Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 14 vom 19.5.2023 Seite 237 bis 254

Zweite Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten im Bereich der Agrarwirtschaft und des Verbraucherschutzes
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Zweite Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten im Bereich der Agrarwirtschaft und des Verbraucherschutzes

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Zweite Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten im Bereich der Agrarwirtschaft
und des Verbraucherschutzes

Vom 9. Mai 2023

2121

Artikel 1
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Tierarzneimittel

Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags:

§ 2 Satz 1 Nummer 1 der Zuständigkeitsverordnung Tierarzneimittel vom 25. Januar 2022 (GV. NRW. S. 100) wird wie folgt geändert:

1. In Buchstabe a wird die Angabe „54 und 55“ durch die Angabe „55 und 56“ ersetzt.

2. In Buchstabe b wird die Angabe „56 Absatz 3“ durch die Angabe „57 Absatz 5“ ersetzt.

3. In Buchstabe g wird das Komma am Ende durch die Wörter „im Rahmen der Zuständigkeit gemäß Buchstabe m,“ ersetzt.

4. Buchstabe m wird wie folgt geändert:

a) Nach Doppelbuchstabe aa werden folgende Doppelbuchstaben bb und cc eingefügt:

bb) Großhändler und Hersteller von Heimtierarzneimitteln, welche nach Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 von der Zulassungspflicht ausgenommen sind,

cc) Zulassungsinhaber von Tierarzneimitteln,“

b) Die bisherigen Doppelbuchstaben bb und cc werden Doppelbuchstaben dd und ee.

780

Artikel 2
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Agrar

Auf Grund

- des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags,

- des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) sowie

- des § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 5 Absatz 6 Satz 2 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2021 (BGBl. I S. 4036),

verordnet die Landesregierung:

Die Zuständigkeitsverordnung Agrar vom 5. Februar 2019 (GV. NRW. S. 116), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. November 2022 (GV. NRW. S. 963) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 5 und 6 wird wie folgt gefasst:

„5. nach § 3 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2021 (BGBl. I S. 4036) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht im Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist,

6. für die Anerkennung der gewählten Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins für Agrarorganisationen im Sinne des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unter gleichzeitiger Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie für die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 33 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 des Bürgerlichen Gesetzbuches,“

b) Absatz 4 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. § 55 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes,“.

2. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt:

„6. § 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes sowie

7. § 1 Absatz 3 Satz 2 der Agrarorganisationen- und Lieferkettenverordnung vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4655) in der jeweils geltenden Fassung.“

7834

Artikel 3
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Tierschutz Nordrhein-Westfalen

Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags:

In § 4 der Zuständigkeitsverordnung Tierschutz Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 212), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Mai 2020 (GV. NRW. S. 419) geändert worden ist, werden die Wörter „Bundesministerium nach § 2 der Verordnung über die Meldung zu Versuchszwecken verwendeter Wirbeltiere oder Kopffüßer oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere“ durch die Wörter „Bundesinstitut für Risikobewertung nach § 2 der Versuchstiermeldeverordnung“ ersetzt.

788

Artikel 4
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen

Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags:

Die Zuständigkeitsverordnung Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 293), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. November 2022 (GV. NRW. S. 963) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 17 wird nach dem Wort „Fassung“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 18 wird nach dem Wort „Fassung“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.

c) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 19 eingefügt:

„19. für die Überwachung

a) von Tierärztinnen und Tierärzten, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 1; L 162 vom 19.6.2018, S. 28) in der jeweils geltenden Fassung Arzneifuttermittel verschreiben, sowie

b) des Einzelhandels mit Arzneifuttermitteln in verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen,“

2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „zuständige Behörde“ gestrichen.

b) In Nummer 1 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a nach dem Wort „Bedarfsgegenstände“ die Wörter „zuständige Behörde“ eingefügt.

c) In Nummer 2 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a nach dem Wort „Lebensmittelhygiene“ die Wörter „zuständige Behörde“ eingefügt.

d) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach dem Wort „Futtermittel“ die Wörter „für Betriebe, die sich nicht auf der Stufe der Futtermittelprimärproduktion im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1; L 50 vom 23.2.2008, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung befinden, zuständige Behörde“ eingefügt.

bb) In Buchstabe c werden die Wörter „der §§ 39, 40, 42, 43, 43a, 44a und 69“ gestrichen.

cc) Buchstabe g wird aufgehoben.

e) In Nummer 3a werden in dem Satzteil vor Buchstabe a nach dem Wort „Fischetikettierung“ die Wörter „zuständige Behörde“ eingefügt.

f) Den Nummern 4 und 5 werden jeweils die Wörter „zuständige Behörde“ vorangestellt.

g) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach dem Wort „Erzeugnisse“ die Wörter „zuständige Behörde“ eingefügt.

bb) In Buchstabe b wird die Angabe „Absatz 4 “ durch die Angabe „Absatz 5 “ ersetzt.

cc) In Buchstabe c wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.

dd) In Buchstabe d wird nach dem Wort „Nachfüllbehälter“ das Komma durch das Wort „sowie“ ersetzt.

ee) Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e) für die Überprüfung der in dem sekundären Repository (Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe k bis m in Verbindung mit Artikel 27 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 7; L 252 vom 8.10.2018, S. 47)) erfassten Informationen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes,“

h) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Bereichen“ die Wörter „zuständige Behörde“ eingefügt.

788

Artikel 5
Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem

EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz

Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags:

Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom 5. Juni 2007 (GV. NRW. S. 257) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort „EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz“ durch das Wort „EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz“ ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Nr. 4 und 5 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes (VSchDG)“ durch die Wörter „§ 2 Nummer 4 und 7 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes“ ersetzt.

b) In Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004“ durch die Wörter „Nummer 17 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

3. In § 2 werden die Wörter „Abs. 1 EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz“ durch die Wörter „Absatz 1 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes“ ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 3

Inkrafttreten

b) Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 9. Mai 2023

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Silke  G o r i ß e n

GV. NRW. 2023 S. 252