Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 40 vom 19.10.1998 Seite 561 bis 572

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen Vom 15. September 1998
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Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen Vom 15. September 1998

203014

Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen
der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes
im Lande Nordrhein-Westfalen
Vom 15. September 1998

Aufgrund des § 15 Abs. 1 und des § 35 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 1998 (GV. NW. S. 134), wird im Benehmen mit dem Ausschuß für Innere Verwaltung des Landtags verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (LVOFeu) vom 1. Dezember 1985 (GV. NW. S. 744), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. März 1990 (GV. NW. S. 245), wird wie folgt geändert:

1. Die Verordnung erhält folgende Bezeichnung:

"Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (LVOFeu)"

2. § 1 erhält folgende Fassung:

"§ 1

Allgemeine Laufbahnverordnung,
Beschäftigung von Beamtinnen und Beamten
des feuerwehrtechnischen Dienstes
(1) Für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes gilt die Laufbahnverordnung (LVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995 (GV. NW. 1996 S. 1), geändert durch Verordnung vom 11. November 1997 (GV. NW. S. 396), soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes dürfen beschäftigt werden

1. in den Feuerwehren einschließlich der Leitstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie in den Feuerwehren des Landes,

2. in den Kreisen für die diesen beim vorbeugenden Brandschutz, bei der Ausbildung im Feuerschutz, bei der Gefahrenabwehr und deren Vorbereitung nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NW. S. 122) obliegenden Aufgaben,

3. bei den Aufsichtsbehörden gemäß § 32 FSHG,

4. bei dem Institut der Feuerwehr."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Halbsatz 1 werden die Wörter "als Feuerwehrmannanwärter" gestrichen.

bb) In Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt; Nummer 4 wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 werden vor dem Wort "der" die Wörter "die Bewerberin oder" eingefügt.

c) Es wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Bewerberin oder der Bewerber darf bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst nicht älter als 28 Jahre und sechs Monate sein, um eine Überschreitung des Höchstalters für das Beamtenverhältnis auf Probe zu vermeiden (§ 22 Abs. 1 LVO)."

4. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr und sechs Monate."

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Bewerberin oder der Bewerber wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung "Brandmeisteranwärterin" oder "Brandmeisteranwärter" in den Vorbereitungsdienst eingestellt."

5. In § 4 Satz 2 werden die Wörter "dem Anwärter" durch die Wörter "der Brandmeisteranwärterin oder dem Brandmeisteranwärter" ersetzt.

6. § 6 wird aufgehoben.

7. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden vor dem Wort "Angestellter" die Wörter "Angestellte oder" und vor dem Wort "Arbeiter" die Wörter "Arbeiterin oder" eingefügt.

b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"die Laufbahnprüfung (§ 4) abgelegt hat."

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden im ersten Teilsatz die Wörter "als Brandinspektoranwärter" gestrichen; in Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt; Nummer 3 wird aufgehoben.

b) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"Die Bewerberin oder der Bewerber darf bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst nicht älter als 30 Jahre und sechs Monate sein, um eine Überschreitung des Höchstalters für das Beamtenverhältnis auf Probe (§ 29 Abs. 1 Buchstabe b LVO) zu vermeiden."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. In diesem Absatz werden hinter dem Wort "hat" die Wörter "die Bewerberin oder" eingefügt

9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

"Die Bewerberin oder der Bewerber wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung "Brandoberinspektoranwärterin" oder "Brandoberinspektoranwärter" in den Vorbereitungsdienst eingestellt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "an der Landesfeuerwehrschule" durch die Wörter "am Institut der Feuerwehr" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen oder" eingefügt.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Während des Vorbereitungsdienstes nimmt die Anwärterin oder der Anwärter an dem Laufbahnlehrgang für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst am Institut der Feuerwehr teil."

10. § 10 erhält folgende Fassung:

"§ 10
Laufbahnprüfung

Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst ab; sie wird am Institut der Feuerwehr abgelegt. Wird die Prüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden, endet das Beamtenverhältnis an dem Tag, an dem der Brandoberinspektoranwärterin oder dem Brandoberinspektoranwärter das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird."

