Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 25 vom 3.5.2022 Seite 581 bis 660

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPrVO NRW)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 01
Anlage 02
Anlage 03
Anlage 04
Anlage 05
Anlage 06
Anlage 07
Anlage 08
Anlage 09
Anlage 10
Anlage 11
Anlage 12
Anlage 13
Anlage 14
Anlage 15
Anlage 16
Anlage 17
 

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPrVO NRW)

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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter
sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer
(RettAPrVO NRW)

Vom 25. April 2022

Auf Grund des § 4 Absatz 6 des Rettungsgesetzes NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458), der durch Artikel 17 Nummer 6 Buchstabe e des Gesetzes vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386) eingefügt worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Ausbildung und allgemeine Prüfungsbestimmungen

§ 1 Ausbildungsziel

§ 2 Ausbildungsgegenstand und Ausbildungsumfang

§ 3 Ausbildungszeit und Fehlzeit

§ 4 Ausbildungsstätten

§ 5 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

§ 6 Prüfung

§ 7 Prüfungsausschuss

§ 8 Zulassung zur Prüfung

§ 9 Niederschrift und Prüfungsunterlagen

§ 10 Benotung der Prüfung

§ 11 Bestehen und Wiederholen der Prüfung

§ 12 Rücktritt von der Prüfung

§ 13 Versäumnisfolgen

§ 14 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

Abschnitt 2
Bestimmungen für die Prüfung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum
Rettungssanitäter

§ 15 Schriftlicher Teil der Prüfung

§ 16 Fachpraktischer Teil der Prüfung

Abschnitt 3
Bestimmungen für die Prüfung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer

§ 17 Schriftlicher Teil der Prüfung

§ 18 Fachpraktischer Teil der Prüfung

Abschnitt 4
Bestimmungen zur Anerkennung und Anrechnung

§ 19 Verkürzung der Ausbildung

§ 20 Gleichwertige Ausbildungen

§ 21 Zuständige Behörde

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 22 Übergangsvorschrift

§ 23 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Ausbildung und allgemeine Prüfungsbestimmungen

§ 1
Ausbildungsziel

(1) Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter soll die Absolventin und den Absolventen zum Einsatz in unterschiedlichen Funktionen des qualifizierten Krankentransportes, der Notfallrettung und des Bevölkerungsschutzes befähigen. Außerdem muss der Rahmenlehrplan gemäß den in Anlage 1 enthaltenen Empfehlungen des Ausschusses „Rettungswesen“ vom 11. und 12. Februar 2019 zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vermittelt werden. Die erfolgreiche Ausbildung schließt mit der Qualifikation „Rettungssanitäterin“ beziehungsweise „Rettungssanitäter“ ab.

(2) Die Ausbildung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer soll die Absolventin und den Absolventen zum Einsatz in unterschiedlichen Funktionen des qualifizierten Krankentransportes und des Bevölkerungsschutzes befähigen. Die erfolgreiche Ausbildung schließt mit der Qualifikation „Rettungshelferin“ beziehungsweise „Rettungshelfer“ ab.

§ 2
Ausbildungsgegenstand und Ausbildungsumfang

(1) Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter umfasst mindestens 520 Ausbildungsstunden und gliedert sich in folgende Abschnitte:

1. eine theoretisch-praktische Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Umfang von 240 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten, einschließlich der erfolgreich absolvierten Prüfung zum Abschluss des Ausbildungsabschnittes, als Voraussetzung zur Teilnahme an den weiteren Ausbildungsabschnitten,

2. eine klinisch-praktische Ausbildung in einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung gemäß § 4 Absatz 4 und nach Anlage 5 im Umfang von 80 Ausbildungsstunden zu je 60 Minuten,

3. eine praktische Ausbildung von mindestens 160 Ausbildungsstunden zu je 60 Minuten nach Anlage 8 in einer genehmigten Lehrrettungswache im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 3 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung und in Verantwortung einer benannten Praxis­anleiterin beziehungsweise eines benannten Praxisanleiters gemäß § 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280) in der jeweils geltenden Fassung oder einer anderen benannten Person, die mindestens eine Erlaubnis nach § 1 des Notfallsanitätergesetzes besitzt, wobei mindestens 50 Prozent der Ausbildungszeit in der Notfallrettung absolviert werden sollen,

4. einen Abschlusslehrgang im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten, der in der Regel in fünf Tagen abzuleisten ist, und

5. die Prüfung.

