Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 48 vom 23.12.2022 Seite 1081 bis 1102

Elfte Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe
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Elfte Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe

2122

Elfte Verordnung zur Änderung
der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe

Vom 13. Dezember 2022

Auf Grund des § 5 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), von denen Absatz 2 durch § 97 Nummer 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1976 (GV. NRW. S. 438) neu gefasst und Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden sind, hinsichtlich Absatz 3 Satz 1 nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458), die zuletzt durch Verordnung vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 425) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Zuständige Behörde zur Beurteilung, ob Antragsstellende über die für die Ausübung des Berufs der Psychologischen Psychotherapeutin oder des Psychologischen Psychotherapeuten oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, ist für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2022 gestellt worden sind, die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen.“

b) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 7 bis 9.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, soweit nicht in Absatz 4 etwas anderes geregelt ist.“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ausbildungsstätten“ die Wörter „soweit nicht in Absatz 4 etwas anderes geregelt ist“ eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Bezirksregierung Münster ist die zuständige Behörde für: 

1. die Anerkennung von Berufsabschlüssen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat oder in Drittstaaten erworben wurden, für die in den Absätzen 2 und 7 sowie in § 5 Absatz 1 genannten Berufe mit Ausnahme der Entscheidung über die Führung der Berufsbezeichnung einschließlich der dafür erforderlichen Sprachprüfung,

2. die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistenden gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115; L 177 vom 8.7.2015, S. 60; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung auch für die Berufe, die der automatischen Anerkennung unterliegen, und die Ausstellung und den Widerruf des Europäischen Berufsausweises im Rahmen der Dienstleistungserbringung und im Rahmen der Berufsanerkennung sowie die Erteilung der Bescheinigung bei beabsichtigter Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in gleichgestellten Staaten,

3. die Information der Inhaberin oder des Inhabers eines Europäischen Berufsausweises nach § 4 Absatz 3 und § 4 Absatz 4 des Gesetzes über den Europäischen Berufsausweis,

4. die Erteilung einer Bescheinigung nach Kapitel III. Abschnitt 3 und 6 der Richtlinie 2005/36/EG, dass die in Deutschland ausgestellten Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen und für die Erteilung einer Bescheinigung über das Qualifikationsniveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG,

5. die Ausgabe elektronischer Heilberufsausweise und elektronischer Berufsausweise sowie für die Ausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen an Angehörige der Berufsgruppen nach § 340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung, wobei die Regelungen des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 417) geändert worden ist, hiervon unberührt bleiben sowie

6. die Entscheidung über die Anerkennung und Überwachung von mit staatlichen oder staatlich anerkannten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtungen zur Durchführung von Anpassungslehrgängen nach den in Absatz 2 und in § 5 Absatz 1 genannten Gesetzen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Düsseldorf, den 13. Dezember 2022

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Hendrik  W ü s t

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2022 S. 1094