Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 20 vom 22.4.2022 Seite 463 bis 488

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4a
Anlage 4b
Anlage 4c
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
 

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

203015

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der
Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 28. März 2022

Auf Grund des § 7 Absatz 2 Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2011 (GV. NRW. S. 231), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Juli 2015 (GV. NRW. S. 544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 in der
Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen
(VOAP 1.2 StAV)“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „mittleren technischen Dienst“ durch die Wörter „technischen Verwaltungsdienst in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „umfassenden“ die Wörter „fachlichen und methodischen“ eingefügt.

c) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die Inhalte der Ausbildung ergeben sich aus dem Musterausbildungsplan gemäß Anlage 1. Die in dieser Verordnung genannten Anlagen sind verbindlich.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Laufbahn des mittleren technischen Dienstes“ durch die Wörter „Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „den mittleren technischen Dienst“ durch die Wörter „die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1“ ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „(Ministerium)“ durch die Wörter „, im Folgenden Ministerium,“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „zwei Lichtbilder“ durch die Wörter „ein Bewerbungsfoto“ ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „schriftlichen Unterlagen“ durch das Wort „Bewerbungsunterlagen“ ersetzt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Bewerberinnen und Bewerber, die nach den Unterlagen die Voraussetzungen nicht erfüllen, werden nicht in das Auswahlverfahren einbezogen.“

c) Im neuen Satz 4 wird das Wort „Personalausleseverfahren“ durch das Wort „Personalauswahlverfahren“ ersetzt.

d) Nach dem neuen Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:

„Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber soll die zukünftigen Einsatzgebiete der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung berücksichtigen. Im Zentrum der Auswahl stehen die Eigenmotivation, die Sozialkompetenz, die lösungsorientierte Handlungsfähigkeit, das Verantwortungsbewusstsein und die Fachkompetenz.“

6. § 7 wird wie folgt gefasst:

㤠7
Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert einschließlich der Prüfungen und des Erholungsurlaubs 15 Monate, wenn dieser in Vollzeit absolviert wird. Aufgrund besonderer persönlicher Umstände besteht die Möglichkeit, die Ausbildungsanteile in der Ausbildungsbehörde in Teilzeit durchzuführen. Über die Durchführung der Ausbildung in Teilzeit und die damit verbundene Verlängerung der Ausbildungszeit entscheidet das Ministerium in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde und der Ausbildungsleitung.

(2) Die Inhalte der Ausbildung ergeben sich aus dem Musterausbildungsplan gemäß Anlage 1.“

7. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

 „(1) Während der praktischen Ausbildung sollen die Ausbildungsbehörden den Anwärterinnen und Anwärtern die Fachkenntnisse, Fertigkeiten und Methoden vermitteln, die diese zur Erfüllung der Aufgaben in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 befähigen. Gleichzeitig soll das Verständnis für die mit dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verbundenen rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Fragen gefördert werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in Abhängigkeit von ihrer Vorqualifikation und ihrer Entwicklung in der Ausbildung Vorgänge in fachlicher und rechtlicher Hinsicht eigenständig im Innen- und Außendienst bearbeiten. Sie sollen lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geordnet vorzutragen. Zur Besichtigung von öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen und zu Beratungen und Verhandlungen sollen sie hinzugezogen werden. Die Ausbildung kann durch die Teilnahme an anderen Veranstaltungen ergänzt werden.“

8. In § 9 Absatz 2 werden nach dem Wort „Initiative“ die Wörter „der Anwärterinnen und Anwärter“ eingefügt.

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠10
Verantwortliche Personen in der Ausbildung“
.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Ministerium bestimmt eine Beamtin oder einen Beamten der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung zur Ausbildungsleitung sowie geeignete Beschäftigte zu deren Unterstützung.“

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „des höheren technischen Dienstes“ durch die Wörter „der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2“ und die Wörter „Dezernaten Betrieblicher Arbeitsschutz oder Technischer Arbeitsschutz“ durch das Wort „Arbeitsschutzdezernaten“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „zu dieser Verordnung“ gestrichen.

d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des höheren oder gehobenen technischen Dienstes“ durch die Wörter „der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2“ und die Wörter „Ausbilderinnen oder Ausbildern“ durch das Wort „Ausbildenden“ ersetzt.

e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für die Ausbildung in den Arbeitsschutzdezernaten der Bezirksregierungen sind die jeweiligen Dezernentinnen oder Dezernenten verantwortlich.“

10. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBI. I S. 2318)“ gestrichen und die Angabe „30“ wird durch die Angabe „23“ ersetzt.

11. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „vier“ durch die Wörter „alle drei Monate (insgesamt vier)“ ersetzt und werden die Wörter „zu dieser Verordnung“ gestrichen.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

cc) Im neuen Satz 2 wird das Wort „Leistungsbeurteilung“ durch die Wörter „Leistungs- und Verhaltensbeurteilung“ ersetzt.

dd) Im neuen Satz 3 werden nach dem Wort „Ausbildungsberichtes“ die Wörter „der oder“ eingefügt.

ee) Nach dem neuen Satz 5 werden folgende Sätze eingefügt:

„Wenn in mehr als zwei Ausbildungsberichten ein Leistungs- oder Verhaltensmerkmal oder mehrere Leistungs- oder Verhaltensmerkmale mit weniger als 7,5 Punkten bewertet worden ist oder sind, ist die Ausbildung zu beenden. Nach der erstmaligen Bewertung eines Ausbildungsabschnitts mit einem Leistungs- oder Verhaltensmerkmal mit weniger als 7,5 Punkten sind der Anwärterin oder dem Anwärter die Rechtsfolgen einer Wiederholung einer Bewertung mit weniger als 7,5 Punkten in einem Gespräch mit der oder dem Ausbildungsbeauftragten zu erläutern, dabei ist eine schriftliche Darlegung mit Begründung gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen. Nach der zweimaligen Bewertung eines Ausbildungsabschnitts mit einem Leistungs- oder Verhaltensmerkmal mit weniger als 7,5 Punkten sind der Anwärterin oder dem Anwärter insbesondere die Rechtsfolgen der dreimaligen Wiederholung einer Bewertung mit weniger als 7,5 Punkten in einem Gespräch mit der Ausbildungsleitung und der oder dem Ausbildungsbeauftragten zu erläutern, dabei ist eine schriftliche Darlegung mit Begründung gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter „des mittleren technischen Dienstes“ durch die Wörter „der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1“ ersetzt.

bb) In Satz 4 wird jeweils nach dem Wort „der“ und dem Wort „dem“ das Wort „betroffenen“ eingefügt.

12. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 2 wird aufgehoben.

b) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:

„(2) Wenn in mehr als zwei Ausbildungsberichten ein Leistungs- oder Verhaltensmerkmal oder mehrere Leistungs- oder Verhaltensmerkmale mit weniger als 7,5 Punkten bewertet worden ist oder sind oder eine Klausur wiederholt mit weniger als 7,5 Punkten bewertet worden ist, ist die Anwärterin oder der Anwärter durch Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter können den Vorbereitungsdienst jederzeit beenden.

(4) Das Beamtenverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 oder Absatz 2 beendet wird.“

13. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Laufbahn des mittleren technischen Dienstes“ durch die Wörter „Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung als Vorsitz und vier weiteren Beamtinnen und Beamten der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 oder des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung, für die eine ausreichende Anzahl von Vertretungen zu berufen ist. In den Prüfungsausschuss sollen mindestens zwei Beamtinnen berufen werden. In Ausnahmefällen kann eine tarifbeschäftigte Person in den Prüfungsausschuss berufen werden.“

c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „legt“ die Wörter „in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung“ eingefügt.

14. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „zu dieser Verordnung“ gestrichen und nach dem Wort „Dauer“ die Wörter „überwiegend verständnisorientiert“ eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Zwei der Klausuren haben arbeitsschutzfachliche und zwei der Klausuren verwaltungsrechtliche Schwerpunkte.“

c) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Ausbildungsleitung legt die Klausurvorschläge dem Vorsitz des Prüfungsausschusses vor, der die Klausuraufgaben festlegt.“

15. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „schriftlichen Arbeiten“ durch das Wort „Klausuren“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Prüfung“ durch das Wort „Klausur“ ersetzt.

c) In Absatz 2 werden die Wörter „schriftliche Prüfung“ durch das Wort „Klausur“ ersetzt.

16. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet der Prüfungsausschuss.“

b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Wird eine Klausur ohne triftige Entschuldigung gemäß § 25 Absatz 1 nicht abgeliefert, gilt sie als mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

(4) Wird eine Klausur mit weniger als 7,5 Punkten bewertet, ist der Anwärterin oder dem Anwärter eine Klausur zur Wiederholung zu stellen. Wird eine Wiederholungsklausur mit weniger als 7,5 Punkten bewertet, ist der Vorbereitungsdienst entsprechend § 13 Absatz 2 zu beenden. Nach der erstmaligen Bewertung einer Klausur mit weniger als 7,5 Punkten sind der Anwärterin oder dem Anwärter die Rechtsfolgen einer Wiederholung einer Klausurbewertung mit weniger als 7,5 Punkten schriftlich gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen. Die Klausuren und die Klausurzeugnisse und gegebenenfalls das Empfangsbekenntnis werden zur Ausbildungsakte genommen.“

17. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „in Form eines schriftlichen Vermerks“ durch die Wörter „elektronisch erstellt“ ersetzt und das Wort „, erstellt“ gestrichen.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „und legen einvernehmlich das Ergebnis fest.“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „und legt das Ergebnis fest“ gestrichen.

c) In Absatz 6 wird das Wort „schriftlichen“ gestrichen.

18. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „sechs Wochen“ durch die Wörter „zwei Monate“ ersetzt und die Wörter „zu dieser Verordnung“ gestrichen.

b) In Satz 5 werden die Wörter „sechs Wochen“ durch die Wörter „zwei Monate“ ersetzt.

19. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die einzelnen Leistungen, das heißt einzelne Leistungs- und Verhaltensaspekte der Ausbildungsberichte, einzelne Fragen in den Klausuren, die fachpraktische Arbeit und jedes Prüfgebiet der mündlichen Prüfung, dürfen nur unter Verwendung von ganzen und halben Punktzahlen bewertet werden.“

b) In Satz 3 wird die Angabe „10,50“ durch die Angabe „11,50“, die Angabe „10,49 bis 7,50“ durch die Angabe „11,49 bis 9,50“, die Angabe „7,49 bis 5,00“ durch die Angabe „9,49 bis 7,50“, die Angabe „4,99 bis 2,00“ durch die Angabe „7,49 bis 2,50“ ersetzt, vor dem Wort „, jedoch“ werden die Wörter „und unter 50 Prozent der möglichen Leistung liegt“ eingefügt und die Angabe „1,99“ wird durch die Angabe „2,49“ ersetzt.

20. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „und Anwärtern“ durch die Wörter „und Anwärtern“ ersetzt.

c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„In diesem Fall berichtet der Prüfungsausschuss dem Ministerium.“

21. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Fachgebiete“ durch das Wort „Prüfgebiete“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „biologische Arbeitsstoffe“ durch das Wort „Biostoffe“ ersetzt.

cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Grundzüge des öffentlichen Rechts, insbesondere Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Verwaltungsorganisation, öffentliches Dienstrecht, Tarifrecht und Personalvertretungsrecht.“

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Fachgebiet“ durch das Wort „Prüfgebiet“ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „und vier der Prüfgebiete mit mindestens 7,5 Punkten bewertet worden sind.“ ersetzt.

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Bei der mündlichen Prüfung wird die inhaltliche Richtigkeit bewertet, dabei ist die Darstellung (sprachlicher Ausdruck und persönliches Auftreten) zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen.“

22. In § 27 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „5,0“ durch die Angabe „7,5“ ersetzt.

23. § 29 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Bis zur Wiederholungsprüfung können die Anwärterinnen und Anwärter die Ausbildung in einer anderen Ausbildungsbehörde fortsetzen. Dies entscheidet die Ausbildungsleitung in Abstimmung mit der ausbildenden Bezirksregierung.“

24. In § 30 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 15“ die Angabe „ ,18“ eingefügt.

25. In § 32 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ eingefügt.

26. Die Anlagen 1 bis 8 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 28. März 2022

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW 2022 S. 465