Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 13 vom 4.5.2023 Seite 229 bis 236

Gesetz über die Bestimmung von zeitlichen Grenzen für die Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich im Land Nordrhein-Westfalen
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Gesetz über die Bestimmung von zeitlichen Grenzen für die Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich im Land Nordrhein-Westfalen

232
610

Gesetz
über die Bestimmung von zeitlichen Grenzen für die Festsetzung von Abgaben
zum Vorteilsausgleich im Land Nordrhein-Westfalen

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
über die Bestimmung von zeitlichen Grenzen für die Festsetzung von Abgaben
zum Vorteilsausgleich im Land Nordrhein-Westfalen

Vom 25. April 2023

610

Artikel 1
Änderung des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen

Das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12 folgende Angabe eingefügt:

„§ 12a zeitliche Grenze für die Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich“.

2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

㤠12a
Zeitliche Grenze für die Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich

(1) Abgaben zum Vorteilsausgleich dürfen ohne Rücksicht auf Entstehung der Abgabenschuld mit Ablauf des 20. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für Abgabenbescheide, die am 1. Juni 2022 noch nicht bestandskräftig waren.

(3) Soweit die Frist des Absatzes 1 mit Ablauf eines Kalenderjahres zwischen 2022 und 2026 endet, verlängert sie sich bis zum 31. Dezember 2027.

(4) Sofern Vorausleistungen auf die Abgabe zum Vorteilsausgleich bis zum 1. Juni 2022 erhoben worden sind, jedoch die Festsetzung der endgültigen Abgabe infolge des Ablaufs der Frist des Absatzes 1 in Verbindung mit Absatz 3 ausgeschlossen ist, sind die Vorausleistungen nur in dem Umfang zu erstatten, in dem sie die Höhe der fiktiven endgültigen Abgabe überschreiten. Eine Verzinsung der Erstattungsbeträge findet nicht statt.

(5) Soweit für Anlagen keine Abgabe im Sinne der vorstehenden Absätze mehr erhoben werden kann, gelten diese Anlagen als erstmalig hergestellt.“

232

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches
in Nordrhein-Westfalen

Das Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 211), das zuletzt durch Gesetz vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 671) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird aufgehoben.

2. § 4 wird § 3 und die Wörter „und über die Auswirkungen des § 3 zum 31. Mai 2028“ werden gestrichen.

3. § 5 wird § 4.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2022 in Kraft.

Düsseldorf, den 25. April 2023

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Mona  N e u b a u r

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Ina  S c h a r r e n b a c h

GV. NRW. 2023 S. 233