10a) In § 11 Nr. 2 werden hinter dem Wort "als" die Wörter "Angestellte oder" eingefügt.

11. § 12 erhält folgende Fassung:

"§ 12
Aufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes können zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie

1. eine Dienstzeit von vier Jahren zurückgelegt haben,

2. am Führungslehrgang für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst mit Erfolg teilgenommen haben und

3. nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst geeignet sind.

Für Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, die die Laufbahnprüfung mindestens mit "gut" bestanden haben, kann die Dienstzeit nach Satz 1 Nr. 1 um ein Jahr gekürzt werden. Die Beamtinnen und Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden aufgrund eines vom Dienstherrn vorzunehmenden schriftlichen und praktischen Leistungs- und Eignungsnachweises zum Aufstieg zugelassen und in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert achtzehn Monate.

(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung, die der Laufbahnprüfung (§ 10) entspricht, abzulegen. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn.

(4) Ein Amt des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in Dienstgeschäften dieser Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit soll sechs Monate nicht überschreiten.

(5) Beim Aufstieg brauchen die Ämter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes nicht durchlaufen zu werden.

(6) Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, die nach ihren Leistungen und nach ihrer Persönlichkeit für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst geeignet sind, können abweichend von den Absätzen 1 und 2 zur Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst zugelassen werden, wenn sie

1. das 46., aber noch nicht das 53. Lebensjahr vollendet haben und

2. ihnen seit mindestens zwei Jahren ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 verliehen ist.

Im Anschluß an die sechsmonatige Einweisung findet ein besonderer Aufstiegslehrgang statt, der mit einer Prüfung abschließt."

12. § 13 wird wie folgt geändert:

"§ 13

Voraussetzungen für die

Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule das Studium mit der Prüfung zum Diplom-Ingenieur, Diplom-Chemiker oder Diplom-Physiker abgeschlossen hat,

2. nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr geeignet ist.

(2) "Die Bewerberin oder der Bewerber darf bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst nicht älter als 33 Jahre sein, um eine Überschreitung des Höchstalters für das Beamtenverhältnis auf Probe (§ 39 Abs. 1 LVO) zu vermeiden."

13. In § 14 Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:

"Die Bewerberin oder der Bewerber wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung "Brandreferendarin" oder "Brandreferendar" in den Vorbereitungsdienst eingestellt."

14. In § 15 werden in Satz 2 hinter dem Wort "Prüfungsergebnis" die Wörter "der Brandreferendarin oder dem Brandreferendar" eingefügt und die Wörter "dem Referendar" gestrichen.

15. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden in Satz 1 und Satz 2 jeweils vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt; in Satz 3 werden hinter dem Wort "Die" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort "Die" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 2 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

16. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt und das Wort "Änderungsverordnung" durch die Wörter "Verordnung vom 30. März 1990 (GV. NW. S. 245)" ersetzt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und § 8 Abs. 1 Nr. 3 in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 30. März 1990 (GV. NW. S.  245) genannten Höchstaltersgrenzen gelten für
a) Bewerber, die am 1. März 1999 eine Einstellungszusage für einen Vorbereitungsdienst oder für die Ableistung einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst zum Zwecke der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe besitzen,

b) Beamtinnen und Beamte, die sich am 1. März 1999 im Beamtenverhältnis auf Widerruf befinden und in diesem Zeitpunkt die jeweils in §§ 2 Abs. 3, 8 Abs. 2, festgesetzte Höchstaltersgrenze für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst überschritten hätten,

c) Angestellte, die bereits vor Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung eine hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst zum Zweck der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgenommen und bis zum Ablauf der hauptberuflichen Tätigkeit einen Antrag auf Übernahme gestellt haben,

fort.

Artikel II

Das Ministerium für Inneres und Justiz wird ermächtigt, die LVOFeu unter Berücksichtigung dieser Änderungsverordnung im Wortlaut bekanntzumachen.

Artikel III

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung, Nummer 4 Buchstabe a) der Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1998 in Kraft.

Düsseldorf, den 15. September 1998

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Ministerpräsident

Wolfgang C l e m e n t

(L.S.)

Minister für Inneres und Justiz

Fritz B e h r e n s

-GV. NW. 1998 S. #