Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 16 vom 28.3.2025 Seite 307 bis 312
Bekanntmachung der 19. Änderung des Regionalplanes Arnsberg - Teilabschnitt Kreis Soest und Hochsauerlandkreis sowie Feststellung des Erreichens des regionalen Teilflächenziels für die Planungsregion Arnsberg |
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zugehörige Anlagen : |
Bekanntmachung der 19. Änderung des Regionalplanes Arnsberg - Teilabschnitt Kreis Soest und Hochsauerlandkreis sowie Feststellung des Erreichens des regionalen Teilflächenziels für die Planungsregion Arnsberg
Bekanntmachung
der 19. Änderung des Regionalplanes Arnsberg
- Teilabschnitt Kreis Soest und Hochsauerlandkreis
sowie Feststellung des Erreichens des regionalen Teilflächenziels
für die Planungsregion Arnsberg
Vom 26. März 2025
Der Regionalrat Arnsberg hat in seiner Sitzung am 12.3.2025 (RR-Vorlage 02/01/2025) die 19. Änderung des Regionalplans Arnsberg – Teilabschnitt Kreis Soest und Hochsauerlandkreis (SO/HSK) festgestellt.
Der Regionalrat Arnsberg hat im Rahmen des Feststellungsbeschlusses der 19. Änderung des Regionalplans Arnsberg – Teilabschnitt SO/HSK - gem. § 5 Abs. 1 S. 1 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, festgestellt, dass diese Regionalplanänderung in Verbindung mit der Neuaufstellung des Regionalplanes Arnsberg – Räumlicher Teilplan Märkischer Kreis, Kreis Olpe, Kreis Siegen-Wittgenstein mit dem regionalen Teilflächenziel aus § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WindBG i.V.m. Ziel 10.2-2 LEP NRW (Verordnung über den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 122), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. April 2024 (GV. NRW. S. 230) geändert worden ist), welches für die Planungsregion Arnsberg 13.186 Hektar beträgt und bis zum 31.12.2032 erreicht werden muss, im Einklang steht.
Angerechnet wurden die Flächen der Windenergiegebiete i.S.d. § 2 Nr. 1 WindBG, die im Regionalplan Arnsberg – Teilabschnitt SO/HSK – sowie im Regionalplan Arnsberg – Räumlicher Teilplan Märkischer Kreis, Kreis Olpe, Kreis Siegen-Wittgenstein (MK-OE-SI) – festgelegt werden. Somit wurden die Flächen der in Anlage 1 benannten Windenergiegebiete i.S.d. § 2 Nr. 1 WindBG mit den ebenfalls in dieser Anlage aufgeführten Flächengrößen angerechnet. Eine kartographische Übersicht der Windenergiegebiete findet sich ebenfalls in Anlage 1. Die zeichnerischen Festlegungen der Windenergiegebiete finden sich unter folgendem Link: www.bra.nrw.de
Die 19. Änderung des Regionalplans Arnsbergs – Teilabschnitt SO/HSK sowie die Feststellung, dass in Verbindung mit der Neuaufstellung des Regionalplanes Arnsberg – Räumlicher Teilplan MK-OE-SI der Regionalplan mit dem Teilflächenziel aus § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WindBG i.V.m. Ziel 10.2-2 LEP NRW im Einklang steht, hat mir die zuständige Regionalplanungsbehörde Arnsberg mit Bericht vom [12. März 2025– Aktenzeichen: 32.31.01-008] – gemäß § 19 Abs. 7 S. 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW) vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 168) geändert worden ist, angezeigt.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 LPlG NRW durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.
Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 10 Abs. 1 Halbsatz 2 ROG mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (ROG; BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88) geändert worden ist, wird die Änderung des Regionalplans einschließlich der nach § 10 Abs. 2 S. 1 ROG erforderlichen Unterlagen auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg unter www.bra.nrw.de veröffentlicht. Zusätzlich wird eine Einsichtnahme der Änderung des Regionalplans einschließlich der weiteren nach § 10 Abs. 2 S. 1 ROG erforderlichen Unterlagen bei der Bezirksregierung Arnsberg [Seibertzstraße 2, 59821 Arnsberg] nach § 10 Abs. 2 S. 2 ROG i. V. m. § 14 S. 3 LPlG NRW gewährt.
Die Landesplanungsbehörde hat – entsprechend der Feststellung des Regionalrats Arnsberg und der durch ihn angerechneten Windenergiegebiete (s.o.) - ebenfalls festgestellt, dass diese Regionalplanänderung in Verbindung mit der Neuaufstellung des Regionalplanes Arnsberg – Räumlicher Teilplan Märkischer Kreis, Kreis Olpe, Kreis Siegen-Wittgenstein mit dem regionalen Teilflächenziel aus § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WindBG i.V.m. Ziel 10.2-2 LEP NRW, welches für die Planungsregion Arnsberg 13.186 Hektar beträgt und bis zum 31.12.2032 erreicht werden muss, im Einklang steht.
Mit dieser Bekanntmachung gilt daher für die Planungsregion Arnsberg (Märkischer Kreis, Kreis Olpe, Kreis Siegen-Wittgenstein, Kreis Soest und Hochsauerlandkreis) gem. § 249 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), dass sich die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, außerhalb von Windenergiegebieten i.S.d. § 2 Nr. 1 WindBG nach § 35 Abs. 2 BauGB richtet.
Ich weise darauf hin, dass eine nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ROG beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, nach § 11 Abs. 3 ROG beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sowie eine nach § 11 Abs. 4 ROG beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung des Regionalplans gegenüber der Regionalplanungsbehörde Arnsberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 11 Absatz 5 Satz 1 ROG i. V. m. § 15 Halbsatz 2 LPlG NRW).
Gegen die Änderung des Regionalplans ist ein Antrag im Rahmen des Normenkontrollverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster statthaft. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung gestellt werden.
Düsseldorf, den 26. März 2025
Die Ministerin
für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. Alexandra R e n z – v o n K i n t z e l
GV. NRW. 2025 S. 308