Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 41 vom 21.11.2022 Seite 967 bis 986

Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2022 (Nachtragshaushaltsgesetz 2022 – NHHG 2022)
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Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2022 (Nachtragshaushaltsgesetz 2022 – NHHG 2022)

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Gesetz
über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan
des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2022
(Nachtragshaushaltsgesetz 2022 – NHHG 2022)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan
des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2022
(Nachtragshaushaltsgesetz 2022 – NHHG 2022)

Vom 8. November 2022

Artikel 1

Das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022) vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1477) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Angabe „87 525 248 100 Euro“ durch die Angabe „88 422 539 500 Euro“ ersetzt.

2. § 6 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

(10) Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Von den im Haushaltsjahr freiwerdenden Planstellen und Stellen sind 171 zur Förderung der Beschäftigung von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, zu verwenden. Soweit die Einstellungsverpflichtung bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht erfolgt ist, werden mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen in diesem Umfang Planstellen und Stellen in den im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern zu etatisierenden Stellenpool umgesetzt und gegebenenfalls umgewandelt. Die 171 Planstellen und Stellen teilen sich wie folgt auf die Ressorts auf:

Staatskanzlei: 1
Ministerium des Innern: 40
Ministerium der Justiz: 20
Ministerium für Schule und Bildung: 80
Ministerium für Kultur und Wissenschaft: 1
Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration: 1
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung: 1
Ministerium für Umwelt, Naturschutz- und Verkehr: 4
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales: 1
Ministerium der Finanzen: 19
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie: 1
Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz: 2.“

3. § 6a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Stellenverteilung

Von den im Haushaltsjahr freien oder freiwerdenden Planstellen sind 30 Planstellen für die Übernahme von Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 zu verwenden, die sich wie folgt auf die Ressorts verteilen:

Staatskanzlei: 1
Ministerium des Innern: 8
Ministerium der Justiz: 4
Ministerium für Schule und Bildung: 5
Ministerium für Kultur und Wissenschaft: 1
Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration: 1
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung: 1
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr:1
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales: 1
Ministerium der Finanzen: 5
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie: 1
Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz: 1.“

4. Der bisherige § 8a wird wie folgt gefasst:

㤠8a
Umsetzung von Vorhaben
mit zweckgebundenen Mitteln des Bundes

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags, in die Leistung von zusätzlichen Ausgaben mit Mitteln des Bundes oder anderer Länder einzuwilligen, wenn und soweit hierfür unmittelbar oder mittelbar zusätzliche Finanzmittel des Bundes oder anderer Länder zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die für die Vereinnahmung und Verausgabung erforderlichen Haushaltsstrukturen (Haushaltstitel, Haushaltsvermerke und Verpflichtungsermächtigungen), sofern diese noch nicht vorhanden sind, einzurichten.“

5. In § 21 Absatz 5 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr“ ersetzt.

6. In § 21 Absatz 6 werden die Wörter „Ministerium für „Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Ministerium für „Umwelt, Naturschutz und Verkehr“ sowie das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „Ministerium der Finanzen“ ersetzt.

7. In § 21 wird ein neuer Absatz 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„(7) Haftungsübernahmeerklärung für Mitglieder des Aufsichtsrats der Portigon AG

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Interesse der Sicherstellung eines qualifizierten und voll funktionsfähigen Aufsichtsrats der Portigon AG, zugunsten der aktuellen und zukünftigen Mitglieder des Aufsichtsrats der Portigon AG die Haftungsübernahme, zum Beispiel im Wege einer Ersatzpflicht, bis zu einer Höhe von insgesamt 150 Mio. Euro für solche Schäden zu erklären, die den Aufsichtsratsmitgliedern der Portigon AG entstehen, weil sie hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer Pflichten als Aufsichtsratsmitglied im Zusammenhang mit der Aufarbeitung von Dividendenarbitragegeschäften der ehemaligen WestLB oder der Bewältigung ihrer Folgen haftbar gemacht werden.“

8. In § 23 Satz 1 werden die Wörter „Das Ministerium für Verkehr“ durch die Wörter „Das für Verkehr zuständige Ministerium“ ersetzt.

9. Dem § 20 wird folgender Absatz 7 angefügt:

(7) Umschuldung und Ablösung von Kassenverstärkungskrediten der nordrhein-westfälischen Universitätskliniken

Das für Wissenschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen eine globale, einmalig nutzbare Haftungsfreistellung gegenüber der NRW.BANK für die aus einem NRW.BANK-Programm gewährten Kredite zur Umschuldung und Ablösung von Kassenverstärkungskrediten der nordrhein-westfälischen Universitätskliniken bis zu einer Höhe von 2,5 Milliarden Euro zu übernehmen.“

10. In § 20 wird ein neuer Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

(2) Absicherung der Energieversorgung

Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen eine globale, einmalig nutzbare Haftungsfreistellung gegenüber der NRW.BANK für die aus einem NRW.BANK-Programm zu gewährenden Liquiditätsverstärkungen an Kommunen zur Absicherung von Energieversorgern, an denen diese selbst oder gemeinsam mit anderen Kommunen mittelbar oder unmittelbar mehrheitlich beteiligt sind, bis zu einer Höhe von 5 000 000 000 Euro zu übernehmen.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.

Düsseldorf, den 8. November 2022

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Mona  N e u b a u r

Der Minister der Finanzen
Dr. Marcus  O p t e n d r e n k

Der Minister des Innern
Herbert  R e u l

Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie,
Gleichstellung, Flucht und Integration

Josefine  P a u l

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin für Schule und Bildung
Dorothee  F e l l e r

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Ina  S c h a r r e n b a c h

Der Minister der Justiz
Dr. Benjamin  L i m b a c h

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Oliver  K r i s c h e r

Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Silke  G o r i ß e n

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Ina  B r a n d e s

Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales
sowie Medien und Chef der Staatskanzlei

Nathanael  L i m i n s k i

GV. NRW. 2022 S. 979