "17" ersetzt.

98.  Bei der Tarifstelle 16.1.7.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "40" durch die Zahl "48" ersetzt.

99.  Bei den Tarifstellen 16.1.7.2 und 16.1.7.3 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "10" jeweils durch die Zahl "12" ersetzt.

100. Bei der Tarifstelle 16.1.8 werden in der Spalte "Gebühr" die Zahlen "30 bis 150" durch die Zahlen "36 bis 180" ersetzt.

101. Bei der Tarifstelle 16.1.9.1.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "20" durch die Zahl "26" ersetzt.

102. Bei der Tarifstelle 16.1.9.1.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "31 " durch die Zahl "40" ersetzt.

103. Bei der Tarifstelle 16.1.9.1.3 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "39" durch die Zahl "51" ersetzt.

104. Bei der Tarifstelle 16.1.9.2.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "20" durch die Zahl "26" ersetzt.

105. Bei der Tarifstelle 16.1.9.2.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "31" durch die Zahl "40" ersetzt.

106. Bei der Tarifstelle 16.1.9.2.3 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "39" durch die Zahl "51" ersetzt.

107. Bei der Tarifstelle 16.1.9.3.1.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "16" durch die Zahl "21" ersetzt.

108. Bei der Tarifstelle 16.1.9.3.1.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "28" durch die Zahl "36" ersetzt.

109. Bei der Tarifstelle 16.1.9.3.2.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "20" durch die Zahl "26" ersetzt.

110. Bei der Tarifstelle 16.1.9.3.2.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "33" durch die Zahl "43" ersetzt.

111. Bei der Tarifstelle 16.1.9.4.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "16" durch die Zahl "21" ersetzt.

112. Bei der Tarifstelle 16.1.9.4.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "25" durch die Zahl "33" ersetzt.

113. Bei den Tarifstellen 16.1.9.4.3 und 16.1.9.4.4 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "44" jeweils durch die Zahl "57" ersetzt.

114. Bei der Tarifstelle 16.1.9.4.5 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "64" durch die Zahl "83" ersetzt.

115. Bei der Tarifstelle 16.1.9.5.1.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "19" durch die Zahl "25" ersetzt.

116. Bei der Tarifstelle 16.1.9.5.1.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "33" durch die Zahl "43" ersetzt.

117. Bei der Tarifstelle 16.1.9.5.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "19" durch die Zahl "25" ersetzt.

118. Bei der Tarifstelle 16.1.9.5.3.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "77" durch die Zahl "100" ersetzt.

119. Bei der Tarifstelle 16.1.9.5.3.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "33" durch die Zahl "43" ersetzt.

120. Bei der Tarifstelle 16.1.9.5.3.3 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "16" durch die Zahl "21" ersetzt.

121. Bei der Tarifstelle 16.1.9.5.4.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "26" durch die Zahl "34" ersetzt.

122. Bei der Tarifstelle 16.1.9.5.4.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "55" durch die Zahl "72" ersetzt.

123. Bei der Tarifstelle 16.1.9.5.5.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "17" durch die Zahl "22" ersetzt.

124. Bei der Tarifstelle 16.1.9.5.5.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "25" durch die Zahl "33" ersetzt.

125. Bei der Tarifstelle 16.1.9.5.6.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "11" durch die Zahl "15" ersetzt.

126. Bei der Tarifstelle 16.1.9.5.6.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "16" durch die Zahl "21" ersetzt.

127. Bei der Tarifstelle 16.1.9.5.7.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "9" durch die Zahl "12" ersetzt.

128. Bei der Tarifstelle 16.1.9.5.7.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "24" durch die Zahl "31" ersetzt.

129. Bei der Tarifstelle 16.1.9.5.8 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "55" durch die Zahl "72" ersetzt.

130. Bei der Tarifstelle 16.1.9.5.9 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "14" durch die Zahl "18" ersetzt.

131. Bei der Tarifstelle 16.1.9.5.10 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "19" durch die Zahl "25" ersetzt.

