Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 33 vom 14.7.2022 Seite 823 bis 826
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung Qualifizierungsaufstieg Steuer |
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Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung Qualifizierungsaufstieg Steuer
203013
Vierte Verordnung zur Änderung
der
Verordnung Qualifizierungsaufstieg Steuer
Vom 14. Juni 2022
Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern:
Artikel 1
Die Verordnung Qualifizierungsaufstieg Steuer vom 3. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 873), die zuletzt durch Verordnung vom 8. September 2017 (GV. NRW. S. 765) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „Ministerium der Finanzen“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Die schriftliche Prüfung“ durch die Wörter „Der schriftliche Teil der Aufstiegsprüfung“ und das Wort „Aufgaben“ durch das Wort „Prüfungsarbeiten“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Aufgabe“ durch das Wort „Prüfungsarbeit“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zum mündlichen Teil der Aufstiegsprüfung werden zu prüfende Beamtinnen und Beamte zugelassen, wenn
1. mindestens zwei Prüfungsarbeiten mit jeweils mindestens fünf Punkten bewertet worden sind und
2. im schriftlichen Teil der Aufstiegsprüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl fünf erreicht wurde.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Der mündliche Teil der Aufstiegsprüfung ist bestanden, wenn eine Durchschnittspunktzahl von mindestens fünf erreicht worden ist.“
c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Prüfung“ durch das Wort „Aufstiegsprüfung“ und die Angabe „5“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 14. Juni 2022
Der Minister der Finanzen
des Landes Nordrhein-Westfalen
Lutz L i e n e n k ä m p e r
GV. NRW. 2022 S.
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