Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 47 vom 7.12.1998 Seite 659 bis 664

G e s e t z über die Versorgung der Steuerberater (StBVG NW) Vom 10. November 1998
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G e s e t z über die Versorgung der Steuerberater (StBVG NW) Vom 10. November 1998

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G e s e t z
über die Versorgung der Steuerberater (StBVG NW)
Vom 10. November 1998

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1
Gesetz über die Versorgung der Steuerberater

§ 1
Errichtung, Aufgabe

(1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen" (Versorgungswerk) mit Sitz in Nordrhein-Westfalen errichtet. Der Ort des Sitzes wird durch die Satzung bestimmt.

(2) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und den sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.

(3) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.

§ 2
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Versorgungswerks sind

1. selbständige und nicht selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die einer der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehenden Steuerberaterkammer angehören;

2. Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftende Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften, die einer der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehenden Steuerberaterkammer angehören, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind.

Die Satzung kann vorsehen, daß die Mitgliedschaft auf Antrag erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 in der Person eines Mitglieds entfallen.

(2) Von der Mitgliedschaft ausgenommen ist, wer die Voraussetzungen des Absatzes 1 nach Vollendung des 40. Lebensjahres erfüllt.

(3) Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk endet, sobald eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen begründet wird. In diesem Fall sind 94,5 % der von dem Mitglied an das Versorgungswerk gezahlten Beiträge zuzüglich einer Verzinsung, deren Höhe der jeweiligen Nettorendite der Kapitalanlagen des Versorgungswerkes in der Zeit der Mitgliedschaft im Versorgungswerk entspricht, auf das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen überzuleiten. Die Satzung kann vorsehen, daß die Mitgliedschaft auf Antrag erhalten bleibt; Satz 2 bleibt von dieser Regelung unberührt.

§ 3
Organe

Organe des Versorgungswerks sind

1. die Vertreterversammlung;

2. der Vorstand;

3. der Präsident;

4. der Geschäftsführer.

§ 4
Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 30 Mitgliedern, von denen jeweils 10 den Steuerberaterkammern Düsseldorf, Köln und Westfalen-Lippe angehören. Die Mitglieder und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern werden für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wählbar und wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Versorgungswerks. Die Wahlen werden getrennt nach Kammerbezirken durchgeführt. Die Einzelheiten des Wahlverfahrens werden in einer Wahlordnung geregelt.

(2) Die Vertreterversammlung beschließt über

1. Erlaß und Änderung der Satzung sowie der Wahlordnung;

2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen;

3. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes;

4. die Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen.

(3) Die Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 16 ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, im Falle der Ziffern 1 und 2 des Absatzes 2 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(4) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung verlangen.

§ 5
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, die von der Vertreterversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt werden. Vorstandsmitglieder dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein. Mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes müssen dem Versorgungswerk angehören.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerks.

§ 6
Präsident

(1) Der Präsident und der Vizepräsident werden vom Vorstand aus dessen Mitte gewählt. Sie müssen dem Versorgungswerk angehören.

(2) Der Präsident leitet den Vorstand und vertritt, vorbehaltlich des § 7 Abs. 2, das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die Aufsicht über den Geschäftsführer.

(3) Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten.

§ 7
Geschäftsführer

(1) Der Geschäftsführer wird auf Beschluß des Vorstandes vom Präsidenten bestellt.

(2) Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Er führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes.

§ 8
Beitragspflicht, Auskunftspflicht

(1) Die Mitglieder des Versorgungswerkes sind zur Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge verpflichtet, die durch Bescheid festgesetzt werden. Für die Berechnung ist das gesamte Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14, 15 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs maßgebend.

(2) Für Beiträge, die zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet worden sind, können nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge erhoben werden. Bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten können zusätzlich nach Maßgabe der Satzung Zinsen berechnet werden. Der Säumniszuschlag und die Zinsen werden durch Bescheid festgesetzt.

(3) Das Versorgungswerk kann von den Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten die Auskünfte verlangen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft, sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erforderlich sind.

(4) Die Beitreibung rückständiger Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen, sowie die Durchsetzung von Auskunftsbegehren richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. Insoweit ist das Versorgungswerk selbst Vollstreckungsbehörde.

§ 9
Beitragsbefreiung

Auf Antrag wird von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit, wer

1. Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist;

2. Pflichtmitglied einer anderen, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ist; § 2 Abs.3 des Gesetzes bleibt unberührt;

3. aufgrund eines öffentlich-rechtlichen ständigen Dienstverhältnisses Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat.

Die Satzung kann für diese Fälle Mindestbeiträge festlegen. Bei vollständiger Beitragsbefreiung ruhen alle Mitgliedschaftsrechte.

§ 10
Leistungen des Versorgungswerkes

(1) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag folgende Leistungen:

1. Altersrente;

2. Berufsunfähigkeitsrente;

3. Hinterbliebenenrente;

4. Erstattung von Beiträgen;

5. Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger;

6. Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten bei Erlöschen des Rentenanspruchs durch Wiederverheiratung;

7. Kapitalabfindung für Mitglieder, deren Rentenanspruch einen in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht.

(2) Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen.

§ 11
Verjährung

Die satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren in 4 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

§ 12
Abtretung, Verpfändung, Pfändung

Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend.