(2) Die Ausbildung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer umfasst mindestens 160 Ausbildungsstunden und gliedert sich in folgende Abschnitte:

1. eine theoretisch-praktische Ausbildung einschließlich Prüfung nach § 6 Absatz 2 von mindestens 80 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten nach Anlage 2 und

2. eine praktische Ausbildung von mindestens 80 Ausbildungsstunden zu je 60 Minuten nach Anlage 9 in einer genehmigten Lehrrettungswache im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 3 des Notfallsanitätergesetzes und in Verantwortung einer benannten Person, wobei mindestens 50 Prozent der Ausbildungszeit in der Notfallrettung absolviert werden sollen.

(3) Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter beginnt mit der theoretisch-praktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nummer 1 und endet mit der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 5. Die praktischen Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 müssen nicht in der vorgegebenen Reihenfolge abgeleistet werden.

(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist in geeigneter Form nach den Anlagen 3, 4, 7, 10, 11 und 12 zu dokumentieren.

(5) Die Ausbildungsabschnitte gemäß Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 dürfen zu maximal 30 Prozent des zeitlichen Umfangs im Wege des synchronen Fernunterrichts erteilt werden. Das Ausbildungsziel darf nicht gefährdet sein.

§ 3
Ausbildungszeit und Fehlzeit

(1) Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter ist möglichst zusammenhängend abzuleisten und innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen die Frist auf höchstens drei Jahre verlängern.

(2) Die Ausbildung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer ist möglichst zusammenhängend abzuleisten und innerhalb von einem Jahr abzuschließen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen die Frist auf höchstens zwei Jahre verlängern.

(3) Die Fehlzeit je Ausbildungsabschnitt gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 Nummer 1 und 2 darf 10 Prozent des zeitlichen Umfangs je Ausbildungsabschnitt nicht überschreiten.

§ 4
Ausbildungsstätten

(1) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretisch-praktischen Unterrichtes und der praktischen Ausbildung trägt entsprechend dem Ausbildungsziel die staatlich anerkannte Ausbildungsstätte des Rettungsdienstes.

(2) Die Ausbildungsstätten für die theoretisch-praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, den Abschlusslehrgang nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 sowie die Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 sind durch die zuständige Behörde staatlich anzuerkennen. Zur Sicherstellung der Gesamtausbildung darf die Anerkennung nur erfolgen, wenn entsprechende praktische Ausbildungsplätze vorgehalten werden. Zur Ausbildung befähigte Lehrkräfte verfügen über die Qualifikation zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter oder eine andere pädagogische Qualifikation. Fachdozenten können für Themenfelder eingesetzt werden.

(3) Soweit für die Ausbildungsstätten bereits eine Anerkennung für die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern gemäß § 6 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes vorliegt und die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 gegeben sind, gelten diese Ausbildungsstätten auch für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern sowie für die Ausbildung von Rettungshelferinnen und Rettungshelfern als anerkannt.

(4) Die praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird an einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung durchgeführt. Eine Einrichtung zur Patientenversorgung ist dann geeignet, wenn die Kompetenzziele des Rahmenlehrplans gemäß Anlage 1 vermittelt werden können.

(5) Mehrere Rettungswachen können als „Verbund Lehrrettungswache“ zugelassen werden, wenn die Anforderungen an die praktische Ausbildung sinnvoll erfüllt werden können.

§ 5
Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

(1) Eine Person erhält Zugang zur Ausbildung, wenn sie der Ausbildungsstätte vor Beginn der Ausbildung folgende Nachweise vorlegt:

1. Identitätsnachweis, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass, welcher zum Ausbildungsbeginn gültig sein muss,

2. ärztliches Attest zur gesundheitlichen und körperlichen Eignung gemäß Anlage 13 im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Rettungsgesetzes NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung, das zu Ausbildungsbeginn nicht älter als drei Monate ist,

3. Nachweis eines Hauptschulabschlusses, einer gleichwertigen Schulausbildung oder abgeschlossenen Berufsausbildung, zum Beispiel durch Kopie des Abschlusszeugnisses oder der Berufsurkunde,

4. Nachweis, dass die betreffende Person sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin beziehungsweise Rettungssanitäter oder Rettungshelferin beziehungsweise Rettungshelfer ergibt, in Form des Führungszeugnisses Belegart N, welches nicht älter als drei Monate sein soll, oder eine eidesstattliche Versicherung gemäß Anlage 14,

5. Nachweis des Sprachniveaus mindestens B2 bei nicht im Inland erworbenen Schul- beziehungsweise Ausbildungsabschlüssen.

