Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 6 vom 16.2.2022 Seite 99 bis 120

Zweite Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
 

Zweite Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz

281

Zweite Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung
Arbeits- und technischer Gefahrenschutz

Vom 25. Januar 2022

Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 und des § 9 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), von denen § 5 Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) und § 7 Absatz 4 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1993 (GV. NRW. S. 987) geändert worden ist, sowie des § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung hinsichtlich des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes nach Anhörung der fachlich zuständigen Landtagsausschüsse:

Artikel 1

Die Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz vom 27. November 2012 (GV. NRW. S. 622), die durch Verordnung vom 5. Juli 2016 (GV. NRW. S. 516) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Anlage 1 („Verzeichnis der Rechtsvorschriften“)“ durch die Angabe „Anlage 1“ und die Wörter „Anlage 2 („Besondere Zuständigkeitsbestimmungen“)“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Verwaltungsaufgaben, die durch Bundes- oder Landesrecht den für den Arbeitsschutz zuständigen unteren Landesbehörden unter wechselnder Bezeichnung für diese Behörden (Gewerbeaufsicht, Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 139b der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung, Gewerbeaufsichtsbeamtinnen und Gewerbeaufsichtsbeamte, Gewerbeärztinnen und Gewerbeärzte, Gewerbeinspektorinnen und Gewerbeinspektoren oder Gewerbeaufsichtsamt) übertragen sind, werden von den Bezirksregierungen wahrgenommen.“

b) In Absatz 2 wird das Wort „als“ durch die Wörter „für die Bergaufsicht als sachlich“ ersetzt.

2. In § 2 werden nach dem Wort „Futtermittelgesetzbuches“ die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253) in der jeweils geltenden Fassung“ und nach dem Wort „Bestimmungen“ die Wörter „sowie die Zuständigkeiten im Atom- und Strahlenschutzrecht“ eingefügt.

3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

㤠2a
Bestimmung von Zuständigkeiten

Ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, kann das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium einer Bezirksregierung Aufgaben des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes im Bezirk einer anderen Bezirksregierung übertragen. Das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit den betroffenen Behörden die zuständige Behörde bestimmen, wenn für Anlagen mit engem räumlichen oder Anlagen mit betriebstechnischem und organisatorischem Zusammenhang die örtliche und sachliche Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet ist. Andere Vorschriften zur Bestimmung der zuständigen Behörden bleiben unberührt.“

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

㤠3
Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Bezirksregierungen, soweit nicht in Anlage 2 andere Stellen für die Verfolgung und Ahndung der dort aufgeführten Ordnungswidrigkeiten als zuständig bestimmt sind.“

5. Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, 25. Januar 2022

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Hendrik  W ü s t

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Dr. Joachim  S t a m p

Der Minister des Innern
Herbert  R e u l

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Ina  S c h a r r e n b a c h

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Ursula  H e i n e n – E s s e r

GV. NRW. 2022 S. 105