§ 13
Satzung

(1) Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerkes nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für

1. die Feststellung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen;

2. die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft sowie Beitragsbefreiungen;

3. die Nachversicherung gem. § 186 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches;

4. die Bestimmung der nach den § 8 und 14 dieses Gesetzes zu erhebenden und ermittelnden Daten.

(2) Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie werden mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde vom Versorgungswerk im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht und treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

§ 14
Auskünfte

Das Versorgungswerk kann vom Finanzministerium und den Steuerberaterkammern des Landes Nordrhein-Westfalen Auskünfte über die Betroffenen einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder Versorgungsleistungen erforderlich sind.

§ 15
Aufsicht

Das Versorgungswerk untersteht der Aufsicht des Landes, die als allgemeine Körperschaftsaufsicht (§ 20 Abs.1 LOG NW) durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübt wird.

§ 16
Erste Vertreterversammlung

(1) Die erste Vertreterversammlung besteht aus 30 Mitgliedern, die das Finanzministerium aufgrund von Vorschlagslisten der Steuerberaterkammern bestellt. Jede Steuerberaterkammer erstellt eine Liste mit 20 Vorschlägen. Aus jeder Vorschlagsliste werden 10 ordentliche Mitglieder sowie 6 Ersatzmitglieder bestellt, die bei Ausscheiden von ordentlichen Mitgliedern in der vom Finanzministerium festgelegten Reihenfolge nachrücken. Die Vorgeschlagenen müssen Mitglied der Steuerberaterkammer sein.

(2) Das Finanzministerium beruft die erste Vertreterversammlung zu ihrer ersten Sitzung ein und leitet die Sitzung durch einen Beauftragten bis zur Wahl des Vorsitzenden.

(3) Die erste Vertreterversammlung hat innerhalb eines Jahres nach ihrem erstmaligen Zusammentreten die Satzung zur Genehmigung vorzulegen. Nach Ablauf der Frist kann das Finanzministerium die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der ersten Vertreterversammlung abberufen und eine vorläufige Satzung selbst erlassen. Im Falle der Abberufung werden die Mitglieder der ersten satzungsgemäßen Vertreterversammlung entsprechend Absatz 1 bestellt.

(4) Die erste Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 16 ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 17
Tätigkeitsdauer

Nach Ablauf der Amtszeit führen die Amtsträger des Versorgungswerkes ihre Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt des Nachfolgers fort.

§ 18
Übergangsregelung

(1) Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes die Voraussetzungen des § 2 Abs.1 erfüllt und

1. das 40. Lebensjahr nicht vollendet hat, wird Mitglied des Versorgungswerks. Er kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden;

2. das 40. Lebensjahr, nicht aber das 60. Lebensjahr vollendet hat, wird nach Maßgabe der Satzung auf Antrag Pflichtmitglied des Versorgungswerks.

(2) Die Anträge nach Absatz 1 sind schriftlich innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten der Satzung zu stellen.

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Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer

Das Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 418) wird wie folgt geändert:

1. § 2 des Gesetzes erhält folgende Fassung:

§ 2
Mitgliedschaft und Beitragspflicht

(1) Mitglieder des Versorgungswerkes sind

1. selbständige und nichtselbständige Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, die eine berufliche Niederlassung oder Zweigniederlassung im Lande NRW haben;

2. Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftende Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften mit Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung im Lande NRW, die nicht Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind.

Die Satzung kann vorsehen, daß die Mitgliedschaft auf Antrag erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 und 2 in der Person eines Mitglieds entfallen.

(2) Von der Mitgliedschaft ausgenommen ist, wer die Voraussetzungen des Abs. 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres erfüllt.

(3) Die Mitglieder des Versorgungswerkes sind zur Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge verpflichtet, die durch Bescheid festgesetzt werden. Für die Berechnung ist das gesamte Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt maßgebend; das Nähere regelt die Satzung. Für Beiträge, die zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet worden sind, können nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge erhoben und Zinsen berechnet werden. Säumniszuschlag und Zinsen werden durch Bescheid festgesetzt. Die Beitreibung rückständiger Beiträge sowie von Säumniszuschlägen und Zinsen richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. Das Versorgungswerk ist selbst Vollstreckungsbehörde.

(4) Auf Antrag wird von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit, wer

1. Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist;

2. Pflichtmitglied einer anderen, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ist;

3. aufgrund eines öffentlich-rechtlichen ständigen Dienstverhältnisses Anspruch auf Ruhegeld oder Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat.

Die Satzung kann für diese Fälle Mindestbeiträge festlegen. Bei vollständiger Beitragsbefreiung ruhen alle Mitgliedschaftsrechte.

(5) Gemäß § 2 Abs.3 Satz 2 StBVG NW übergeleitete Beiträge sind so zu behandeln, als wären sie von Anfang an und unmittelbar an das Versorgungswerk geleistet worden.

2. § 12 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Sie werden vom Versorgungswerk mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht und treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 10. November 1998

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Wolfgang C l e m e n t

( L. S.)

Der Finanzminister
Heinz S c h l e u ß e r

Die Ministerin für Arbeit,
Soziales und Stadtentwicklung,
Kultur und Sport
Ilse B r u s i u s

-GV. NRW. 1998 S. 661