(2) Eine Verpflichtung zur Ausbildung besteht für die schulische Ausbildungsstätte nicht.

§ 6
Prüfung

(1) Die Prüfung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter besteht aus einem schriftlichen und einem fachpraktischen Teil. Sie soll nach dem Abschlusslehrgang gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 an derselben Ausbildungsstätte durchgeführt werden.

(2) Die Prüfung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer wird nach Abschluss der theoretisch-praktischen Ausbildung durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem fachpraktischen Teil.

(3) Die Prüfung findet grundsätzlich nicht öffentlich statt.

§ 7
Prüfungsausschuss

(1) Zuständig für die Abnahme der Prüfung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter ist die Behörde, in deren Bereich der Abschlusslehrgang stattfindet, und für die Prüfung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer die Behörde, in deren Bereich die theoretisch-praktische Ausbildung stattfindet.

(2) Die zuständige Behörde beruft einen Prüfungsausschuss, der aus folgenden Mitgliedern besteht:

1. einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitz des Prüfungsausschusses,

2. der Schulleiterin oder dem Schulleiter der prüfenden Ausbildungsstätte,

3. zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die regelmäßig in den entsprechenden Lehrgängen unterrichtet haben sollten, von denen eine Person zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter tätig ist.

(3) Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertretung zu bestellen. Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 und ihre Stellvertretungen werden auf Vorschlag der Ausbildungsstätte von der zuständigen Behörde widerruflich berufen.

(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige oder Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.

(5) Der Vorsitz setzt die Prüfungstermine im Einvernehmen mit der Leitung der Ausbildungsstätte fest.

§ 8
Zulassung zur Prüfung

(1) Auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung. Die Zulassung zur Prüfung sowie eine mögliche Ablehnung soll der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine Woche vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden. Der Antrag einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers auf Zulassung

1. zur Prüfung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter muss zwei Wochen vor Beginn des Abschlusslehrgangs und

2. zur Prüfung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer zwei Wochen vor Abschluss der theoretischen Ausbildung

über die Ausbildungsstätte bei der jeweiligen Behörde eingegangen sein.

(2) Bei Vollständigkeit des Antrages ist dieser durch die jeweilige Ausbildungsstätte der zuständigen Behörde vorzulegen. Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen, wenn diese nicht bereits zu Beginn der Ausbildung vorlagen:

1. Nachweis, dass die betreffende Person sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin beziehungsweise Rettungssanitäter oder Rettungshelferin beziehungsweise Rettungshelfer ergibt, in Form des Führungszeugnisses Belegart N, welches bei der Ausbildung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter zu Beginn des Abschlusslehrgangs und bei der Ausbildung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer eine Woche vor Abschluss der theoretisch-praktischen Ausbildung nicht älter als drei Monate sein soll,

2. ein Identitätsnachweis der zu prüfenden Person in amtlich beglaubigter Abschrift,

3. für die Prüfung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter der Nachweis nach Anlage 3 über den erfolgreichen Abschluss der theoretisch-praktischen Ausbildung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1,

4. bis zum Beginn der Prüfung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter die Nachweise nach den Anlagen 7, 10 und 12 über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungsabschnitte gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sowie für die Prüfung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer ein Nachweis nach Anlage 4 über den erfolgreichen Abschluss der theoretisch-praktischen Ausbildung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1,

5. gegebenenfalls Nachweise über den Erlass von Ausbildungsabschnitten oder ein Nachweis über die Verkürzung der theoretischen Ausbildung nach den §§ 19 und 20 sowie

6. Erklärung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers, dass bezogen auf die aktuelle Ausbildung zuvor noch kein gescheiterter Prüfungsversuch unternommen wurde, § 11 Absatz 3 Satz 4 und § 14 Absatz 2 gelten entsprechend.

Die Nachweise gemäß den Nummern 1 und 2 entfallen für Beamtinnen und Beamte bei entsprechender Vorlage einer Bescheinigung der Dienststelle.

