Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 44 vom 9.12.2022 Seite 1013 bis 1024

Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Tierseuchenbekämpfungsverordnung
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Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Tierseuchenbekämpfungsverordnung

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Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung
der Tierseuchenbekämpfungsverordnung

Vom 30. November 2022

Auf Grund des § 27 Absatz 1 Nummer 2 und 7 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612), der durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 885) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse:

Artikel 1

Die Tierseuchenbekämpfungsverordnung vom 3. Juli 1986 (GV. NRW. S. 545), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Legehennen),“ die Wörter „Masthähnchen und Legehennen“ durch die Wörter „Masthähnchen, Legehennen oder Junghennen“ ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „1.000 Elterntieren, 1.000 Masthähnchen und 1.000 Legehennen“ durch die Wörter „1 000 Elterntieren, 1 000 Masthähnchen, 1 000 Legehennen oder 1 000 Junghennen“ ersetzt.

bb) Satz 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Nach dem 31. Januar des Beitragsjahres neu gegründete Tierbestände mit Geflügel oder Bienen sind der Tierseuchenkasse unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu melden. Diese Bestände sind beitragspflichtig, wobei für die Höhe des Beitrages der Höchstbesatz (Absatz 1 Satz 3 und 4) maßgebend ist.“

c) In Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort „Legehennen,“ die Wörter „1 000 Junghennen,“ eingefügt.

2. § 1a wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Für die Tiere in Nordrhein-Westfalen werden die von den Tierbesitzern für das Jahr 2023 zu erhebenden Beiträge wie folgt festgesetzt, wobei der Mindestbeitrag für jeden beitragspflichtigen Tierbesitzer 10,00 Euro beträgt:

1. Pferde:
beitragsfrei

2. Rinder: 2,30 Euro
Der Beitrag wird vollständig zur Finanzierung der Kosten der Beihilfen sowie der Verwaltungskosten zur Bearbeitung der Beihilfeanträge verwendet.

3. Schweine:
beitragsfrei

4. Schafe:
beitragsfrei

5. Ziegen:
beitragsfrei

6. Bienen: pro Volk 0,50 Euro
Der Beitrag wird vollständig zur Finanzierung der Kosten der Beihilfen sowie der Verwaltungskosten zur Bearbeitung der Beihilfeanträge verwendet.

7. Gehegewild:
beitragsfrei

8. Geflügel:
Folgende Beiträge entfallen zu 87 Prozent auf Entschädigung und zu 13 Prozent auf Beihilfen:
a) Legehennen und Junghennen: 0,06 Euro
b) Masthähnchen: 0,05 Euro
c) Putenaufzucht, je Küken: 0,04 Euro
d) Gänseaufzucht, je Küken: 0,04 Euro
e) Entenaufzucht, je Küken: 0,04 Euro
f) Putenhennen: 0,37 Euro
g) Putenhähne: 0,52 Euro
h) Gänse: 0,52 Euro
i) Enten: 0,08 Euro
j) Elterntiere (Hühner): 0,14 Euro.“

b) Absatz 3 wird Absatz 2.

c) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

„(3) Der Grundbeitrag für Viehhandelsunternehmen, die zumindest auch Geflügel handeln, beträgt 300 Euro. Der Grundbeitrag für alle anderen Viehhandelsunternehmen beträgt 50 Euro.“

d) Absatz 5 wird Absatz 4.

3. In § 3 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „€“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Düsseldorf, den 30. November 2022

Die Ministerin für
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Silke  G o r i ß e n

GV. NRW. 2022 S. 1024