Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 42 vom 6.11.1998 Seite 581 bis 592

Änderung der Satzung für den Erftverband
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Änderung der Satzung für den Erftverband

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Änderung
der Satzung für den Erftverband

Vom 1. Oktober 1998

Aufgrund des § 13 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 14 und 23 Abs. 1 des Gesetzes über den Erftverband (ErftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1986 (GV. NW. S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV. NW. 1995, S. 248), hat die Delegiertenversammlung am 23. Juni 1998 die folgende Satzungsänderung beschlossen:

§ 10 erhält folgende Fassung:

§ 10
Haushalts- und Wirtschaftsprüfung
Haushalts-, Kassen und Rechnungswesen
(§§ 30a, 32 Abs. 2 ErftVG)

(1) Der Verband führt ein kaufmännisches Rechnungswesen gem. § 30a ErftVG ein. Der Vorstand kann Einzelheiten der Einführung zeitlich und sachlich regeln.

(2) Soweit diese Satzung in Ergänzung der §§ 14 Abs. 3 Ziffer 5., 30a und 32 Abs. 2 ErftVG nichts Näheres oder Abweichendes regelt, sind die für das kommunale Haushalts- und Kassenrecht des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Im einzelnen sind Abweichungen zulässig, die wegen der Eigenart der Aufgaben des Verbandes notwendig oder zweckmäßig sind. Einzelheiten werden in einer Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung oder einer Ordnung für die Wirtschaftsführung sowie in einer Revisionsordnung geregelt.

(3) Für das Haushaltsjahr vor der Einführung des kaufmännischen Rechnungswesens gelten für die Haushalts- und Kassenwirtschaft sowie die Rechnungslegung die für das kommunale Haushalts- und Kassenrecht des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Erftverbandes.

§ 11 erhält folgende Fassung:

§ 11
Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes
(§ 30, § 32 ErftVG)

entfällt

§ 12 erhält folgende Fassung:

§ 12
Rücklagen
(§§ 30a Abs. 3, 32 Abs.1 ErftVG)

(1) Der Verband hat zur Sicherung der Wirtschaftsführung Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Der Nachweis der Rücklagen ist dem Wirtschaftsplan als Anlage beizufügen.

(2) Die Rücklagen sollen sicher und ertragsbringend angelegt werden.

§ 13 erhält folgende Fassung:

§ 13
Jahresabschluß, Rechnungsprüfung
(§ 23 Abs. 2 Ziffer 4., 32 Abs. 2 ErftVG)

(1) Die Delegiertenversammlung wählt jeweils aus der Mitte im voraus für ein Wirtschaftsjahr drei Rechnungsprüferinnen oder -prüfer; sie sollen unterschiedlichen Mitgliedergruppen angehören. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die externe Prüfstelle für die Prüfung des Jahresabschlusses ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die die Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlußprüfungen zu beachten hat.

(3) Der Vorstand stellt in den ersten sechs Monaten des neuen Wirtschaftsjahres den Jahresabschluß auf und legt diesen den von der Delegiertenversammlung bestellten externen Prüfstelle und den gewählten Rechnungsprüferinnen oder -prüfern vor. Der Jahresabschluß wird dem Verbandsrat zur Kenntnis zugeleitet.

(4) Der Prüfbericht der externen Prüfstelle ist vom Vorstand den von der Delegiertenversammlung gewählten Rechnungsprüferinnen oder -prüfern vorzulegen. Sie erstatten der für die Entlastung des Vorstandes vorgesehenen Delegiertenversammlung Bericht über das Ergebnis der Prüfung und schlagen gegebenenfalls der Versammlung die Entlastung des Vorstandes vor.

(5) Der Verband hat eine interne Prüfstelle, die dem Vorstand unterstellt ist. Diese nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: Prüfung

1. des Zahlungsverkehrs und der Verbandskasse sowie die Vornahme der Kassen-

prüfungen

2. von Vergaben

3. des Vermögens

4. des Geschäftsablaufs auf Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

Die interne Prüfstelle ist bei Durchführung der Prüfungen und bei besonderen Prüfungsaufträgen unabhängig von Weisungen. Der durch besondere Prüfungsaufträge veranlaßte Umfang der Tätigkeit darf nicht so groß sein, daß die interne Prüfstelle nicht mehr jene Prüfungen durchführen kann, die sie nach ihrem Ermessen für notwendig hält. Näheres über die Organisation, Gegenstand, sowie Art und Umfang der internen Prüfung regelt die Revisionsordnung.

§ 13a neu:

§ 13a Fälligkeit der Beiträge
(§ 33 Abs. 2 ErfVG)

(1) Die Jahresbeiträge werden in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. fällig.

(2) Die Beiträge sind als Vorausleistung solange nach der Beitragsliste des Vorjahres zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten, bis für das laufende Wirtschaftsjahr ein Beitragsbescheid oder eine sonstige schriftliche Mitteilung ergeht.

§ 18
Inkrafttreten

Die Satzung des Erftverbandes tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Auf die Rechtsfolge gem § 14 Abs. 5 ErftVG wird hingewiesen:

"Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden

c) der Vorstand hat den Beschluß der Delegiertenversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt."

Die vorstehende, mit Erlaß des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 01.10.1998 -Az.IVC2-53.45.06-, gem. § 14 Abs. 2 ErftVG genehmigte Satzungsänderung sowie der Hinweis nach § 14 Abs. 5 ErftVG werden hiermit gem. § 14 Abs. 4 ErftVG bekanntgemacht.

Bergheim, den 7. Oktober .1998

Der Vorstand

R o t h e

Genehmigung

Gemäß § 14 Abs. 2 des Gesetzes über den Erftverband (ErftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1986 (GV. NW. S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom

7. März 1995 (GV. NW. S. 248), genehmige ich die von der Delegiertenversammlung am

23. Juni 1998 beschlossene Änderung der Satzung für den Erftverband.

Düsseldorf, den 1. Oktober 1998

Ministerium

für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft

des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

V a l e n t i

-GV. NW. 1998 S. 589