Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 1 vom 13.1.1999 Seite 1 bis 12

18. Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe
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18. Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe

2022

18. Änderung
der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse
Westfalen-Lippe

Vom 25. August 1998

§ 1
Änderung der Satzung

Die Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe vom 22. März 1967 (GV. NW. S. 203) zuletzt geändert durch die 17. Satzungsänderung vom 12. November 1997 (GV. NW. 1998 S. 104) wird wie folgt geändert:

1a. § 4 Absatz 5 Satz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Mitglieder erhalten Auslagenersatz und Verdienstausfallentschädigung.“

1b. § 11 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b wird das Wort „und“ gestrichen und durch ein Komma ersetzt.

b) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Teilzeitbeschäftigung“ das Wort „und“ und folgender Buchstabe d eingefügt:

„d) die arbeitsvertraglich vereinbarte Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz“

2. In § 16 Absatz 1 Satz 1 Buchst. b werden die Worte „oder im Sinne des § 3 Buchst. n BAT nebenberuflich“ gestrichen.

3. § 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Buchst. d Doppelbuchst. aa wird das Wort „Arbeitsförderungsgesetzes“ durch die Worte „Dritten Buchs Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

„In den Fällen des Satzes 1 gelten die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung über die Anhebung der Altersgrenze und die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente entsprechend.“

4. In § 31 Absatz 2 Buchst. a Doppelbuchst. mm wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt und es wird folgender Doppelbuchstabe nn angefügt:
nn) sie in den Fällen des § 30 Absatzes 1 Satz 1 Buchst. e, in denen sie für mehr als 36 Kalendermonate vorzeitig in Anspruch genommen wurde, nur für 36 Kalendermonate nach § 77 SGB VI vermindert wäre;“

5. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Der Bruttoversorgungssatz vermindert sich für jeden Kalendermonat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist bzw. in den Fällen des § 30 Absatz. 2 herabgesetzt wäre, um 0,3 v. H., in den Fällen des § 30 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e und Absatz 2 Satz 1 Buchst. e höchstens jedoch um 10,8 v. H."

b) In Absatz 3 c Satz 1 Buchst. c und Satz 3 wird jeweils das Wort „Arbeitsförderungsgesetz“ durch die Worte „Dritten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

6. § 34 a Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Satz 4 eingefügt:

„In den Fällen des § 32 Abs. 2 Satz 3, § 32 Abs. 3 b Satz 3 bzw. § 100 Abs. 3 Satz 5 ist eine Verminderung des Brutto- bzw. Nettoversorgungssatzes wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente nach Anwendung der Sätze 1 bis 3 vorzunehmen.“

b) Der bisherige Satz 4 wird zu Satz 5.

7. § 40 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a werden die Worte „; dabei ist eine Verminderung nach § 32 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 b Satz 3 zu berücksichtigen“ gestrichen.

b) In Buchstabe b werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „dabei ist jeweils eine Verminderung nach § 32 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 b Satz 3 zu berücksichtigen.“

8. In § 55 Absatz 6 Satz 1 wird die Zahl „62“ durch die Zahl „63“ ersetzt.

9. § 62 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 7 Satz 3 wird jeweils das Wort „Ortszuschlag“ durch das Wort „Familienzuschlag“ ersetzt.
b) In Absatz 8 Satz 2 werden die Worte „Diskontsatz der Deutschen Bundesbank“ durch das Wort „Basiszinssatz“ ersetzt.

10. § 69 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Das Kassenvermögen umfaßt eine Mindestrücklage (§ 71 Abs. 1 Satz 2).“

b)Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3 und das Wort „Es“ wird durch die Worte „Das Kassenvermögen“ ersetzt.

