Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 41 vom 21.11.2022 Seite 967 bis 986

Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes über die Berufe in der medizinischen Technologie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung weiterer landesrechtlicher Regelungen
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Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes über die Berufe in der medizinischen Technologie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung weiterer landesrechtlicher Regelungen

2120
2122

Gesetz
zur Umsetzung des Gesetzes über die Berufe in der medizinischen Technologie in
Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung weiterer landesrechtlicher Regelungen

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Umsetzung des Gesetzes über die Berufe in der medizinischen Technologie in
Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung weiterer landesrechtlicher Regelungen

Vom 8. November 2022

2120

Artikel 1
Änderung des Landesausführungsgesetzes Anästhesietechnische- und
Operationstechnische-Assistenz in Nordrhein-Westfalen

Das Landesausführungsgesetz Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenz in Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1466) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter „Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenz“ durch die Wörter „Medizinisch-Technische Gesundheitsfachberufe“ und die Angabe „(LAG-ATA-OTA-NRW)“ durch die Angabe „(LAG-MT-GBerG-NRW)“ ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Assistenten“ die Wörter „sowie Medizinische Technologinnen und Technologen der vier Fachrichtungen der Laboratoriumsanalytik, der Radiologie, der Funktionsdiagnostik und der Veterinärmedizin (Medizinische Technologinnen und Technologen)“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 

„(2) Soweit Anästhesietechnische- und Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten sowie Medizinische Technologinnen und Technologen mit Patientinnen und Patienten in Berührung kommen,  berücksichtigen sie abhängig vom individuellen gesundheitlichen Zustand der Patientin und des Patienten und der jeweiligen Versorgungssituation den sozialen, biographischen, kulturellen und religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie die Lebensphase der Patientin und des Patienten und nahestehender Bezugspersonen.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Assistenz“ die Wörter „sowie der Medizinischen Technologie“ eingefügt.

bb) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:

„1. die näheren Anforderungen an die Geeignetheit von

a) Einrichtungen nach § 14 Absatz 5 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 Nummer 5 und Absatz 4 Satz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) in der jeweils geltenden Fassung zur Durchführung der praktischen Ausbildung sowie

b) Krankenhäusern und Einrichtungen nach § 19 Absatz 3 des MT-Berufe-Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274),

2. die Voraussetzungen, unter denen die Durchführung der praktischen Ausbildung gemäß § 14 Absatz 5 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes und § 19 Absatz 4 des MT-Berufe-Gesetzes untersagt werden kann,

3. das Nähere zu Mindestanforderungen, insbesondere zur Zahl, Größe und Ausstattung der für die Ausbildung in der Schule erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie zur Art und Zahl der Lehr- und Lernmittel gemäß

a) § 22 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 4 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes und zu darüberhinausgehenden Anforderungen an Schulen gemäß § 22 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 bis 3 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes sowie

b) § 18 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des MT-Berufe-Gesetzes und zu darüberhinausgehenden Anforderungen an Schulen gemäß § 18 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des MT-Berufe-Gesetzes und“.

cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Das für die Berufe in der Anästhesietechnischen- und Operationstechnischen Assistenz sowie in der Medizinischen Technologie zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen über

1. ein verbindliches Rahmencurriculum und einen verbindlichen Rahmenausbildungsplan gemäß § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295) und

2. einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Schulen gemäß § 24 Absatz 5 des MT-Berufe-Gesetzes in Verbindung mit § 1 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4467).

(3) Das für die Berufe in der Anästhesietechnischen- und Operationstechnischen Assistenz sowie in der Medizinischen Technologie zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen über

1. das Nähere zu Lehrformaten, die selbstgesteuertes Lernen oder virtuelles und elektronisches Lernen (E-Learning) gemäß

a) § 3 Absatz 3 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung und

b) § 3 Absatz 3 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

beinhalten, und

2. die Verlängerung des Zeitraums auf bis zu drei Jahre, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach

a) § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung oder

b) § 8 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

zu absolvieren sind.“

4. § 3 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Das für die Berufe in der Anästhesietechnischen- und Operationstechnischen Assistenz zuständige Ministerium berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2026 über die Auswirkungen der landesrechtlichen Umsetzung des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes und der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung.

