Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 28 vom 29.6.1998 Seite 427 bis 432

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetzes-LABG)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetzes-LABG)

223

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetzes-LABG)

Vom 9. Juni 1998

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Lehrerausbildungsgesetz (LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV. NW. S. 220), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 wird folgende neue Vorschrift eingefügt:

"§ 3 a

Zulassungsbeschränkungen

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann auf Zeit beschränkt werden, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Ausbildungskapazitäten im Vorbereitungsdienst insgesamt, für ein einzelnes Lehramt oder für einzelne Fächer (Unterrichtsfächer, Lernbereiche, berufliche Fachrichtungen und sonderpädagogische Fachrichtungen) überschreitet.

(2) Bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität sind im Rahmen des Landeshaushalts die durch die personelle, räumliche, sächliche und fachspezifische Ausstattung gegebenen Möglichkeiten der Studienseminare und der Schulen auszuschöpfen. Dabei ist den Anforderungen an eine geordnete Ausbildung zu entsprechen. Die von den Schulen zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben dürfen durch den Umfang des Ausbildungsunterrichts nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung legt die Ausbildungskapazität nach Maßgabe der in Absatz 2 genannten Kriterien zu jedem Einstellungstermin fest und zwar

- die Zahl der insgesamt im Vorbereitungsdienst aller Lehrämter zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze,

- die Zahl der Ausbildungsplätze für die einzelnen Lehrämter,

- gegebenenfalls die Zahl der Ausbildungsplätze in bestimmten Fächern einzelner Lehrämter.

Ausbildungsplätze eines Lehramts oder gegebenenfalls eines Fachs, die nicht in Anspruch genommen worden sind, sollen den Ausbildungsplätzen eines anderen Lehramts oder gegebenenfalls eines anderen Fachs zugeschlagen werden.

(4) Sofern in einem Einstellungstermin die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber in einem Lehramt oder in einem Fach höher ist als die festgelegte Höchstzahl der Ausbildungsplätze, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. Die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze werden vergeben:

1. vorab bis zu 10 v. H. an Bewerberinnen und Bewerber mit mindestens einem Fach, in dem nach den Feststellungen des Ministeriums für Schule und Weiterbildung ein dringender Bedarf besteht (Bedarf),

2. mindestens 60 v. H. nach dem Ergebnis der Ersten Staatsprüfung (Prüfungsergebnis),

3. bis zu 25 v. H. unter Berücksichtigung der Wartezeit seit der ersten Bewerbung (Wartezeit),

4. bis zu 5 v. H. für außergewöhnliche Härtefälle (Härtefälle).

Soweit die Quoten nach Nummer 1, 3 und 4 nicht ausgeschöpft werden, werden sie der Quote nach Nummer 2 zugeschlagen.

(5) Bei Ranggleichheit mehrerer Bewerberinnen und Bewerber werden unter Beachtung des § 8 Abs. 4 LBG das Ergebnis der Ersten Staatsprüfung oder die Wartezeit entweder ergänzend oder nebeneinander der Entscheidung zugrunde gelegt. Im übrigen entscheidet ersatzweise das Los.

(6) Geleistete Dienstzeiten gemäß

- Art. 12 a GG einschließlich Dienstleistungen auf Zeit,

- Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juli 1969 (BGBI.I S. 549), zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI S. 2998),

- Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres zum 17. August 1964 (BGBI. I. S. 640), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. I. S. 594),

- Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17.

Dezember 1993 (BGBI. I S. 2118), geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl S. 594),

gelten bis zu einer Dauer von 24 Monaten als Wartezeit, soweit sie zu einer Verzögerung bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst geführt haben. Für die Frage der Verzögerung ist es unerheblich, ob die Bewerberin oder der Bewerber bei einer früheren Bewerbung ein Einstellungsangebot erhalten hätte.

(7) Zeiten, die infolge der Betreuung von minderjährigen mit einer Bewerberin oder einem Bewerber in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindern zu einer Verzögerung für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst geführt haben, gelten bis zur Dauer von 24 Monaten als Wartezeit. Entsprechendes gilt für geburtsbedingte Verzögerungen und Verzögerungen aufgrund der Pflege naher Angehöriger. Absatz 6 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(8) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen

1. zum Verfahren der Ermittlung der Ausbildungskapazitäten (Ausbildungsplatzhöchstzahlen sowie Fachhöchstzahlen),

2. zum Auswahlverfahren,

3. zu den Folgen des Nichtantritts nach Durchführung eines Zulassungsverfahrens.