§ 9
Niederschrift und Prüfungsunterlagen

(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung, besondere Vorkommnisse und Beschlüsse des Prüfungsausschusses, hervorgehen. Die Niederschrift ist vom Vorsitz und den weiteren Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) Auf Antrag bei der zuständigen Behörde ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Unterlagen des schriftlichen Teils der Prüfung sind drei Jahre, eingereichte Unterlagen gemäß § 8 Absatz 2 fünf Jahre und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

§ 10
Benotung der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung sowie die Leistungen im fachpraktischen Teil der Prüfung werden jeweils wie folgt benotet:

1. „sehr gut“, Note 1, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

2. „gut“, Note 2, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

3. „befriedigend“, Note 3, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

4. „ausreichend“, Note 4, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

5. „mangelhaft“, Note 5, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können oder

6. „ungenügend“, Note 6, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Die Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung erfolgt durch zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 und 3. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses bildet aus den Noten der zwei Mitglieder aus Satz 1 im Benehmen mit diesen die Note für den schriftlichen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn er mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.

(3) Für die Bewertung des fachpraktischen Teils der Prüfung bildet der Vorsitz des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern aus deren Benotung die Prüfungsnote für jedes Fallbeispiel. Der fachpraktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fallbeispiel mindestens mit „ausreichend“ benotet wird. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses bildet aus dem arithmetischen Mittel der Prüfungsnoten der Fallbeispiele die Gesamtnote für den fachpraktischen Teil der Prüfung. Die Berechnung erfolgt jeweils auf eine Stelle hinter dem Komma, die zweite Stelle hinter dem Komma bleibt unberücksichtigt. Die ermittelten Werte werden jeweils wie folgt zugeordnet:

1. „sehr gut“, Note 1, bei einem Wert von 1,0 bis 1,4,

2. „gut“, Note 2, bei einem Wert von 1,5 bis 2,4,

3. „befriedigend“, Note 3, bei einem Wert von 2,5 bis 3,4,

4. „ausreichend“, Note 4, bei einem Wert von 3,5 bis 4,4,

5. „mangelhaft“, Note 5, bei einem Wert von 4,5 bis 5,4 oder

6. „ungenügend“, Note 6, bei einem Wert von 5,5 bis 6,0.

(4) Die Note des schriftlichen Teils der Prüfung sowie die Gesamtnote des fachpraktischen Teils der Prüfung werden für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter in einem Zeugnis nach dem Muster der Anlage 15 und für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer nach dem Muster der Anlage 16 ausgewiesen. Das Zeugnis ist vom Vorsitz des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel der zuständigen Behörde zu versehen.

(5) Unabhängig von den Einzelbenotungen hat eine gravierende Fehlleistung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers auch in nur einem Fall des fachpraktischen Teils der Prüfung, die zum Tod oder zu einer schweren Gesundheitsschädigung der Patientin oder des Patienten führen kann, die Gesamtbewertung „mangelhaft“ oder „ungenügend“ für den gesamten fachpraktischen Teil der Prüfung zur Folge.

§ 11
Bestehen und Wiederholen der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn für die Ausbildung

1. zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter jeder nach den §§ 15 und 16 vorgeschriebene Prüfungsteil oder

2. zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer jeder nach den §§ 17 und 18 vorgeschriebene Prüfungsteil

mindestens mit „ausreichend“ benotet wurde. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 15 beziehungswiese der Anlage 16.

(2) Jeder Teil der Prüfung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter sowie zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer, in dem die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ benotet wurde, kann auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers einmal wiederholt werden, dabei muss im fachpraktischen Teil der Prüfung der Fachbereich des Fallbeispiels wiederholt werden, welcher nicht bestanden wurde.

(3) Die Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsteils muss innerhalb von zwölf Monaten nach dem letzten Prüfungstag erfolgen. Diese muss an der Ausbildungsstätte stattfinden, an der die nicht bestandene Prüfung absolviert wurde. Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, dass nicht bereits an einer anderen Ausbildungsstätte an einer Wiederholungsprüfung teilgenommen wurde. Eine Falschangabe ist als Täuschungsversuch zu werten. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann die in Satz 1 genannte Frist aus wichtigem Grund verlängern. Bei der Prüfung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter kann der Vorsitz des Prüfungsausschusses bestimmen, dass die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden darf, wenn sie oder er an einer Wiederholung von Ausbildungsabschnitten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ganz oder teilweise teilgenommen hat. Dauer und Inhalt der zu wiederholenden Prüfungsabschnitte bestimmt der Vorsitz des Prüfungsausschusses.

