Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 48 vom 23.12.2022 Seite 1081 bis 1102

Neunzehnte Satzung zur Änderung der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
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Neunzehnte Satzung zur Änderung der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

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Neunzehnte Satzung zur Änderung der Satzung
der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Vom 6. Dezember 2022

Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 6. Dezember 2022 in Düsseldorf gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 und § 34 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) folgende Satzungsänderung beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 28. November 2007 (GV. NRW. S. 621, ber. 2008 S. 54), die zuletzt durch Satzung vom 7. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1442, ber. 2022, 45) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Satz 2 Nummer 22 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„22. Personen, die nach § 218g Absatz 3 SGB VII kraft Gesetzes versichert sind, soweit die Unfallkasse zuständig ist.“

2. § 22 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 1 Absatz 1 Satz 3“ das Wort „werden“ durch das Wort „wird“ ersetzt und werden nach den Wörtern „ein Rentenausschuss“ die Wörter „Feuerwehren und ein weiterer Rentenausschuss“ gestrichen.

b) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Den Rentenausschüssen“ das Wort „Feuerwehren“ gestrichen und werden nach den Wörtern „übertragenen Aufgaben nach Absatz 2“ die Wörter „in Versicherungsfällen der Feuerwehren, den weiteren Rentenausschüssen alle übrigen Aufgaben nach Absatz 2“ gestrichen.

c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Den jeweiligen Rentenausschüssen übertragene Aufgaben nach Absatz 2 in Versicherungsfällen nach § 4 Satz 2 Nummer 9 werden von Mitgliedern wahrgenommen, die auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses bestellt worden sind.“

3. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„An den beiden Standorten der Regionaldirektionen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 3 wird jeweils ein Widerspruchsausschuss gebildet.“

b) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Den Widerspruchsausschüssen“ das Wort „Feuerwehren“ gestrichen und werden nach den Wörtern „übertragenen Aufgaben nach Absatz 1“ die Wörter „in Versicherungsfällen der Feuerwehren, den weiteren Widerspruchsausschüssen alle übrigen Aufgaben nach Absatz 1“ gestrichen.

c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Den jeweiligen Widerspruchsausschüssen übertragene Aufgaben nach Absatz 1 werden in Versicherungsfällen nach § 4 Satz 2 Nummer 9 von Mitgliedern wahrgenommen, die auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses bestellt worden sind.“

4. Nach § 25 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Unterstützungspflicht gilt auch für Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Berufskrankheit (§ 9 SGB VII), die darauf zielen, dass einem individuellen gesundheitlichen Risiko am Arbeitsplatz begegnet wird (Individualprävention).“

5. In § 26 Absatz 1 und Absatz 2 wird jeweils das Wort „schriftlich“ gestrichen.

6. Im Anhang zu § 27 wird § 3 Absatz 4 wie folgt geändert:

a) Tabellenzeile 1.13 wird wie folgt gefasst:

„1.13

Personen, die nach § 218g Absatz 3 SGB VII kraft Gesetzes versichert sind, soweit die Unfallkasse zuständig ist und sofern keine Beitragsfreiheit besteht

§ 218g Absatz 3 SGB VII“

b) Tabellenzeile 2.15 wird wie folgt gefasst:

„2.15

Personen, die eine Tätigkeit nach § 218g Absatz 3 SGB VII in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam ausüben, sofern Beitragsfreiheit besteht und soweit die Unfallkasse für die Betreiberin oder den Betreiber des Impfzentrums oder des dort angegliederten mobilen Impfteams zuständig ist

§ 130 SGB IV, § 218g Absatz 3 SGB VII“

Artikel 2

Diese Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Düsseldorf, den 6. Dezember 2022

Der stellv. Vorsitzende der Vertreterversammlung

Martin  B i e w a l d

Der Vorsitzende des Vorstandes

Uwe  M e y e r i n g h

G E N E H M I G U N G

Die von der Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen am 6. Dezember 2022 beschlossene Neunzehnte Änderung der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen wird gemäß § 34 Absatz 1 SGB IV i.V.m. § 114 Absatz 2 SGB VII genehmigt.

Düsseldorf, 9.12.2022

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Siegel

III B 1 – 2022-0014396

Im Auftrag
Brigitte Nentwig

GV. NRW. 2022 S. 1100