Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 19 vom 21.4.2022 Seite 423 bis 462

Dritte Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
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Dritte Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

2022

Dritte Satzung
zur Änderung der Betriebssatzung
für den LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Vom 7. Oktober 2021

Auf Grund des § 6 Absatz 1, des § 7 Absatz 1 Buchstabe d und des § 23 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), von denen § 23 Absatz 2 Satz 1 durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23) geändert worden ist, in Verbindung mit § 107 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der zuletzt durch Artikel 15 Nummer 3 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, sowie der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15), die zuletzt durch Verordnung vom 22. März 2021 (GV. NRW. S. 348) geändert worden ist, hat die 15. Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in ihrer Sitzung am 7. Oktober 2021 folgende Änderung der Betriebssatzung für den LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe beschlossen:

Artikel 1

Die Betriebssatzung für den LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 9. März 2006 (GV. NRW. S. 112), die zuletzt durch Satzung vom 21. November 2013 (GV. NRW. S. 668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Buchstaben c bis e wie folgt gefasst:

c) Entwicklung von Standards, umweltfreundlichen Technologien und Strategien für die nachhaltige Bewirtschaftung des Immobilienbestandes (zum Beispiel baufachliche Standards, Kostenrichtwerte für die Erstellung und den Betrieb von Gebäuden sowie Lebenszyklusbetrachtungen zur Treibhausgasminimierung)

d) Wahrnehmung von Bündelungs- und Koordinierungsfunktionen sowie Projektsteuerungsaufgaben im Bereich der Grundstücks- und Gebäudewirtschaft (zum Beispiel fachbereichsübergreifender Mittelausgleich, Know-How-Bündelung)

e) Energiemanagement und –monitoring (EDM)“.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Buchstaben a und b werden wie folgt gefasst:

a) Bereitstellung und technischer Betrieb von Gebäuden, Räumen und Freianlagen

b) Entwicklung, Erstellung, Instandhaltung, Sanierung, Umbau, Ausbau und Modernisierung von Gebäuden und baulichen Anlagen“.

bb) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

„c) Projektsteuerungsaufgaben bei der Durchführung von Maßnahmen für LWL-nahe Stiftungen“.

cc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.

dd) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e und die Wörter „von Fernmelde- und Kommunikationseinrichtungen“ werden durch die Wörter „sonstiger nutzerspezifischer Einrichtungen und Anlagen“ ersetzt.

ee) Buchstabe e wird aufgehoben.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe „(u.a. Raumprogramm)“ durch die Wörter „(unter anderem Raum- sowie Ausstellungsprogramm)“ ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende gestrichen.

cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c) Betrieb sowie Brandschutzangelegenheiten im Rahmen der Arbeitgeberpflichten.

2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Umwelt- und“ gestrichen.

3. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In dem dritten Spiegelstrich werden die Wörter „im Vermögensplan von über 250.000 Euro“ durch die Wörter „im Investitionsplan, wenn sie mehr als 15 Prozent und gleichzeitig mindestens 500 000 Euro betragen“ ersetzt.

b) Die Spiegelstriche 4 und 5 werden aufgehoben.

c) In dem neuen Spiegelstrich 4 werden in Satz 1 die Wörter „und Höhergruppierungen“ gestrichen.

4. § 9 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Betriebsleitung entscheidet im Rahmen der laufenden Betriebsführung über die Vergabe von Bauleistungen (VOB) und Leistungen für Baumaßnahmen sowie Aufträge an freischaffende Architekten als auch Sonderfachleute und informiert den Betriebsausschuss hierüber regelmäßig.“

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „, Höhergruppierung“ gestrichen.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „und Höhergruppierungen“ gestrichen.

6. In § 13 Absatz 2 wird das Wort „Wirtschaftplan“ durch das Wort „Wirtschaftsplan“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Münster, den 7. Oktober 2021

Klaus  B a u m a n n
Vorsitzender der
15. Landschaftsversammlung

Matthias  L ö b
Schriftführer der 15. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 7. Oktober 2021

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Matthias  L ö b

GV. NRW. 2022 S. 424