11. § 71 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte „sowie die Dotierung der Mindestrücklage sicherzustellen“ gestrichen.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Das Kassenvermögen umfaßt eine Mindestrücklage, die gewährleistet, daß sich der Umlagesatz auch künftig in dem vorgegebenen Rahmen hält.“

12. In § 81 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Arbeitnehmer, die als Studierende bis zum 30. September 1996 nicht rentenversicherungspflichtig waren, sind erst zu versichern, wenn die Rentenversicherungsfreiheit nach § 230 Abs. 4 SGB VI entfällt.“

13. § 96 wird wie folgt geändert:

a) Die bisherige Regelung wird zu Absatz 1

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Bei Anwendung des § 55 Abs. 6 Satz 1 bleibt für die Beendigung des Ruhens die Vollendung des 62. Lebensjahres maßgebend, wenn

a) die Versicherte das 60. Lebensjahr vor dem 1. Juli 1998 vollendet hat oder

b) der Antrag auf Gewährung einer Altersrente für Frauen in der gesetzlichen Rentenversicherung vor dem 1. Juli 1998 gestellt wurde und das Arbeitsverhältnis spätestens am 31. Dezember 1998 geendet hat oder

c) das Arbeitsverhältnis aufgrund einer vor dem 1. Juli 1998 geschlossenen Vereinbarung spätestens am 31. Dezember 1998 geendet hat.“

14. § 100 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „in den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d oder des § 30 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d“ gestrichen.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) 1Bei Versorgungsrentenberechtigten

a) der Geburtsmonate Dezember 1935 bis April 1938, bei denen der Versicherungsfall nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b oder Abs. 2 Satz 1 Buchst. b eingetreten ist

b) der Geburtsmonate Dezember 1938 bis April 1941, bei denen der Versicherungsfall nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e oder Abs. 2 Satz 1 Buchst. e eingetreten ist,

gilt abweichend von § 32 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 b Satz 3 folgendes:

Bei Vollendung

- in den Fällen des Buchstaben a
des 63. Lebensjahres,

- in den Fällen des Buchstaben b
des 60. Lebensjahres

vermindert sich der Versorgungsvomhundertsatz für jeden vollen Kalendermonat vom erstmaligen Eintritt des Versicherungsfalls bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres - höchstens jedoch für 24 Kalendermonate - um:

vor dem

1. Dezember 1998

0,00 v. H.

nach dem

30. November 1998

0,05 v. H.

nach dem

31. Dezember 1998

0,10 v. H.

nach dem

31. Dezember 1999

0,15 v. H.

nach dem

31. Dezember 2000

0,20 v. H.

2Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene eines Versorgungsrentenberechtigten, dessen Versorgungsrente nach Satz 1 berechnet wurde.“

c) In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Worten „§ 31 Abs. 2 Buchst. a“ die Worte „ ,§ 40 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a bzw. § 41 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a“ eingefügt.

§ 2
Inkrafttreten

1. 1Diese Satzungsänderung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten

a) § 1 Nrn. 1b und 14 Buchst. c mit Wirkung vom 1. August 1996,

b) § 1 Nr. 12 mit Wirkung vom 1. Oktober 1996,

c) § 1 Nr. 9 Buchst. a mit Wirkung vom 1. Juli 1997

d) § 1 Nrn. 2, 3 Buchst. a und 5 Buchst. b mit Wirkung vom 1. Januar 1998 und

e) § 1 Nrn. 1a, 9 Buchst. b und 14 Buchst. b am 1. Januar 1999

in Kraft.

2. Die Befristung der Geltungsdauer des § 12 Absatz 4 Satz 2 und 3 (§ 2 Nr. 2 der 33. Änderung der MS) wird aufgehoben.

Münster, den 25. August 1998

I n g e l m a n n

Vorsitzender des Kassenausschusses

K u r t h

Schriftführer

§ 3
Bekanntmachung

Die vorstehende 18. Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe hat der Minister für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlaß vom 6.10.1998 - III A 4-38.43.20 – 9603I/98 - genehmigt. Sie wird aufgrund des § 21 VKZVKG hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Münster, den 11. Dezember 1998

Der Leiter
der Kommunalen Zusatzversorgungskasse
Westfalen-Lippe

In Vertretung

J o h n

Landesrat und stellvertretender Kassenleiter

GV. NRW. 1999 S. 2