132. Bei der Tarifstelle 16.1.9.6.1.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "24" durch die Zahl "31" ersetzt.

133. Bei der Tarifstelle 16.1.9.6.1.1.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "9" durch die Zahl "12" ersetzt.

134. Bei der Tarifstelle 16.1.9.6.2.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "16" durch die Zahl "21" ersetzt.

135. Bei der Tarifstelle 16.1.9.6.3.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "39" durch die Zahl "51" ersetzt.

136. Bei der Tarifstelle 16.1.9.6.3.1.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "10" durch die Zahl "13" ersetzt.

137. Bei der Tarifstelle 16.1.9.6.4.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "16" durch die Zahl "21" ersetzt.

138. Bei der Tarifstelle 16.2.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "15" durch die Zahl "25" ersetzt.

139. Bei der Tarifstelle 16.2.1.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "70" durch die Zahl "100" ersetzt.

140. Bei der Tarifstelle 16.2.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "30" durch die Zahl "90" ersetzt.

141. Bei der Tarifstelle 16.2.3.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "50" durch die Zahl "60" ersetzt.

142. Bei der Tarifstelle 16.2.3.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "80" durch die Zahl "96" ersetzt.

143. Bei der Tarifstelle 16.2.3.3 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "120" gestrichen.

144. Nach der Tarifstelle 16.2.3.3 werden die folgenden neuen Tarifstellen 16.2.3.3.1 und 16.2.3.3.2 eingefügt:

"16.2.3.3.1        ohne ELISA-Teste                 125 bis 150

16.2.3.3.2         mit ELISA-Testen                 200 bis 250"

145. Bei der Tarifstelle 16.2.3.4 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "45" durch die Zahl "54" ersetzt.

146. Bei der Tarifstelle 16.2.3.5 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "12" durch die Zahl "14" ersetzt.

147. Bei der Tarifstelle 16.7.1.1.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "16" durch die Zahl "18,50" ersetzt.

148. Bei der Tarifstelle 16.7.1.3.6.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "16" durch die Zahl "18,50" ersetzt.

149. Bei der Tarifstelle 16.7.2.9.10.1 werden in der Spalte "Gegenstand" nach dem Wort "Bienengefährlichkeit" die Wörter "nach GLP" angefügt.

150. Bei der Tarifstelle 16.7.2.9.10.2 werden in der Spalte "Gegenstand" nach dem Wort "Nutzorganismen" die Wörter "nach GLP" angefügt.

151. Die Tarifstelle 16.7.2.10 wird wie folgt geändert: 

a)   In der Spalte "Gegenstand" werden nach dem Wort "Rückstandsuntersuchungen" die Wörter "nach GLP" angefügt. 

b)   In der Spalte "Gebühr" werden die Zahlen "500 bis 50 000" eingefügt.

152. Die Tarifstellen 16.7.2.10.1 bis 16.7.2.10.3 werden gestrichen.

153. Die Tarifstellen 16.7.2.11 bis 16.7.2.15 werden durch die folgenden neuen Tarifstellen 16.7.2.11 bis 16.7.2.16 ersetzt:

"16.7.2.11    Biologische Untersuchung von Komposten und Erden .........................200 bis 500 

16.7.2.12     Prüfung der Phytotoxizität von Pflanzenbehandlungsmitteln auf nachgebauten Kulturen (Biotests) ...................................2 500 bis 5 000 

16.7.2.13     Prüfung von Pflanzen auf Resistenz .........................................8 bis 1 050 

16.7.2.14     Vergleichsmittel (für jedes zusätzliche Mittel) ......................................1/3 der entsprechenden Gebühr

16.7.2.15     Gebührenerhebung für teilweise oder überhaupt nicht auswertbare Versuche

16.7.2.15.1   Versuch nicht auswertbar, da Anlage und Durchführung unvollständig ...........keine Gebühr

16.7.2.15.2   Versuch angelegt, Prüfungsantrag vom Antragsteller zurückgezogen.......50 % der jeweiligen Gebühr

16.7.2.15.3   Witterungsbedingter, vorzeitiger Abbruch des Versuches ohne verwertbare Ergebnisse.........................50 % der jeweiligen Gebühr

