Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 8a vom 25.2.2022 Seite 145a bis 156a

Achtundfünfzigste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2
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zugehörige Anlagen :
Anlage 4
 

Achtundfünfzigste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2

2126

Achtundfünfzigste Verordnung zur Änderung von
Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2

Vom 25. Februar 2022

Artikel 1
Änderung der Coronaschutzverordnung

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 3 bis 8, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, § 28a Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, §28a Absatz 7 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert, §28a Absatz 8 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden sind, sowie von § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), der durch Artikel 20a Nummer 3 und 7 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

In § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5b der Coronaschutzverordnung vom 11. Januar 2022 (GV. NRW. S. 2b), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122a) geändert worden ist, wird das Wort „Zuschauenden“ durch das Wort „Teilnehmenden“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den §§ 28 Absatz 1, 28a Absatz 3 bis 8, §§ 29 bis 31 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, § 28a Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 7 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert, §28a Absatz 8 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert, § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594), § 30 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) geändert und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden sind, sowie von § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), der durch Artikel 20a Nummer 3 und 7 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, und § 6 Absatz 2 Nummer 2 und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) die durch Artikel 1 Nummer 4 und 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden sind, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 24. November 2021 (GV. NRW. S.  1199c, ber. S. 1384, 2022 S. 52), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122a) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „Test- und“ gestrichen.

b) In Absatz 1 werden die Wörter „erweiterten Test- und“ gestrichen.

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

d) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die Wörter „sowie der Testung nach Absatz 2“ gestrichen.

e) Absatz 4 wird Absatz 3.

2. In § 13 Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.

3. Die Anlage 4 erhält die aus diesem Anhang ersichtliche Fassung.

Artikel 3
Änderung der Coronabetreuungsverordnung

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 3 bis 8, § 33, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, Absatz 7 und Absatz 8 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 33 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden sind, sowie von § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), der durch Artikel 20a Nummer 7 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, und von § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S.  312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Die Coronabetreuungsverordnung vom 24. November 2021 (GV. NRW. S. 1190c), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48c) geändert worden ist, wird wie geändert:

1. In § 1 Absatz 5 werden nach dem Wort „Coronaschutzverordnung“ die Wörter „vom 11. Januar 2022 (GV. NRW. S. 2b) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

㤠3
Teilnahme- und Zugangsbeschränkungen für
schulische Gemeinschaftseinrichtungen, Schultestungen

(1) Am Unterricht sowie allen anderen schulischen und außerschulischen Nutzungen in Schulgebäuden dürfen nur immunisierte oder getestete Personen teilnehmen. Andere Personen sind vom Unterricht sowie allen anderen schulischen und außerschulischen Nutzungen in Schulgebäuden ausgeschlossen. Zudem ist ihnen das Betreten der Gebäude, außer in Notfällen, untersagt. § 2 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten ausnahmsweise nicht für eine Schülerin oder einen Schüler, für die oder den die Schulleiterin oder der Schulleiter festgestellt hat, dass ihre oder seine Teilnahme am Unterricht beziehungsweise sonstigen Bildungsangeboten in Präsenz zur Vermeidung unzumutbarer persönlicher Härten erforderlich ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Schülerinnen und Schüler, die weder immunisiert noch getestet sind, an schulischen Nachprüfungen, Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen sowie nicht immunisierte oder getestete Prüflinge an Externenprüfungen teilnehmen. Diese werden räumlich getrennt von den Prüfungen immunisierter oder getesteter Schülerinnen und Schüler oder Prüflinge durchgeführt.

(3) Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung gemäß der Buchstaben A. oder B. der Anlage 2 zur Coronaschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung verfügen. Getestete Personen sind

1. Schülerinnen und Schüler, die an dem jeweils letzten von der Schule für sie nach Absatz 4 angesetzten Coronaselbsttest oder an einem PCR-Pooltest nach Absatz 6 oder einem häuslichen Coronaselbsttest als Voraussetzung zum Schulbesuch nach Absatz 5 (Schultestungen) mit negativem Ergebnis teilgenommen haben,

2. Schülerinnen und Schüler, die zum Zeitpunkt der von der Schule für sie angesetzten Schultestung einen Nachweis gemäß § 2 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 24. November 2021 (GV. NRW. S. 1199c, ber. S. 1384, 2022 S. 52) in der jeweils geltenden Fassung über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung vorgelegt haben; handelt es sich bei der angesetzten Schultestung um zweimal wöchentliche PCR-Pooltests, gilt dies nur, soweit entweder einzelne PCR-Pooltests jeweils durch Vorlage eines individuellen negativen PCR-Test-Nachweises ersetzt werden oder dreimal wöchentlich nach Maßgabe von Absatz 4 Satz 1 ein negativer Coronaschnelltest-Nachweis vorgelegt wird,

3. Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, bei denen aufgrund einer besonderen Zulassung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Selbsttestung zuhause unter elterlicher Aufsicht stattgefunden hat und darüber eine Versicherung der Sorgeberechtigten vorliegt,

4. Beschäftigte (Lehrerinnen und Lehrer sowie sonstiges an Schulen tätiges Personal), die mangels Immunisierung nach § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung getestet sind, sowie

5. Personen, für die eine Teilnahme an den Schultestungen nicht vorgesehen ist und die zum Zeitpunkt der Teilnahme an den betreffenden Angeboten oder einer Veranstaltung in den Schulgebäuden über einen Nachweis gemäß § 2 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung über eine negative Testung verfügen, die bei einem Antigen-Schnelltest höchstens 24 Stunden und bei einem PCR-Test höchstens 48 Stunden zurückliegen darf.

Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.

(4) Für alle nicht immunisierten, präsenten Schülerinnen und Schüler an weiterführenden Schulen werden wöchentlich drei Coronaselbsttests im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 5 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung mit grundsätzlich mindestens 48 Stunden Abstand durchgeführt. Die Tests finden ausschließlich in der Schule unter der Aufsicht schulischen Personals statt. Soweit für Schülerinnen und Schüler Unterricht nur an höchstens zwei aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche erteilt wird, wird für diese Schülerinnen und Schüler wöchentlich ein Coronaselbsttest ausschließlich in der Schule durchgeführt. Den getesteten Personen ist auf Wunsch für jede Testung, an der sie unter Aufsicht teilgenommen haben, von der Schule ein Testnachweis nach § 4a der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung auszustellen. Zusätzlich weist die Schulleiterin oder der Schulleiter Personen mit positivem Ergebnis, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Eltern, auf die Pflichten zum Umgang mit einem positiven Coronaselbsttest gemäß § 13 Absatz 1 und 3 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung hin.

(5) Alle nicht immunisierten, präsenten Schülerinnen und Schüler an Grundschulen und Primusschulen führen zu Hause wöchentlich drei Coronaselbsttests im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 5 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung unter Aufsicht oder unter Mithilfe der Sorgeberechtigten durch. Die Testmaterialien für die häuslichen Testungen werden von der jeweiligen Grundschule oder Primusschule zur Verfügung gestellt. Die Schule setzt den Tag der häuslichen Testungen fest; die Testungen können auch an den jeweiligen Vorabenden durchgeführt werden; der Abstand zwischen den Testungen sollte in der Regel mindestens 48 Stunden betragen. Die Sorgeberechtigten versichern die regelmäßige und ordnungsgemäße Vornahme der häuslichen Testungen schriftlich erstmalig am 28. Februar 2022 sowie sodann alle vierzehn Tage. Bei einem positiven Testergebnis gilt § 13 Absatz 1 und 3 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung; insbesondere darf das Kind die Schule nicht betreten. Alternativ zu den häuslichen Testungen können die Schülerinnen und Schüler zu den nach Satz 3 festgesetzten Testtagen auch einen Bürgertest durchführen. Bei einem positiven Bürgertest gilt § 14 Absatz 3 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung. Geben die Sorgeberechtigten die schriftliche Versicherung nach Satz 4 nicht ab und beruht dies erkennbar auf einem Versäumnis oder ergibt sich bei einem Kind ein begründeter Verdacht auf eine mögliche Corona-Infektion, insbesondere aufgrund einer unzureichenden Testung oder aufgrund bestehender Krankheitssymptome, erfolgt in der Schule zu Beginn des Unterrichts eine anlassbezogene Testung mit einem Coronaselbsttest unter Aufsicht. Abweichend von Satz 1 bis 5 kann die Schulkonferenz für einzelne oder alle Jahrgangsstufen beschließen, dass Testungen zu Unterrichtsbeginn in der Schule selbst durchgeführt werden; Absatz 4 Satz 1, 2 und 5 gilt entsprechend.

(6) Für alle nicht immunisierten, präsenten Schülerinnen und Schüler an Förderschulen werden wöchentlich zwei PCR-Pooltests durchgeführt; die Pooltests umfassen individuelle Rückstellproben. Ist das Ergebnis des PCR-Pooltests positiv, findet eine Auflösung dieses Ergebnisses über PCR-Einzeltests mittels Rückstellprobe statt, bis wieder ein negatives PCR-Pooltestergebnis vorliegt. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend. Im Rahmen der Verfahren der PCR-Pooltestungen sind die Schulen befugt, die für individuelle PCR-Nachtestungen sowie PCR-Einzeltestungen mittels individueller Rückstellproben erforderlichen personenbezogenen Daten der Betroffenen an die testauswertenden Labore zu übermitteln. Die Labore sind befugt, die Einzel-PCR-Testergebnisse an die Betroffenen und die jeweilige Schule zu übermitteln; positive Einzel-PCR-Testergebnisse haben die Labore gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 44a des Infektionsschutzgesetzes an das Gesundheitsamt zu übermitteln. Genesene Schülerinnen und Schüler nehmen an den Pool-Testungen für eine Dauer von acht Wochen nach dem ersten Nachweis von SARS-CoV-2 nicht teil; sie sind für diesen Zeitraum von der Testpflicht in der Schule befreit.

(7) Die Ergebnisse der nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in der Schule durchgeführten Coronatests oder vorgelegten Testnachweise werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Die Schulen übermitteln positive Testergebnisse an das Gesundheitsamt. Im Übrigen werden die Testergebnisse nicht an Dritte übermittelt und nach 14 Tagen vernichtet. Die schriftlichen Versicherungen der Sorgeberechtigten werden von der Schule bis zum Ende des Schuljahres 2021/2022 datenschutzkonform aufbewahrt und danach unverzüglich vernichtet.“

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 28. Februar 2022 in Kraft.

Düsseldorf, den 25. Februar 2022

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2022 S. 146a