(9) Die vorstehenden Vorschriften gelten nicht für Agrarreferendarinnen und Agrarreferendare."

2. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Soweit die Befähigung zu einem Lehramt zur Erteilung von Unterricht in mehreren Schulformen berechtigt, erfolgt die Verwendung in einer dieser Schulformen insbesondere unter Berücksichtigung des Schwerpunktes im Vorbereitungsdienst."

3. In § 17 Abs. 2 werden die Wörter "der ersten Hälfte" gestrichen.

4. In § 18 Abs. 3 wird jeweils das Wort "Regelstudienzeit" durch das Wort "Regelstudiendauer" ersetzt.

5. § 22 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Wer die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt im Sinne dieses Gesetzes oder für ein schulformbezogenes Lehramt besitzt, kann im Rahmen des Lehramts, auf das sich die Erste Staatsprüfung bezieht, zusätzliche Qualifikationen durch Studien an einer Hochschule im Sinne von § 2 erwerben."

6.1 Das Wort "Kultusminister" wird ersetzt durch die Wörter "Ministerium für Schule und Weiterbildung" in folgenden Bestimmungen:

§ 2 Abs. 1

§ 11 Abs. 2

§ 21 Abs. 1 Satz 2

§ 22 Abs. 1 Satz 2

§ 26 Abs. 1 Nr. 3

§ 26 Abs. 2 Satz 2.

6.2 Die Wörter "der Kultusminister" werden ersetzt durch die Wörter" "das Ministerium für Schule und Weiterbildung" in folgenden Bestimmungen:

§ 10 Abs. 2 Satz 3

§ 11 Abs. 3

§ 16 Abs. 5 Satz 1

§ 17 Abs. 5 Satz 1

§ 18 Abs. 1

§ 19 Abs. 1

§ 19 Abs. 2

§ 19 Abs. 3

§ 19 Abs. 4

§ 19 Abs. 5

§ 20

§ 21 Abs. 2

§ 22 Abs. 2

§ 30.

6.3 Das Wort "Innenminister" und das Wort "Finanzminister" werden ersetzt durch das Wort "Innenministerium" und das Wort" Finanzministerium" in folgenden Bestimmungen:

§ 2 Abs. 1

§ 16 Abs. 5 Satz 1

§ 17 Abs. 5 Satz 1

§ 22 Abs. 2.

6.4 Die Wörter "Minister für Wissenschaft und Forschung" werden ersetzt durch die Wörter "Ministerium für Wissenschaft und Forschung" in folgenden Bestimmungen:

§ 2 Abs. 1

§ 16 Abs. 5 Satz 1

§ 22 Abs. 2.

6.5 Die Wörter "Ministers für Wissenschaft und Forschung" werden ersetzt durch die Wörter "Ministeriums für Wissenschaft und Forschung" in folgender Bestimmung:

§ 31 Abs. 1 letzter Satz.

6.6 Die Wörter "der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft" werden ersetzt durch die Wörter "das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft" in folgender Bestimmung

§ 26 Abs. 1 Nr. 2 Ziffer 3.

6.7 Die Wörter "Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft" werden ersetzt durch die Wörter "Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft" in folgender Bestimmung:

§ 26 Abs. 2 Satz 2.

6.8 Die Wörter "den Regierungspräsidenten" werden ersetzt durch die Wörter "die Bezirksregierung" in folgender Bestimmung:

§ 19 Abs. 5 Nr. 2.

6.9 Das Wort "Regierungspräsidenten" wird ersetzt durch das Wort "Bezirksregierungen" in folgender Bestimmung:

§ 23 Abs. 3.

6.10 Die Wörter "die Leiter" werden ersetzt durch die Wörter "die Leiterinnen oder Leiter" in folgender Bestimmung:

§ 18 Abs. 2 Satz 2.

6.11 Die Wörter "vom Leiter" werden ersetzt durch die Wörter "von der Leiterin oder dem Leiter" in folgenden Bestimmungen:

§ 16 Abs. 4 Satz 2

§ 17 Abs. 4 Satz 3.

6.12 Das Wort "Prüfer" wird ersetzt durch die Wörter "Prüferinnen oder Prüfer" in folgender Bestimmung:

§ 26 Abs. 2 Satz 4.