16.7.2.15.4   Zu Ende geführter Versuch, nicht vollständig auswertbar, wenn wegen besonderer Witterungsbedingungen oder vorbeugend anzuwendender Präparate Schadorganismen nicht aufgetreten sind (Antragsteller erhält alle Unterlagen) .....................75 % der jeweiligen Gebühr

16.7.2.16     Prüfung sonstiger Anwendungsgebiete (Zeit- und Sachaufwand)........................500 bis 25 000"

154.Bei der Tarifstelle 16.7.4 werden in der Spalte "Gebühr" die Zahlen "50 bis 300" durch die Zahlen "100 bis 1 000" ersetzt.

155.Bei den Tarifstellen 16.8.1 und 16.8.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "100" jeweils durch die Zahl "120" ersetzt.

156.Bei den Tarifstellen 16.8.3 und 16.8.4 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "50" jeweils durch die Zahl "60" ersetzt.

157.Die Tarifstellen 16.10.6 und 16.10.7 erhalten folgende Fassung:

"16.10.6 Ausstellung einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurzlehrgang über künstliche Besamung............................30

16.10.7 Teilnahme an der Abschlußprüfung eines Lehrgangesüber künstliche Besamung......................100"

158. Die Tarifstelle 16.10.9.2 erhält in der Spalte "Gegenstand" folgende Fassung: 

"Feldprüfung Kaltblut-, Pony- und Kleinpferdehengste" 

159. Die Tarifstelle 16.10.10 erhält folgende Fassung:

"16.10.10     Ausstellung einer Bescheinigung für die zollfreie Einfuhr von Zuchttieren gemäß der Zolltarifverordnung in der jeweils geltenden Fassung,je Tier...............100"

160. Bei der Tarifstelle 16.13.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "100" durch die Zahl "120" ersetzt.

161. Bei der Tarifstelle 16.13.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "150" durch die Zahl "180" ersetzt.

162. Bei der Tarifstelle 16.13.3 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "75" durch die Zahl "90" ersetzt.

163. Bei der Tarifstelle 16.13.5 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "400" durch die Zahl "500" ersetzt.

164. Bei der Tarifstelle 16.13.6 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "200" durch die Zahl "250" ersetzt.

165. Bei der Tarifstelle 18.1 werden in der Spalte "Gebühr" die Zahl "6" durch die Zahl "7,50" und die Zahl "100" durch die Zahl "125" ersetzt.

166. Nach der Tarifstelle 18.4 wird folgende neue Tarifstelle 18.5 eingefügt: 

"18.5    Amtshandlungen nach § 13 Abs. 1 der Bewachungs-verordnung vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1602) ..........................100 bis 200"

166a. Die Tarifstellen 20 und 20.1 werden gestrichen.

167. Die Tarifstelle 21.1.2 erhält folgende Fassung:

"21.1.2  Prüfung von Schulbüchern

je Buch

- bei Genehmigungsantrag für eine Schulform ...................................60

-   bei Genehmigungsantrag für mehrere Schulformen ........................80"

168. Nach der Tarifstelle 23.8.2.3 wird folgende neue Tarifstelle 23.8.3 eingefügt:

"23.8.3  Stichprobenartige Rückstandsuntersuchungen, die aufgrund der Maßgaben des jährlichen nationalen Rückstandskontrollplanes von den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern Arnsberg, Detmold und Krefeld und dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Münster im Auftrag der für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen kommunalen Behörden durch geführt werden je Tierart (Artikel 2 der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 - ABl. EG Nr. L 32 -, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 - ABl. EG Nr. L 162/1 -, sowie § 24 FlHG i.V.m. § 1 Fleischbeschaukostengesetz vom 24. Juni 1969 - GV. NW. S. 449 -,geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 - GV. NW.S. 370, 377)

a) je Kalb......................................0,72

b) je Rind......................................0,38

c) je Schwein ................................. 0,08

d) je Schaf/Ziege ..............................0,29

e) je Einhufer ...............................11,48"

169. Bei der Tarifstelle 23.9.1.2 werden in der Spalte "Gebühr" die Zahlen "116, 90, 70 und 54" durch die Zahlen "121, 93, 73 und 55" ersetzt.