(3) Das für die Berufe in der Medizinischen Technologie zuständige Ministerium berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2027 über die Auswirkungen der landesrechtlichen Umsetzung des MT-Berufe-Gesetzes und der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.“

Artikel 2
Verordnung zur Durchführung des Landesausführungsgesetzes Medizinisch-
Technische Gesundheitsfachberufe in Nordrhein-Westfalen
(Durchführungsverordnung Landesausführungsgesetz Medizinisch-Technische
Gesundheitsfachberufe - DVO-MT-GBerG-NRW)

Auf Grund des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 und 3 des Landesausführungsgesetzes Medizinisch-Technische Gesundheitsfachberufe in Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S.  1466), von denen Absatz 1 Nummer 1 bis 3 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa geändert und Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 975) neu gefasst und Absatz 2 und 3 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 975) neu gefasst worden ist, wird verordnet:

§ 1
Geeignetheit von Krankenhäusern zur
Durchführung der praktischen Ausbildung

(1) Krankenhäuser sind gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 des Anästhesie-technische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) in der jeweils geltenden Fassung als Einrichtung der praktischen Ausbildung zur

1. Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten geeignet, wenn sie Kompetenzen gemäß § 4 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295) vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß den §§ 7 bis 9 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes erforderlich sind, und

2. Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten geeignet, wenn sie Kompetenzen gemäß § 4 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs-und -Prüfungsverordnung vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß den §§ 7, 8 und 10 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes erforderlich sind.

(2) Krankenhäuser sind gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 des MT-Berufe-Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) als Einrichtung der praktischen Ausbildung in der Ausbildung zur

1. Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik geeignet, wenn sie Kompetenzen gemäß § 4 Absatz 1 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4467) vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß den §§ 8 und 9 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind,

2. Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie geeignet, wenn sie Kompetenzen gemäß § 4 Absatz 1 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß den §§ 8 und 10 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind,

3. Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik geeignet, wenn sie Kompetenzen gemäß § 4 Absatz 1 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß den §§ 8 und 11 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind, und

4. Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin geeignet, wenn sie Kompetenzen gemäß § 4 Absatz 1 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß den §§ 8 und 12 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind.

§ 2
Geeignetheit von ambulanten Einrichtungen zur
Durchführung der praktischen Ausbildung

(1) Ambulante Einrichtungen können gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes als Einrichtung der praktischen Ausbildung in der Ausbildung zur

1. Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten auf Antrag der Schule durch die zuständige Bezirksregierung als geeignet anerkannt werden, wenn sie Kompetenzen gemäß § 4 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß den §§ 7 bis 9 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes erforderlich sind, und

2. Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten auf Antrag der Schule durch die zuständige Bezirksregierung als geeignet anerkannt werden, wenn sie Kompetenzen gemäß § 4 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß den §§ 7, 8 und 10 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes erforderlich sind.

In Betracht kommen insbesondere medizinische Versorgungszentren, sofern sie die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(2) Ambulante Einrichtungen sind gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 des MT-Berufe-Gesetzes als Einrichtung der praktischen Ausbildung in der Ausbildung zur

1. Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik geeignet, wenn sie auf Antrag der Schule durch die zuständige Bezirksregierung als geeignet anerkannt sind oder staatlich genehmigt werden und sie Kompetenzen gemäß § 4 Absatz 1 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß den §§ 8 und 9 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind,

2. Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie geeignet, wenn sie auf Antrag der Schule durch die zuständige Bezirksregierung als geeignet anerkannt sind oder staatlich genehmigt werden und sie Kompetenzen gemäß § 4 Absatz 1 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß den §§ 8 und 10 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind,

3. Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik geeignet, wenn sie auf Antrag der Schule durch die zuständige Bezirksregierung als geeignet anerkannt sind oder staatlich genehmigt werden und sie Kompetenzen gemäß § 4 Absatz 1 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß den §§ 8 und 11 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind, sowie

4. Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin geeignet, wenn sie auf Antrag der Schule durch die zuständige Bezirksregierung als geeignet anerkannt sind oder staatlich genehmigt werden und sie Kompetenzen gemäß § 4 Absatz 1 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß den §§ 8 und 12 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind.

In Betracht kommen insbesondere medizinische Versorgungszentren, medizinische Labore und radiologische Praxen, sofern sie die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(3) In der Ausbildung zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin gemäß § 19 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des MT-Berufe-Gesetzes sind Einrichtungen als Einrichtung der praktischen Ausbildung geeignet, wenn sie durch die zuständige Bezirksregierung als geeignet anerkannt sind oder staatlich genehmigt werden und sie Kompetenzen gemäß § 4 Absatz 1 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß den §§ 8 und 12 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind. In der veterinärmedizinischen Technologie kommen insbesondere Tierarztpraxen und Tierkliniken in Betracht.

§ 3
Geeignetheit von sonstigen Einrichtungen zur
Durchführung der praktischen Ausbildung

Die zuständige Bezirksregierung kann im Einzelfall die Durchführung der praktischen Ausbildung auch in Teilen an weiteren geeigneten Einrichtungen genehmigen. Dies gilt insbesondere, soweit Teile der praktischen Ausbildung im Rahmen von Ausbildungsaustauschprogrammen stattfinden.