6.13 Das Wort "Hochschullehrer" wird ersetzt durch die Wörter "Hochschullehrerin oder Hochschullehrer" in folgender Bestimmung:

§ 26 Abs. 2 Satz 3.

6.14 Das Wort "Lehrer" wird ersetzt durch die Wörter "Lehrerinnen und Lehrer" in folgenden Bestimmungen:

§ 5 Überschrift

§ 5 Abs. 3

§ 14 Abs. 2

§ 17 Abs. 5 Nr. 4 Buchstabe a

§ 25 Überschrift

§ 25

§ 28 Überschrift

§ 28

§ 29 Abs. 1 Nr. 1

§ 29 Abs. 1 Nr. 2

§ 29 Abs. 1 Nr. 3

§ 29 Abs. 1 Nr. 4

§ 29 Abs. 1 Nr. 5.

6.15 Das Wort "Lehrer" wird ersetzt durch die Wörter "Lehrerin oder Lehrer" in folgender Bestimmung:

§ 16 Abs. 1.

6.16 Die Wörter "den Lehrer" werden ersetzt durch die Wörter" die Lehrerin oder den Lehrer" in folgender Bestimmung:

§ 23 Abs. 1.

6.17 Die Wörter "des Lehrers" werden ersetzt durch die Wörter "der Lehrerin oder des Lehrers" in folgender Bestimmung:

§ 23 Abs. 2.

6.18 Die Wörter "Dem Inhaber eines Lehramtes, der" werden ersetzt durch die Wörter "Der Inhaberin oder dem Inhaber eines Lehramtes, die oder der" in folgender Bestimmung:

§ 22 Abs. 3.

6.24 Die Wörter "des Bewerbers, der" werden ersetzt durch die Wörter "der Bewerberin oder des Bewerbers, die oder der" in folgender Bestimmung:

§ 17 Abs. 2 Satz 2.

6.25 Die Wörter "dem Bewerber" werden ersetzt durch die Wörter "der Bewerberin oder dem Bewerber" in folgender Bestimmung:

§ 17 Abs. 2 Satz 3.

6.26 Die Wörter "der Student" werden ersetzt durch die Wörter "die oder der Studierende" in folgenden Bestimmungen:

§ 16 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 erster Halbsatz

§ 16 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz.

6.27 Das Wort "Studenten" wird ersetzt durch das Wort "Studierende" in folgenden Bestimmungen:

§ 31 Abs. 1 Nr. 3

§ 31 Abs. 2.

6.28 Das Wort "Studenten" wird ersetzt durch das Wort "Studierenden" in folgender Bestimmung:

§ 31 Abs. 1 Nr. 5.

6.29 Das Wort "Zweithörer" wird ersetzt durch die Wörter "Zweithörerinnen oder Zweithörer" in folgender Bestimmung:

§ 31 Abs. 1 Nr. 5.

6.30 Das Wort "er" wird ersetzt durch die Wörter "sie oder er" in folgenden Bestimmungen:

§ 10 Abs. 2 Satz 1

§ 10 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz

§ 17 Abs. 2 Satz 2

§ 21 Abs. 1 Satz 1

§ 29 Abs. 3.

6.31 Das Wort "er" wird ersetzt durch das Wort "es" in folgenden Bestimmungen:

§ 16 Abs. 5 Satz 1

§ 16 Abs. 5 Satz 2

§ 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, zweiter Satz

§ 17 Abs. 5 Satz 1

§ 17 Abs. 5 Satz 2.

6.32 Das Wort "seines" wird ersetzt durch das Wort "des" in folgender Bestimmung:

§ 23 Abs. 1.

6.33 Das Wort "seiner" wird ersetzt durch das Wort "der" in folgenden Bestimmungen:

§ 16 Abs. 1

§ 22 Abs. 3.

6.34 Das Wort "sein" wird ersetzt durch das Wort "das" in folgender Bestimmung:

§ 16 Abs. 1.

6.35 Das Wort "Richteramt" wird ersetzt durch die Wörter ""Amt der Richterin oder des Richters" in folgender Bestimmung:

§ 26 Abs. 2 Satz 3.

Artikel 2

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung wird ermächtigt, das Lehrerausbildungsgesetz in neuer Fassung bekanntzumachen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 9. Juni 1998

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang C l e m e n t

(L.S.)

Die Ministerin für Schule

und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung

Gabriele B e h l e r

GV. NW.1998 S. 428