Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 17 vom 12.4.2022 Seite 375 bis 410

Zweite Verordnung zur Änderung der Universitätsklinikum-Verordnung
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Zweite Verordnung zur Änderung der Universitätsklinikum-Verordnung

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Zweite Verordnung zur Änderung der
Universitätsklinikum-Verordnung

Vom 21 März 2022

Auf Grund des § 31a Absatz 2 Satz 2 und 4 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), dessen Satz 4 durch Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe c des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen sowie dem Ministerium des Innern und mit Zustimmung des für Wissenschaft und Forschung zuständigen Ausschusses des Landtags:

Artikel 1

Die Universitätsklinikum-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 744), die durch Verordnung vom 22. Mai 2013 (GV. NRW. S. 278) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort „dient“ durch die Wörter „wirkt mit“ und der Punkt am Ende durch das Wort „zusammen.“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „nimmt Aufgaben“ durch das Wort „ist“ und das Wort „wahr“ durch das Wort „tätig“ ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter „dient der ärztlichen“ durch die Wörter „fördert die ärztliche“ und nach dem Wort „sowie“ das Wort „der“ durch das Wort „die“ ersetzt.

dd) In Satz 4 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „und ist somit insbesondere unmittelbar mit Aus-, Fort- und Weiterbildungsaufgaben betraut.“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „einer“ das Wort „öffentlich-rechtlichen“ eingefügt und das Wort „Hochschulgesetz“ durch die Wörter „des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1210a) geändert worden ist“ ersetzt

bb) In Satz 4 werden die Wörter „Abs. 2, wenn die Dekanin oder der Dekan dies beantragt“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Universitätsklinikum Dritter bedienen sowie Unternehmen errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen.“

2. In § 3 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Wörter „Absatz 4 und 5“ ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 wird durch die folgenden Nummern 6 und 7 ersetzt:

„6. die Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung von oder Beteiligung an Unternehmen und

7. die Kooperationsvereinbarung nach § 16.“

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Innovation, Wissenschaft und Forschung“ durch das Wort „Wissenschaft“ und das Wort „Präsidium“ durch das Wort „Rektorat“ ersetzt.

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird das Wort „Finanzministeriums“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Ministeriums“ ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Angabe „Nr. 4 und 5“ durch die Wörter „Nummer 4 bis 6“, die Wörter „Innovation, Wissenschaft und Forschung“ durch das Wort „Wissenschaft“, das Wort „Finanzministeriums“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Ministeriums“ und der Punkt am Ende durch die Wörter „, bei dessen Ausübung sie der Weisung des sie benennenden Ministeriums unterliegen.“ ersetzt.

d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

„Die Mitglieder des Aufsichtsrats bleiben bis zur Bestellung der ihnen nachfolgenden Mitglieder im Amt.“

bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Innovation, Wissenschaft und Forschung“ durch das Wort „Wissenschaft“ ersetzt.

4. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Bestellung soll so erfolgen, dass der Vorstand geschlechtsparitätisch besetzt ist, es sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich begründete Ausnahme vor. Die Ausnahmegründe sind in dem einzelnen Abweichungsfall gegenüber dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium darzulegen.“

b) Nach dem neuen Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Zeit, für welche die Bestellung als Mitglied des Vorstands erfolgt, soll so bemessen sein, dass die Altersgrenze im Sinne von § 35 des Sechstes Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, nicht überschritten wird.“

5. In § 7 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 und 2“ gestrichen und werden die Wörter „Innovation, Wissenschaft und Forschung“ durch das Wort „Wissenschaft“ ersetzt.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Innovation, Wissenschaft und Forschung“ durch das Wort „Wissenschaft“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „; der Nachweis der Rentierlichkeit der Kreditaufnahme ist durch eine Investitionsrechnung zu führen“ gestrichen.

bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Investitionskredite, für deren Tilgung und Zinsen das Land Mittel bereitstellt, sind nicht auf den Kreditrahmen nach Satz 1 anzurechnen. Der Nachweis der Rentierlichkeit der Kreditaufnahme ist durch eine dynamische Investitionsrechnung, welche die Investition über die gesamte Laufzeit mit den durch sie ausgelösten Ein- und Auszahlungen abbildet, zu führen.“

cc) In dem neuen Satz 4 werden jeweils nach dem Wort „dürfen“ und nach dem Wort „und“ die Wörter „im Regelfall“ eingefügt und die Wörter „das Finanzministerium kann eine höhere Kreditaufnahme zulassen“ durch die Wörter „eine Umschuldung in längerfristige Kredite bedarf der Zustimmung des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium“ ersetzt.

dd) Folgender Satz wird angefügt:

„Das für Wissenschaft zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium bei Krediten nach Satz 4 eine höhere Kreditaufnahme zulassen.“

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Ziel- und Leistungsvereinbarungen“ durch das Wort „Hochschulverträge“ ersetzt.

b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Das für Wissenschaft zuständige Ministerium fördert unter Einbeziehung der Standorte die Entwicklung landesweiter Strategien und Schwerpunktsetzungen in der Hochschulmedizin. Zu diesem Zweck initiiert es insbesondere geeignete Koordinierungsformate, in deren Rahmen die Standorte auch ihre Entwicklungsplanungen nach Satz 1 abstimmen.“

8. § 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 77 Absatz 5 des Hochschulgesetzes bleibt unberührt.“

9. § 14 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Oberste Dienstbehörde im Sinne von § 2 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, ist der Aufsichtsrat.“

10. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „durch“ das Wort „öffentlich-rechtliche“ eingefügt und der Punkt am Ende durch die Wörter „nach Maßgabe von § 31a Absatz 1a des Hochschulgesetzes.“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „Innovation, Wissenschaft und Forschung“ durch das Wort „Wissenschaft“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Innovation, Wissenschaft und Forschung“ durch das Wort „Wissenschaft“ ersetzt.

11. In § 17 Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Innovation, Wissenschaft und Forschung“ durch das Wort „Wissenschaft“ ersetzt.

12. In § 18 werden die Wörter „Innovation, Wissenschaft und Forschung“ durch das Wort „Wissenschaft“ ersetzt.

13. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

bb) Die Wörter „Versorgungslastenverteilungsgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765)“ werden durch die Wörter „Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346) geändert worden ist“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 21. März 2022

Die Ministerin
für Kultur und Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen
Isabel  P f e i f f e r-P o e n s g e n

GV. NRW. 2022. S. 403