§ 4
Verhältnis von Fachkräften zu Auszubildenden in
Krankenhäusern und Einrichtungen

Die praktische Ausbildung darf nur in Krankenhäusern und Einrichtungen durchgeführt werden, die sicherstellen, dass während der praktischen Ausbildung in dem jeweiligen Beruf die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der jeweiligen Fachkräfte steht. Ab dem 1. Juli 2026 liegt ein angemessenes Verhältnis regelmäßig dann vor, wenn das Verhältnis zwischen Auszubildenden und vollzeittätigen Fachkräften mit einschlägigem Berufsabschluss 1 zu 2 beträgt. Dieses Verhältnis muss während der gesamten praktischen Ausbildung gewährleistet sein. Abweichungen von diesem Verhältnis sind in Einzelfällen zulässig. Sie müssen begründet werden und dürfen den Erfolg der praktischen Ausbildung nicht gefährden.

§ 5
Mindestanforderungen an das verbindliche Rahmencurriculum und
den verbindlichen Rahmenausbildungsplan, Lehrformate

(1) Das für die Berufe in der Anästhesietechnischen- und Operationstechnischen Assistenz zuständige Ministerium erlässt ein verbindliches Rahmencurriculum gemäß § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 der Anästhesietechnische- und Opera­tionstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung, das insbesondere die folgenden Vorgaben enthält:

1. Vorgaben zum modularisierten und kompetenzorientierten Aufbau des Curriculums,

2. Vorgaben zur Ausweisung gemeinsamer Anteile der Ausbildung von Anästhesietechnischen Assistentinnen und Anästhesietechnischen Assistenten und Operationstechnischen Assistentinnen und Operationstechnischen Assistenten sowie Vorgaben zur Ausweisung spezifischer Anteile der Ausbildung von Anästhesietechnischen Assistentinnen und Anästhesietechnischen Assistenten und Operationstechnischen Assistentinnen und Operationstechnischen Assistenten sowie

3. Vorgaben für die Lehrformate des selbstgesteuerten Lernens und des virtuellen und elektronischen Lernens (E‑Learning) nach § 3 Absatz 3 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung; diese Lehrformate dürfen nicht mehr als 25 Prozent des Gesamtstundenanteils nach § 3 Absatz 1 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung betragen.

(2) Das für die Berufe in der Anästhesietechnischen- und Operationstechnischen Assistenz zuständige Ministerium erlässt einen verbindlichen Rahmenausbildungsplan gemäß § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung.

(3) Das für die Berufe in der Medizinischen Technologie zuständige Ministerium kann einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Schulen gemäß § 24 Absatz 5 des MT-Berufe-Gesetzes in Verbindung mit § 1 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung erlassen, der insbesondere die folgenden Vorgaben enthält:

1. Vorgaben zum modularisierten und kompetenzorientierten Aufbau des Curriculums,

2. Vorgaben zur Ausweisung gemeinsamer Anteile der Ausbildung von Medizinischen Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik, Medizinischen Technologinnen für Radiologie und Medizinischen Technologen für Radiologie, Medizinischen Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik, Medizinischen Technologinnen für Veterinärmedizin und Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin sowie Vorgaben zur Ausweisung spezifischer Anteile der Ausbildung von Medizinischen Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik, Medizinischen Technologinnen für Radiologie und Medizinischen Technologen für Radiologie, Medizinischen Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik, Medizinischen Technologinnen für Veterinärmedizin und Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin sowie

3. Vorgaben für die Lehrformate des selbstgesteuerten Lernens und des E‑Learnings nach § 3 Absatz 3 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung; diese Lehrformate dürfen nicht mehr als 25 Prozent des festgelegten Gesamtstundenanteils nach § 3 Absatz 2 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung in Verbindung mit § 13 Absatz 4 des MT-Berufe-Gesetzes und gemäß der Anlage 5 zu § 3 Absatz 2 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung betragen.

§ 6
Verlängerung des Zeitraums der berufspädagogischen Fortbildungen

(1) Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung wird der Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen zu absolvieren sind, gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung auf bis zu drei Jahre verlängert. Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.

(2) Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung wird der Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen zu absolvieren sind, gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung auf bis zu drei Jahre verlängert. Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflichten

(1) Diese Verordnung tritt am 2. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Durchführungsverordnung Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1466) außer Kraft.

(2) Das für die Berufe in der Anästhesietechnischen- und Operationstechnischen Assistenz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2026 über die Auswirkungen dieser Verordnung bezüglich der Berufe in der Anästhesietechnischen- und Operationstechnischen Assistenz.

(3) Das für die Berufe in der Medizinischen Technologie zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2027 über die Auswirkungen dieser Verordnung bezüglich der Berufe in der Medizinischen Technologie.

