Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 17 vom 12.4.2022 Seite 375 bis 410

Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2022 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anhang 01-03 (Anlagen 6-8)
Anhang 04-07 (Anlagen 9-12)
Anhang 08 (Anlage 13)
Anhang 09 (Anlage 14)
Anhang 10 (Anlage 15)
Anhang 11 (Anlage16)
Anhang 12 (Anlage zu Artikel 2 Nr.3)
 

Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2022 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen

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Gesetz
zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2022 sowie
zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2022 sowie
zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen

Vom 25. März 2022

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Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S 642), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 17 die Angabe „2021“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.

2. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe „2021“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.

b) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „1. Januar 2021“durch die Angabe „1. Dezember 2022“ und die Angabe „1,4“ durch die Angabe „2,8“ ersetzt.

3. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 13“ wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern „Konrektorin, Konrektor“ werden die Wörter „einer Grundschule“ durch die Wörter „einer Grund- oder Hauptschule“ ersetzt und die Wörter „– einer Hauptschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern – 4)“ gestrichen.

bb) Nach den Wörtern „Kustodin, Kustos“ wird das Wort „Lehrerin,“ gestrichen.

cc) Vor dem Wort „Lehrer“ wird das Wort „Lehrerin,“ eingefügt.

dd) Nach den Wörtern „R ä t i n, R a t 9) 10) 11)“ werden die Wörter „Realschulkonrektorin, Realschulkonrektor – einer Realschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern – 4)“ eingefügt.

b) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 16“ werden nach den Wörtern „Dekanin, Dekan 2)“ die Wörter „Direktorin, Direktor der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten“ gestrichen.

4. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“ werden nach den Wörtern „Direktorin, Direktor des Landeskriminalamts“ die Wörter „Direktorin, Direktor der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten“ eingefügt.

b) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 5“ werden nach den Wörtern „Präsidentin, Präsident des Hauses der Geschichte Nordrhein-Westfalen“ die Wörter „Präsidentin, Präsident des Landesbetriebs Information und Technik“ gestrichen.

c) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6“ werden nach den Wörtern „als Leitung einer Hauptabteilung – 3)“ die Wörter „Präsidentin, Präsident des Landesbetriebs Information und Technik“ eingefügt.

5. In der Anlage 3 wird die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe R 9“ gestrichen.

6. Die Anlagen 6 bis 16 erhalten die aus den Anhängen 1 bis 11 zu diesem Gesetz ersichtlichen Fassungen.

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Artikel 2
Änderung des
Landesbeamtenversorgungsgesetzes

Das Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 376) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 58 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „7,38“ durch die Angabe „7,59“ ersetzt.

2. In § 84 Absatz 3 werden die Angabe „1. Januar 2021“ durch die Angabe „1. Dezember 2022“, die Angabe „68,88“ durch die Angabe „70,81“ und die Angabe „68,07“ durch die Angabe „69,98“ ersetzt.

3. Die Anlage erhält die aus dem Anhang 12 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

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Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Gewährung einer
monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare

In § 1 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vom 31. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 716), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1475) geändert worden ist, wird die Angabe „1 325,17“ durch die Angabe „1 375,17“ ersetzt.

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Artikel 4
Änderung der Ausbildungsordnung Justizdienst 1.2
im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

In § 3 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungsordnung Justizdienst 1.2 im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis vom 27. April 2018 (GV. NRW. S. 212), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 378) geändert worden ist, wird die Angabe „2 382,32“ durch die Angabe „2 432,32“ ersetzt.

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Artikel 5
Änderung der Ausbildungsordnung für den Gerichtsvollzieherdienst
im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

In § 5 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungsordnung für den Gerichtsvollzieherdienst im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis vom 12. Juli 2021 (GV. NRW. S. 920) wird die Angabe „2 382,32“ durch die Angabe „2 432,32“ ersetzt.

20320

Artikel 6
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Verordnung vom 2. Februar 2021 (GV. NRW. S. 189) geändert worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „3,63“ durch die Angabe „3,73“ ersetzt.

2. In § 17 wird die Angabe „1,73“ durch die Angabe „1,78“ ersetzt.

3. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Bei Beamten, die in Universitätskliniken und Krankenhäusern eingesetzt sind, beträgt die Wechselschichtzulage 146,23 Euro monatlich.“

b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Bei Beamten, die in Universitätskliniken und Krankenhäusern eingesetzt sind, beträgt die Schichtzulage in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe a 87,75 Euro monatlich, in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b 65,80 Euro monatlich und in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe c 51,18 Euro monatlich.“

4. In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eine Zulage von monatlich 46,02 Euro“ durch die Wörter „in den Fällen der Nummern 1 und 7 eine Zulage in Höhe von monatlich 76,85 Euro und im Übrigen in Höhe von monatlich 46,02 Euro“ ersetzt.

Artikel 7
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Dezember 2022 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 3, Nummer 4 und Nummer 5 treten am 1 Mai 2022 in Kraft.

(3) Artikel 6 Nummer 3 und Nummer 4 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.

Düsseldorf, den 25. März 2022

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Hendrik  W ü s t

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Dr. Joachim  S t a m p

Der Minister des Innern
Zugleich für den Minister der Justiz sowie
Für die Ministerin für Verkehr und
Für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales
Herbert  R e u l

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Zugleich für den Minister der Finanzen
Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Die Ministerin für Schule und Bildung
Yvonne  G e b a u e r

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Zugleich für den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie
Für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Ursula  H e i n e n – E s s e r

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Isabel  P f e i f f e r – P o e n s g e n

GV. NRW. 2022 S 377