Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 88a vom 29.12.2021 Seite 1463a bis 1466a

Zweite Verordnung zur Änderung der Coronaschutzverordnung vom 3. Dezember 2021
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Zweite Verordnung zur Änderung der Coronaschutzverordnung vom 3. Dezember 2021

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Zweite Verordnung zur Änderung der
Coronaschutzverordnung vom 3. Dezember 2021

Vom 29. Dezember 2021

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 3 bis 8, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, § 28a Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, Absatz 7 und Absatz 8 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden sind, sowie von § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), der durch Artikel 20a Nummer 3 und 7 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S.  312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Artikel 1

Die Coronaschutzverordnung vom 3. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1246b), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1446a) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 1a ersetzt:

„1. Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes im öffentlichen Raum in Innenräumen, wobei diese Versammlungen mindestens zwei Tage vorher, spätestens aber zu Beginn der Versammlung bei der nach § 7 zuständigen Behörde anzuzeigen sind und der weitere Umgang mit den bei der zuständigen Behörde nach § 7 angefallenen Anmeldedaten deren Übermittlung, Speicherung oder Verwendung durch die Versammlungsbehörde nicht umfasst,

1a. Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes im öffentlichen Raum im Freien bei gleichzeitig mehr als 750 Teilnehmenden unter Ausnahme von solchen Versammlungen, bei denen voraussichtlich die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sichergestellt ist,“.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Nummer 4 wird vor dem Wort „Wettkampf“ das Wort „einschließlich“ eingefügt.

bb) In der Nummer 7 wird vor dem Wort „fallen“ die Angabe „oder § 5 Absatz 1“ eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen müssen:

1.         die gemeinsame Sportausübung (einschließlich Wettkampf und Training) in Innenräumen in Sportstätten sowie in sonstigen Innenräumen im öffentlichen Raum sowohl im Amateursport als auch im Profisport, wobei für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, sowie Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (zum Beispiel erforderliche Lehrveranstaltungen im Rahmen von Hochschulstudiengängen) übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8a Satz 1 auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend ist,

2.         Hallenschwimmbäder, Wellnesseinrichtungen (Saunen, Thermen, Sonnenstudios und ähnliche Einrichtungen) sowie vergleichbare Freizeiteinrichtungen, bei deren Nutzung das Tragen von Masken überwiegend nicht möglich ist,

3.         gemeinsames Singen von Chormitgliedern, wenn dabei gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 13 auf das Tragen von Masken verzichtet wird,

4.         private Feiern mit Tanz, ohne dass das Tanzen den Schwerpunkt der Veranstaltung bildet, sowie Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen in Innenräumen, soweit sie nicht unter § 5 Absatz 1 fallen,

5.         Bordelle, Prostitutionsstätten und ähnliche Einrichtungen sowie die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen.

Satz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 2 Nummer 7 aufgeführten Fälle. Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt nicht für schulische Veranstaltungen; diese richten sich nach den Regelungen der Coronabetreuungsverordnung.“

2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Untersagt sind

1. der Betrieb von Clubs, Diskotheken und vergleichbaren Einrichtungen sowie vergleichbare Veranstaltungen (öffentliche Tanzveranstaltungen, private Tanz- und Diskopartys und ähnliches),

2. der Betrieb von Swingerclubs sowie vergleichbare Angebote, insbesondere in Bordellen und Prostitutionsstätten, sowie

3. bis einschließlich zum 31. Januar 2022 Messen, die nicht unter § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 fallen (Publikumsmessen), wenn sie im Normalfall auf einen gleichzeitigen Besuch von mehr als 750 Personen ausgerichtet wären.“

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird vor dem Wort „zulässig“ das Wort „nur“ eingefügt.

bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. soweit es sich um die Teilnahme an einer zulässigen Versammlung oder Veranstaltung beziehungsweise die bestimmungsgemäße Nutzung eines zulässigen Angebots gemäß § 4 Absatz 1 bis 3 handelt; für Veranstaltungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 gilt dies nur, wenn sie im Rahmen von Einrichtungen und Angeboten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3, 6, 10, 12, 13 oder 14 stattfinden und die für die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Angebot verantwortlichen Personen die Zugangskontrollen sicherstellen.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) In der Nacht vom 31. Dezember 2021 auf den 1. Januar 2022 sind Ansammlungen auf von den zuständigen Behörden durch Allgemeinverfügung näher zu bestimmenden publikumsträchtigen Plätzen und Straßen untersagt.“

4. § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 einen Club, eine Diskothek oder eine vergleichbare Einrichtung betreibt oder eine vergleichbare Veranstaltung durchführt, entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 einen Swingerclub betreibt oder vergleichbare Angebote, insbesondere in Bordellen und Prostitutionsstätten, durchführt oder entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 eine Publikumsmesse durchführt,“.

 

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 29. Dezember 2021

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2021 S. 1464a