Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 8 vom 23.2.2022 Seite 145 bis 158

Bekanntmachung des 2. Nachtrags zum Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für alle wasser- und abwasserabgaberechtlichen Entscheidungen über die Einleitung von Abwasser aus der hessischen Kläranlage Diemelstadt/Hesperinghausen in die Diemel auf dem Gebiet Nordrhein-Westfalens und über die mit der Einleitung im Zusammenhang stehenden Abwasseranlagen
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Bekanntmachung des 2. Nachtrags zum Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für alle wasser- und abwasserabgaberechtlichen Entscheidungen über die Einleitung von Abwasser aus der hessischen Kläranlage Diemelstadt/Hesperinghausen in die Diemel auf dem Gebiet Nordrhein-Westfalens und über die mit der Einleitung im Zusammenhang stehenden Abwasseranlagen

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Bekanntmachung des 2. Nachtrags zum Verwaltungsabkommen über die Bestimmung
der zuständigen Behörde für alle wasser- und abwasserabgaberechtlichen Entscheidungen über die Einleitung
von Abwasser aus der hessischen Kläranlage Diemelstadt/Hesperinghausen in die Diemel auf dem Gebiet Nordrhein-Westfalens
und über die mit der Einleitung im Zusammenhang stehenden Abwasseranlagen

Vom 26. Januar 2022

Die Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen haben am 9. November/14. Dezember 2021 den 2. Nachtrag zum Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für alle wasser- und abwasserabgaberechtlichen Entscheidungen über die Einleitung von Abwasser aus der hessischen Kläranlage Diemelstadt/Hesperinghausen in die Diemel auf dem Gebiet Nordrhein-Westfalens und über die mit der Einleitung im Zusammenhang stehenden Abwasseranlagen vom 27.11./12.12.2015 abgeschlossen.

Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 26. Januar 2022

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur - und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
In Vertretung

Dr. Heinrich  Bottermann

2. Nachtrag zum Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für alle
wasser- und abwasserabgaberechtlichen Entscheidungen über die Einleitung von Abwasser aus der hessischen
Kläranlage Diemelstadt/Hesperinghausen in die Diemel auf dem Gebiet Nordrhein-Westfalens und
über die mit der Einleitung im Zusammenhang stehenden Abwasseranlagen vom 27.11./12.12.2015

(nachfolgend als „Verwaltungsabkommen“ bezeichnet)

Zwischen

dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch die Ministerin für Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Ursula Heinen – Esser

und

dem Land Hessen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Ministerin für Umwelt,
Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Priska Hinz

wird gemäß § 65 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573, 576), und § 117 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – Landeswassergesetz - LWG in der Fassung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926/SGV. NRW. 77), neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021, sowie Art. 1 und Art. 7 des Staatsvertrags zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 21. Januar 1974/15. Februar 1974 folgender 2. Nachtrag zum Verwaltungsabkommen geschlossen:

§ 1

(1) § 1 Abs. 2 des Verwaltungsabkommens wird wie folgt ergänzt:

Nach Satz 1 ist folgender neuer Satz 2 einzufügen:

„Die nach Abs. 1 zuständige Behörde ist ermächtigt, eine Ordnungsverfügung im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Arnsberg zu erlassen, in der die Duldung der Einleitung von Abwasser aus der hessischen Kläranlage Diemelstadt/Hesperinghausen über eine Einleitungsstelle auf nordrhein-westfälischem Gebiet in die Diemel geregelt wird.“

(2) § 3 Abs. 2 des Verwaltungsabkommens wird wie folgt geändert:

„Dieses Verwaltungsabkommen tritt mit Wegfall der Einleitung nach § 1 Abs. 1 und mit Anschluss der Kläranlage Diemelstadt/Hesperinghausen an die Kläranlage Marsberg - Mitte außer Kraft, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025.“

§ 2

Die übrigen Bestimmungen des Verwaltungsabkommens bleiben unberührt.

§ 3

Dieser Nachtrag tritt am Tage der letzten Unterzeichnung in Kraft.

Für das Land Hessen:

Wiesbaden, den 14.12.2021

Die Ministerin
für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
Priska  Hinz

Für das Land Nordrhein-Westfalen:

Düsseldorf, den 9.11.2021

Die Ministerin
für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Ursula  Heinen – Esser

GV. NRW. 2022 S. 155