Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 79e vom 27.11.2021 Seite 1189e bis 1192e

Verordnung zur Steuerung der stationären Versorgungskapazitäten (Stationäre Versorgungskapazitäten-Verordnung – StaVersKapVO-NRW)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verordnung zur Steuerung der stationären Versorgungskapazitäten (Stationäre Versorgungskapazitäten-Verordnung – StaVersKapVO-NRW)

2126

Verordnung zur Steuerung der stationären Versorgungskapazitäten
(Stationäre Versorgungskapazitäten-Verordnung – StaVersKapVO-NRW)

Vom 27. November 2021

Auf Grund des § 15 Absatz 1 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der zuletzt durch Gesetz vom 26. November 2021 (GV. NRW. S. 1193d) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen mit Zustimmung des Landtags:

Zur Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten werden nachfolgende Maßnahmen angeordnet. Ohne diese Maßnahmen wäre die notwendige stationäre Versorgung der Bevölkerung gefährdet. Die Anordnungen sind zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erforderlich.

§ 1
Versorgungsauftrag, Aktivierung von Reservekapazitäten, Registerpflicht

(1) Alle nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäuser sind im Rahmen ihres Versorgungsauftrags verpflichtet, die stationäre Versorgung der Bevölkerung einschließlich der Behandlung von COVID-19-Patientinnen und -Patienten sicherzustellen. Dazu sind in erster Linie vorhandene Reservekapazitäten zu mobilisieren.

(2) Jedes Krankenhaus im Sinne des Absatzes 1 ist verpflichtet, die verfügbaren Intensivkapazitäten im dafür eingerichteten landeseigenen Register (IG NRW) zu melden und fortlaufend in den vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vorgegebenen Intervallen zu aktualisieren.

§ 2
Vorgabe einer verfügbaren Aufnahmereserve

(1) Um landesweit die intensivmedizinische Versorgung zu gewährleisten, muss jedes Krankenhaus im Sinne von § 1 Absatz 1 durch die in Absatz 2 genannten Maßnahmen eine verfügbare Aufnahmereserve für intensivbehandlungsbedürftige und beatmungspflichtige Patientinnen und Patienten von mindestens 10 Prozent seiner entsprechenden Intensivkapazitäten dauerhaft vorhalten, sobald und soweit das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales dies aufgrund einer weiteren Verschärfung der Versorgungslage in einer Allgemeinverfügung vorgibt.

(2) Die Krankenhäuser haben dazu bei der Belegung ihrer Einrichtung mit Patientinnen und Patienten, bei denen eine Verschiebung der Behandlung aus medizinischer Sicht vertretbar ist, den steigenden COVID-19-Infektionszahlen und der Notwendigkeit, Patientinnen und Patienten aus anderen Krankenhäusern, auch aus Krankenhäusern anderer Regionen, Bundesländer oder Staaten zu übernehmen, Rechnung zu tragen. In Abhängigkeit von der aktuellen Versorgungslage und den bestehenden Notwendigkeiten zur Patientenübernahme sind verschiebbare Behandlungen ganz oder teilweise zurückzustellen, um COVID-19-Patientinnen und -Patienten und andere schwerstkranke Patientinnen und Patienten mit unmittelbarem Behandlungserfordernis versorgen zu können sowie Patientinnen und Patienten im Bedarfsfall aus anderen Krankenhäusern zu deren notwendiger Entlastung übernehmen zu können. Dies gilt je nach den Umständen des Einzelfalls sowohl für Intensivstationen mit Möglichkeit zur invasiven Beatmung als auch für Allgemeinstationen und sonstige Kapazitäten. Die Entscheidungsfreiheit ärztlicher Tätigkeit in medizinischen Fragen gemäß der ärztlichen Berufsordnung bleibt davon unberührt.

§ 3
Anordnungen im Einzelfall

Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle kann gegenüber den Krankenhausträgern folgende Anordnungen treffen:

1. die Änderung des Versorgungsauftrags des Krankenhauses (§ 16 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen) ohne Bindung an die Vorgaben und Verfahren nach den §§ 12 ff. des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen,

2. die Zurückstellung elektiver, aufschiebbarer Behandlungen,

3. Patientinnen und Patienten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten von anderen Krankenhäusern zu übernehmen, um die Versorgung sicherzustellen; dies gilt auch für Patientinnen und Patienten aus anderen Bundesländern und dem Ausland.

§ 2 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 4
Entschädigung

Die Krankenhäuser erhalten für die nach § 2 und § 3 erfolgten Verschiebungen planbarer Behandlungen einen Erlösausgleich nach § 5 der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom 7. April 2021 (BAnz AT 08.04.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 20f des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBI. I S. 4906) geändert worden ist, durch den der Erlösrückgang durch das Corona-SARS-CoV-2-Virus ausgeglichen wird. Zur Erfüllung der Vorgabe von § 15 Absatz 3 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes erlässt das Land die erforderlichen Ausgleichsregelungen, soweit keine weitergehende bundesrechtliche Regelung erfolgt.

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 19. März 2022 außer Kraft.

Düsseldorf, den 27. November 2021

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2021 S. 1190e