Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 39 vom 26.10.2022 Seite 955 bis 960

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes

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Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes

Vom 21. September 2022

Auf Grund des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 782) in Verbindung mit §§ 94, 101 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) und des § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie:

Artikel 1

Die Verordnung zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 782) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) geändert worden ist,“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „§ 63 Absatz 4 und § 68 Absatz 2 der Landesbauordnung 2018 gelten“ durch die Wörter „§ 68 Absatz 3 der Landesbauordnung 2018 gilt“ ersetzt.

bb) In Satz 5 werden die Wörter „§ 68 Absatz 1 Satz 5“ durch die Wörter „§ 68 Absatz 6 Satz 3“ ersetzt.

b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit anstelle der Schriftform mit Unterschrift elektronische Verfahren eingesetzt werden, ist sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente für die jeweilige Empfängerin beziehungsweise den jeweiligen Empfänger jederzeit leicht zugänglich sind und dass sie in hinreichender Weise vor unbefugten Manipulationen geschützt sind.“

3. Dem § 3 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit anstelle der Schriftform der Unternehmererklärung mit Unterschrift elektronische Verfahren eingesetzt werden, ist sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente für die jeweilige Empfängerin beziehungsweise den jeweiligen Empfänger jederzeit leicht zugänglich sind und dass sie in hinreichender Weise vor unbefugten Manipulationen geschützt sind.“

4. Anlage 1wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach der Angabe „1728)“ die Wörter „, das zuletzt durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist,“ eingefügt.

b) In Satz 4 wird das Wort „genehmigungspflichtige“ durch die Wörter „nicht verfahrensfreie“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 21. September 2022

Die Ministerin
für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung

Ina  S c h a r r e n b a c h

GV. NRW. 2022 S. 959