Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 45 vom 26.11.1998 Seite 631 bis 648

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Neuregelung von Zinsvergünstigungen bei mit öffentlichen Mitteln und mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderte Miet- und Genossenschaftswohnungen (2. ZinsVO) Vom 3. November 1998
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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Neuregelung von Zinsvergünstigungen bei mit öffentlichen Mitteln und mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderte Miet- und Genossenschaftswohnungen (2. ZinsVO) Vom 3. November 1998

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Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Neuregelung von Zinsvergünstigungen
bei mit öffentlichen Mitteln und
mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderte Miet-
und Genossenschaftswohnungen (2. ZinsVO)
Vom 3. November 1998

Aufgrund des § 18a Abs. 1, 2, 3 und 6 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2166) und des § 87a Abs. 5 Satz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl I S. 2137), zuletzt geändert am 6. Dezember 1997 (BGBl I S. 2970), wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Neuregelung von Zinsvergünstigungen bei mit öffentlichen Mitteln und Wohnungsfürsorgemitteln geförderte Miet- und Genossenschaftswohnungen vom 22. September 1982 (GV. NW. S. 614), geändert durch Verordnung vom 12. März 1996 (GV. NW. S. 111) wird wie folgt geändert:

  1. Die Verzinsung nach Maßgabe des § 2a wird vom 1. Juli bis 31. Dezember 1998 ausgesetzt
  2. § 2a Nr. 3 wird wie folgt neu gefasst:

"3. Zum 1. Januar 1999 und jeweils zum 1. Januar der Folgejahre wird der Zinssatz um einen Betrag erhöht, der einer Erhöhung der Durchschnittsmiete für die Miet- und Genossenschaftswohnungen eines Gebäudes oder einer Wirtschaftseinheit um nicht mehr als 0,10 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche zuzüglich des sich aus der Zinserhöhung ergebenden Mietausfallwagnis im Monat entspricht (Kappungsbetrag). Diese Erhöhungen sind solange vorzunehmen, bis der vertragliche Darlehenszinssatz von 6 v.H. erreicht ist."

Artikel II

Artikel I Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1 Juli 1998, Artikel I Nr. 2 am 1. Januar 1999 in Kraft.

Düsseldorf, den 3. November 1998

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Wolfgang C l e m e n t

( L.S.)

Der Minister für Bauen und Wohnen

Michael V e s p e r

Der Finanzminister

Heinz S c h l e u ß e r

-GV. NW. 1998 S. 646