170. Bei der Tarifstelle 24.2.1 werden in der Spalte "Gegenstand" in Zeile 4 die Wörter "§ 2 Abs. 1 und 2" durch die Wörter "§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2" ersetzt.

171. Bei der Tarifstelle 24.2.14 werden in der Spalte "Gegenstand" die Wörter "41 Abs. 2" durch die Wörter "41 Abs. 3" ersetzt.

172. Nach der Tarifstelle 28.2.1.3 werden die folgenden neuen Tarifstellen 28.2.1.4 bis 28.2.1.6 eingefügt: 

"28.2.1.4     Anordnung zur Durchführung des KrW-/AbfG und derauf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG ......................................100 bis 10 000 

28.2.1.5 Beanstandung fehlender, fehlerhafter oder nicht rechtzeitig erstellter Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen nach § 21 Abs. 3 KrW-/AbfG ...................................100 bis 2 000 

28.2.1.6 Entgegennahme und Entscheidung über Befreiungen gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG .....................................100 bis 20 000"

173. Die bisherigen Tarifstellen 28.2.1.4 bis 28.2.1.10 werden Tarifstellen 28.2.1.7 bis 28.2.1.13.

174. Die Tarifstelle 28.2.1.11 (neu) wird wie folgt geändert:

a)   Nach dem Text zu Buchstabe b) werden in der Spalte "Gegenstand" das Wort "mindestens" und in der Spalte "Gebühr" die Zahl "1 500" eingefügt. 

b)   In der Anmerkung wird die Zahl "28.1.2.8" durch die Zahl "28.1.2.7" ersetzt.

175. Die Tarifstelle 28.2.1.12 (neu) wird wie folgt geändert:

a)   Nach dem Text zu Buchstabe b) werden in der Spalte "Gegenstand" das Wort "mindestens" und in der Spalte "Gebühr" die Zahl "500" eingefügt. 

b)   Bei der Anmerkung werden in der Überschrift die Wörter "zu den Tarifstellen 28.2.1.8 und 28.2.1.9" gestrichen.

176. Nach der Tarifstelle 28.2.1.13 (neu) werden die folgenden neuen Tarifstellen 28.2.1.14 bis 28.2.1.17 eingefügt:

"28.2.1.14 Entscheidung über die Einstufung von Abfällen gem.§ 41 Abs. 4 KrW-/AbfG, die von § 41 Abs. 1 bis 3 abweicht ..............................200 bis 2 000 

28.2.1.15     Verpflichtung zur Nachweisführung oder zur Führung eines Nachweisbuches gem. § 42 Abs. 1 oder § 45 Abs. 1 KrW-/AbfG, auch i.V.m. § 34 Abs. 4 NachwV .............................100 bis 1 000 

28.2.1.16     Freistellung von der Führung eines Nachweisbuchesoder der Vorlage von Belegen gem. §§ 43 Abs. 3 und 46 Abs. 3 KrW-/AbfG ...................100 bis 2 000 

28.2.1.17     Entscheidung über die Freistellung von der Vorlage von Nachweisen bei Eigenbeseitigung und - verwertung gem. §§ 44 Abs. 2 und 47 Abs. 2 KrW-/AbfG .............................100 bis 10 000"

177. Die bisherige Tarifstelle 28.2.1.11 wird Tarifstelle 28.2.1.18.

178. Nach der Tarifstelle 28.2.1.18 (neu) werden die folgenden neuen Tarifstellen 28.2.1.19 und 28.2.1.20 eingefügt:

"28.2.1.19 Erteilung einer Auflage oder Untersagung einer Tätig keit gem. § 51 Abs. 2 KrW-/AbfG ...................................... 100 bis 1 000