(4) Über das Nichtbestehen der Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer vom Vorsitz des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten und, im Falle des Absatzes 3 Satz 7, Dauer und Inhalt der zu wiederholenden Ausbildungsabschnitte ausgewiesen sind.

(5) Nach bestandener Prüfung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer und dem Nachweis der praktischen Ausbildung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 16. Über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Ausbildung ist eine Bescheinigung des Trägers der Lehrrettungswache nach Anlage 11 vorzulegen.

§ 12
Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, hat sie oder er dem Vorsitz des Prüfungsausschusses den Grund für den Rücktritt unverzüglich schriftlich, in dringenden Fällen auch fernmündlich oder auf elektronischem Wege, mitzuteilen.

(2) Genehmigt der Vorsitz des Prüfungsausschusses den Rücktritt, gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(3) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer, den Grund für den Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 11 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 13
Versäumnisfolgen

(1) Die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn

1. eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer

a) einen Prüfungstermin versäumt,

b) den schriftlichen Teil der Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder

c) die Prüfung oder einen Teil der Prüfung unterbricht und

2. kein wichtiger Grund vorliegt.

§ 11 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitz des Prüfungsausschusses. § 12 gilt entsprechend.

§ 14
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

(1) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann bei Prüfungsteilnehmenden, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder eine Täuschung versucht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären. § 11 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung zulässig.

(2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die zuständige Behörde die Prüfung nachträglich, aber nur innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Prüfung, für nicht bestanden erklären.

Abschnitt 2
Bestimmungen für die Prüfung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum
Rettungssanitäter

§ 15
Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung ist unter Aufsicht und innerhalb von 120 Minuten zu fertigen. Der schriftliche Teil der Prüfung erfolgt in Präsenzform an der Ausbildungsstätte. Der Einsatz elektronischer Medien ist zulässig.

(2) Die Fragen des schriftlichen Teils der Prüfung werden durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Ausbildungsstätte bestimmt. Das Prüfungsformat Antwort-Auswahlverfahren ist für maximal 50 Prozent des schriftlichen Teils der Prüfung zulässig. In diesem Fall darf von den vorgegebenen Antwortmöglichkeiten nur eine richtig sein.

§ 16
Fachpraktischer Teil der Prüfung

(1) Der fachpraktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Demonstration von praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Die Prüfungsteilnehmerin beziehungsweise der Prüfungsteilnehmer übernimmt in der Funktion als Teamführerin beziehungsweise Teamführer bei zwei vorgegebenen Fallbeispielen die anfallenden Aufgaben gemäß Absatz 2. Eines der Fallbeispiele muss aus dem Bereich der notfallmedizinischen Versorgung und eines aus dem Bereich Herzkreislaufstillstand mit Reanimation stammen. Beide Fallbeispiele werden durch ein Fachgespräch ergänzt. Die Gesamtzeit je Fallbeispiel inklusive Fachgespräch soll mindestens 20 Minuten und maximal 45 Minuten betragen. Die Auswahl der Fallbeispiele erfolgt durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Ausbildungsstätte. Das Losverfahren ist zulässig.

(2) Die Fallbeispiele sind nach folgenden Kriterien zu bewerten:

1. Einschätzung der Gesamtsituation,

2. Umgang mit medizinisch-technischen Geräten,

3. Durchführung von Sofortmaßnahmen,

4. Dokumentation,

5. soweit erforderlich die Herstellung der Transportbereitschaft und Übergabe der Patientin oder des Patienten in die weitere notfallmedizinische Versorgung sowie

6. Assistenz bei notfallmedizinischen Maßnahmen.

Beide Fallbeispiele gemäß Absatz 1 Satz 3 werden je teamführende Prüfungsteilnehmerin oder teamführenden Prüfungsteilnehmer durch ein Fachgespräch ergänzt. In diesem hat sie oder er das Handeln zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. Das Ergebnis des Fachgesprächs fließt mit in die Benotung des fachpraktischen Teils der Prüfung ein.

(3) Der fachpraktische Teil der Prüfung wird von den zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 3 und dem Vorsitz des Prüfungsausschusses gemäß § 10 Absatz 3 abgenommen und benotet.

Abschnitt 3
Bestimmungen für die Prüfung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer

§ 17
Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung ist unter Aufsicht und innerhalb von maximal 60 Minuten zu fertigen. Die Prüfung erfolgt in Präsenzform an der Ausbildungsstätte. Der Einsatz elektronischer Medien ist zulässig.