Artikel 3
Änderung des Gesundheitsfachberufegesetzes NRW

Das Gesundheitsfachberufegesetz NRW vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 930), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1a wird wie folgt geändert:

a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach den bundes- und landesrechtlichen Aus- und Weiterbildungsregelungen wird erteilt, wenn die antragstellende Person die Voraussetzungen nach den Berufsgesetzen erfüllt und über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Nachweis der Zuverlässigkeit, der gesundheitlichen Eignung und zur Prüfung der Sprachkenntnisse zu bestimmen.“

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

2. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern „Podologinnen und Podologen“ wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

b) Nach den Wörtern „Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten“ wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

c) Der Punkt am Ende wird durch einen Umbruch und die Wörter

„- Medizinische Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinische Technologen für Laboratoriumsanalytik,

- Medizinische Technologinnen für Radiologie und Medizinische Technologen für Radiologie,

- Medizinische Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologen für Funktionsdiagnostik sowie

- Medizinische Technologinnen für Veterinärmedizin und Medizinische Technologen für Veterinärmedizin.“

ersetzt.

3. Dem § 8 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) Die nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 3 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe für die Erteilung und den Widerruf der Berufserlaubnis zuständige Behörde ist berechtigt, von der Behörde, welche die Berufszulassung nach den in § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe genannten Gesetzen und Verordnungen erteilt hat, Informationen darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

(5) Die nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 3 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe für die Erteilung und den Widerruf der Berufserlaubnis zuständige Behörde ist berechtigt, der Behörde, welche die Berufszulassung nach den in § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe genannten Gesetzen und Verordnungen erteilt hat, Informationen über das Vorliegen von berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen mitzuteilen.“

2122

Artikel 4
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe

Auf Grund des § 5 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), von denen Absatz 2 durch § 97 Nummer 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1976 (GV. NRW. S. 438) neu gefasst und Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden sind, wird verordnet:

Die Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S.  458), die zuletzt durch Verordnung vom 25. März 2022 (GV. NRW. S.  425) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 13 wird das Komma am Ende durch die Wörter „in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung nach Maßgabe des § 73 des MT-Berufe-Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274),“ ersetzt.

bb) In Nummer 14 wird das Komma am Ende durch die Wörter „in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung nach Maßgabe des § 100 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4467),“ ersetzt.

cc) In Nummer 30 werden die Wörter „Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger vom 12. Februar 2015 (GV. NRW. S. 230)“ durch die Wörter „Berufsordnung für Hebammen vom 6. Juni 2017 (GV. NRW. S. 616)“ ersetzt.

dd) In dem Satzteil nach Nummer 30 wird der Punkt am Ende durch die Wörter
„, soweit in den voranstehenden Nummern nichts anderes bestimmt ist.“ ersetzt.

ee) Die Nummern 13 und 14 werden aufgehoben.

b) Nach Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„In diesen Fällen informiert die zuständige Behörde die Behörde, welche die Berufserlaubnis nach den in Absatz 1 genannten Gesetzen und Verordnungen erteilt hat, über den Widerruf der Berufserlaubnis.“

2.    § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 13 wird nach der Angabe „S. 2768)“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Nach Nummer 14 werden die folgenden Nummern 15 und 16 eingefügt:

„15. MT-Berufe-Gesetz und

 16. MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung“.

b) Nach Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„In diesen Fällen informiert die zuständige Behörde die Behörde, welche die Berufserlaubnis nach den in Absatz 2 genannten Gesetzen und Verordnungen erteilt hat, über den Widerruf der Berufserlaubnis.“

2120

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst

des Landes Nordrhein-Westfalen

Das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Angabe zu § 18 die Angabe „Erfassung und“ gestrichen.

2. In § 6 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 18 Abs. 4, § 20 Abs. 1“ durch die Wörter „18 und 20 Absatz 1“ ersetzt.

3. § 18 wird wie folgt gefasst:

§ 18
Überwachung der Berufe des Gesundheitswesens

Die untere Gesundheitsbehörde überwacht die Berechtigung zur Ausübung eines Gesundheitsfachberufs und zur Führung von Berufsbezeichnungen, soweit nicht andere Stellen zuständig sind. Die Meldeverpflichtung richtet sich nach dem Gesundheitsfachberufegesetz NRW vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 930) in der jeweils geltenden Fassung.“

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 2. Januar 2023 in Kraft.

(3) Die Artikel 3 bis 5 treten vorbehaltlich des Absatzes 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(4) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee tritt am 31. Dezember 2026 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 8. November 2022

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Hendrik  W ü s t

Der Minister der Finanzen
Dr. Marcus  O p t e n d r e n k

Der Minister des Innern
Herbert  R e u l

Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie,
Gleichstellung, Flucht und Integration

Josefine  P a u l

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef  L a u m a n n

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Oliver  K r i s c h e r

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Ina  B r a n d e s

GV. NRW. 2022 S. 975