28.2.1.20     Entscheidung bei Entsorgungsfachbetrieben über Auflagen und Untersagungen (§ 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 KrW-/AbfG)......................100 bis 2 000"

179. Die bisherige Tarifstelle 28.2.1.12 wird Tarifstelle 28.2.1.21 und erhält folgende Fassung:

"28.2.1.21    Entscheidung über die Zustimmung zum Über-wachungsvertrag (§ 52 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 14 der Entsorgungsfachbetriebsverordnung)

a)  im Einzelfall (1. Halbsatz)........300 bis 1 000

b)  allgemeine Zustimmung (2.Halbsatz)...................5 000 bis 80 000"

180. Die bisherige Tarifstelle 28.2.1.13 wird Tarifstelle 28.2.1.22 und erhält folgende Fassung:

"28.2.1.22    Entscheidung über die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft (§ 52 Abs. 3 KrW-/AbfG) ...................................5 000 bis 80 000"

181. Nach der Tarifstelle 28.2.1.22 (neu) wird die folgende neue Tarifstelle 28.2.1.23 eingefügt:

"28.2.1.23    Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauf-

tragten für Abfall nach § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG ......................................100 bis 1 000"

182. Bei den Tarifstellen 28.2.2.7 und 28.2.2.8a werden in der Spalte "Gebühr" die Zahlen "116, 90, 70 und 54" jeweils durch die Zahlen "121, 93, 73 und 55" ersetzt.

183. Die Tarifstellen 28.2.3 bis 28.2.5 werden durch die folgenden neuen Tarifstellen 28.2.3 bis 28.2.6.2 ersetzt:

"28.2.3 Amtshandlungen nach der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV) vom 10. September 1996(BGBl. I S. 1382) 

28.2.3.1 Entscheidung über die Bestätigung der Zulässigkeitder Entsorgung und Übersendung des Originals des Entsorgungsnachweises an den Abfallerzeuger (§§ 5 bis 7 NachwV, einschl. der stillschweigenden Zustimmung nach § 5 Abs.5 NachwV) ......................................50 bis 20 000

28.2.3.2 Entscheidung über die Bestätigung der Zulässigkeitder Sammelentsorgung und Übersendung des Originals des Sammelentsorgungsnachweises an den Abfallbeförderer (§§ 8 und 9 i.V.m. §§ 5 Abs.2, 6 Abs. 1 NachwV) ............100 bis 50 000

28.2.3.3 Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen bzw. Änderungsanzeigen (§§ 11 Abs. 1 und 2, 12 NachwV) ........................ 100 bis 2 000

28.2.3.4 Entscheidung über die Freistellung des Abfallent-sorgers von der Bestätigung des Entsorgungsnachweises (§ 13 Abs. 1 NachwV) und über nachträgliche Auflagen (§ 13 Abs. 3 NachwV) ................................... 500 bis 30 000

28.2.3.5 Anordnung gegenüber dem Abfallerzeuger zur Einholung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises (§ 14 Abs. 1 NachwV)................. 20 bis 1 000

28.2.3.6 Anordnung gegenüber dem Abfallentsorger, Abfällenur nach vorhergehender Bestätigung des Entsorgungsnachweises anzunehmen (§ 14 Abs. 2 NachwV) .................20 bis 1 000

28.2.3.7 Entscheidung über die Zulassung besonderer Nach-weisführung gem. § 22 NachwV........200 bis 2 000

28.2.3.8 Entscheidung über die Zulässigkeit der Verlängerung von Nachweisen und Entscheidung über die Bestätigungder Zulässigkeit eines Entsorgungs- /Sammelentsorgungsnachweises gem. § 34 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 NachwV .......200 bis 10 000

28.2.4 Amtshandlungen nach der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV)vom 10. September 1996 (BGBl. I. S. 1421)

