Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 26 vom 15.6.1998 Seite 393 bis 398
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 1998 Vom 10. Juni 1998 |
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Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 1998 Vom 10. Juni 1998
Haushaltssatzung
und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
für das Haushaltsjahr 1998
Vom 10. Juni 1998
1. Haushaltssatzung
Auf
Grund der §§ 7 und 23 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV. NW. S. 657), zuletzt
geändert am 17.12.1997 (GV. NW. S. 458), in Verbindung mit §§ 77 ff. der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert am 17.12.1997 (GV. NW. S. 458), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe mit Beschluß vom 13.2.1998 folgende Haushalts-
satzung
erlassen:
§ 1
Der
Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1998, der die für die Erfüllung der
Aufgaben des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe voraussichtlich eingehenden
Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen
enthält, wird
im
Verwaltungshaushalt
in
der Einnahme auf 4.631.094.500 DM
in
der Ausgabe auf 4.631.094.500 DM
im
Vermögenshaushalt
in
der Einnahme auf 622.748.200 DM
in
der Ausgabe auf 622.748.200 DM
festgesetzt.
§ 2
Der
Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 1998 zur Finanzierung
von Ausgaben im Vermögenshaushalt (für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen) erforderlich ist, wird auf 49.912.050 DM
festgesetzt.
§ 3
Der
Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von
Investitionsausgaben und Ausgaben für Investitionsförderungsmaßnahmen in
künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 286.939.700 DM festgesetzt.
§ 4
Der
Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 1998 zur rechtzeitigen
Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 400.000.000
DM festgesetzt.
§ 5
Die
nach § 22 der Landschaftsverbandsordnung zu erhebende Landschaftsumlage wird
auf
17,5
% der für das Haushaltsjahr 1998 geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt.
Die Umlage ist in Monatsbeträgen jeweils zum 15. eines Monats zu zahlen.
§ 6
1. Die im Stellenplan als künftig wegfallend
(kw) bezeichneten Stellen dürfen nach Ausscheiden der jetzigen
Stelleninhaber/Stelleninhaberinnen nicht wieder besetzt werden.
2. Wird einem Beamten/einer Beamtin ein Amt mit
höherem Endgrundgehalt verliehen, so kann der Beamte/die Beamtin mit
Rückwirkung von höchstens 3 Monaten in die höhere Planstelle eingewiesen
werden, soweit der Beamte/die Beamtin während dieser Zeit die Obliegenheiten
des verliehenen oder eines gleichartigen Amtes tatsächlich wahrgenommen hat und
die Planstelle, in die er/sie eingewiesen wird, besetzbar war.
3. Im übrigen gelten
die Bestimmungen zur Durchführung der Haushaltssatzung.
2. Bekanntmachung der
Haushaltssatzung
Die
vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 1998 wird hiermit öffentlich
bekanntgemacht.
Die
Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 23 Abs. 2 der
Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit §
79 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen dem
Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde mit
Schreiben vom 30.03.1998 angezeigt worden.
Der
Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 18. Juni bis 26. Juni im
Landeshaus, Münster, Freiherr-vom Stein Platz 1, Zimmer-Nr. 295, öffentlich
aus, und zwar jeweils montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr und
freitags bis 12.30 Uhr.
Es
wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres
seit dieser Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder
ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß
öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat
den Beschluß der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist
gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 10
Juni 1998
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
I.V.
S u d b r o c k
GV. NW 1998 S. : 397