(2) Die Fragen des schriftlichen Teils der Prüfung werden durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Ausbildungsstätte bestimmt. Das Prüfungsformat Antwort-Auswahlverfahren ist zulässig. In diesem Fall darf von den vorgegebenen Antwortmöglichkeiten nur eine richtig sein.

§ 18
Fachpraktischer Teil der Prüfung

(1) Der fachpraktische Teil der Prüfung soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Diese Zeitvorgabe ist den Prüfungsteilnehmenden mitzuteilen.

(2) In diesem Prüfungsteil sollen die Herz-Lungen-Wiederbelebung im Zwei-Helfer-Verfahren sowie Assistenzmaßnahmen, wie zum Beispiel Blutdruckmessung, Vorbereiten einer Infusion, Assistenz bei der Anlage eines peripher-venösen Zugangs, Lagerung und Hygiene, Inhalt der Prüfung sein. Der fachpraktische Teil der Prüfung wird durch ein Fachgespräch ergänzt, in dem die Prüfungsteilnehmenden ihr Handeln und die Prüfungssituation reflektieren. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses ist während des fachpraktischen Teils der Prüfung anwesend.

(3) Die Bewertung der Prüfungsteile erfolgt als Einzelbenotung. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses bildet im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern aus deren Benotung die Noten für den schriftlichen und den fachpraktischen Teil der Prüfung.

Abschnitt 4
Bestimmungen zur Anerkennung und Anrechnung

§ 19
Verkürzung der Ausbildung

(1) Auf Antrag der Teilnehmenden kann die zuständige Behörde nach Anhörung der Ausbildungsstätte, bei der die verkürzte Ausbildung absolviert werden soll, auf die Ausbildungsabschnitte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 eine gleichwertige Ausbildung anrechnen, so dass ein Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise entfällt. Ausbildungsabschnitte, die in anderen Bundesländern abgeleistet worden sind, werden anerkannt, wenn sie dem 520-Stunden-Programm der aktuell geltenden Empfehlungen des Ausschusses „Rettungswesen“ zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern entsprechen.

(2) Auf Antrag der Teilnehmenden kann die zuständige Behörde, bei der die verkürzte Ausbildung absolviert werden soll, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Rettungshelferin oder Rettungshelfer nach dieser Verordnung auf die Ausbildung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter anrechnen, wenn die Ausbildung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter innerhalb von 24 Monaten nach Beginn der Ausbildung zur Rettungshelferin beziehungswiese zum Rettungshelfer begonnen wird und der Nachweis der Ausbildung durch Vorlage des Zeugnisses beigebracht wird. Bei einer Überschreitung dieses Zeitraumes gilt Absatz 1, wobei eine vollständige Anrechnung erfolgen kann, wenn eine regelmäßige Fortbildung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 des Rettungsgesetzes NRW nachgewiesen wird.

(3) Durch die zuständige Behörde als gleichwertig bewertete, erfolgreich abgeschlossene Ausbildungen oder erfolgreich abgeschlossene Teile von Ausbildungen im Gesundheitswesen sind auf die Ausbildung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter oder zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer anzurechnen.

§ 20
Gleichwertige Ausbildungen

(1) Eine nach den Grundsätzen des 520-Stunden-Programms vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Nordrhein-Westfalen oder in einem anderen Bundesland, bei der Bundeswehr oder der Bundespolizei erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Rettungssanitäterin oder als Rettungssanitäter ist einer Ausbildung nach dieser Verordnung gleichwertig.

(2) Eine andere in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Ausbildung kann von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist. Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen nach dieser Verordnung, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.

§ 21
Zuständige Behörde

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte sind die zuständigen Behörden für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.

(2) Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde für die Entscheidung über die Anerkennung und die Überwachung von Ausbildungsstätten gemäß Anlage 17.

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 22
Übergangsvorschrift

Eine Ausbildung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer oder zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurde, wird nach den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 919) abgeschlossen. Lehrgänge, die bis zum 31. Dezember 2022 begonnen werden, können noch nach den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 919) durchgeführt werden. Ausbildungen gemäß den Sätzen 1 und 2 müssen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung vollständig abgeschlossen sein.

§ 23
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 919) außer Kraft.

Düsseldorf, den 25. April 2022

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2022 S. 582