28.2.4.1 Anerkennung eines Fachkundelehrgangs (§ 9 Abs. 2

Nr. 3 EfbV) ....................500 bis 1 000

28.2.4.2 Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs (§ 11 EfbV) ....................... 200 bis 500

28.2.4.3 Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 EfbV) .............................1 000

28.2.4.4 Widerruf der Zustimmung nach § 15 Abs. 4 EfbV ..................................1 000

28.2.4.5 Gestattung nach § 16 EfbV ............................................200

28.2.5   Amtshandlungen nach der Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) vom 9. September 1996 (Bundesanzeiger Nr. 178 S. 10910)

28.2.5.1 Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie ....................................1 000

28.2.5.2 Widerruf nach § 11 Abs. 3 Entsorgergemeinschaften-richtlinie .............................5 000  

28.2.5.3 Gestattung nach § 12 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie ....................200

28.2.6   Amtshandlungen nach der Verordnung zur Transport-genehmigung (Transportgenehmigungsverordnung - TgV) vom 10. September 1996 (BGBl. I. S. 1421)

28.2.6.1 Anerkennung eines Fachkundelehrgangs (§ 3 Abs. 1 TgV) .................500 bis 1 000

28.2.6.2 Anerkennung eines Fortbildungslehrganges (§ 6 TgV) .........................200 bis 500"

184. Die Tarifstelle 29.1.1 wird in der Spalte "Gebühr" unter der Rubrik Eigentumsmaßnahmen nach der Zahl 650 wie folgt ergänzt:

"Ausbau und Erweiterung 325"

185. Die Tarifstellen 30.2.1 bis 30.2.3 erhalten folgende Fassung:

"30.2.1  Zulassung einer Öffentlich bestellten Vermessungs-ingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermes-sungsingenieurs nach § 5 Abs. 1 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIngBO NW) vom 15. Dezember 1992 (GV. NW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung................................400

30.2.2   Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach § 7 Abs. 2 bis 4 ÖbVermIngBO NW ................150

30.2.3   Erteilung einer Vermessungsgenehmigung nach § 10Abs. 5 ÖbVermIngBO NW .........................100

Anmerkung zu den Tarifstellen 30.2.1 bis 30.2.3:

Mit der Gebühr nach diesen Tarifstellen sind alle

Auslagen abgegolten."

186. Die Anlage 1 zum Gebührentarif "Tabelle der Rohbauwerte je m3 umbauten Raumes (Brutto-Rauminhalt)" wird wie folgt geändert:

a)   In Nr. 26 wird nach dem Wort "Stallgebäude" der Klammerzusatz "(soweit nicht unter Nr. 22)" angefügt. 

b)   In Nr. 29 werden nach dem Wort "Feldscheunen" ein Komma und das Wort "Kaltställe" eingefügt.

187. In Anlage 5 zum Gebührentarif werden in Abschnitt A Abs. 2 die Zahlen "116, 90, 70 und 54" durch die Zahlen "121, 93, 73 und 55" ersetzt.

Artikel II

Für Amtshandlungen im Sinne der Tarifstellen 28.2.1.22, 28.2.3.8, 28.2.3.1, 28.2.3.2 und 28.2.3.4, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, werden Gebühren nach der Tarifstelle 28.2.3.8 bzw. erhöhte Gebühren nach den Tarifstellen 28.2.1.22, 28.2.3.1, 28.2.3.2 und 28.2.3.4 erhoben, soweit bei den Amtshandlungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlaß dieser Verordnung eine Gebührenentscheidung nach der Tarifstelle 28.2.3.8 bzw. eine Anpassung der Gebührenentscheidung nach den Tarifstellen 28.2.1.22, 28.2.3.1, 28.2.3.2 und 28.2.3.4 vorbehalten worden ist.

  

Artikel III

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 10. Februar 1998

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

  

Der Ministerpräsident

(L.S.)

Johannes R a u

Der Innenminister

Zugleich für

den Finanzminister

Franz-Josef K n i o l a

-GV. NW.1998 S. 166