Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 22 vom 22.4.2025 Seite 395 bis 402

Gesetz über die unabhängige Polizeibeauftragte oder den unabhängigen Polizeibeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Gesetz über die unabhängige Polizeibeauftragte oder den unabhängigen Polizeibeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen

2030

Gesetz
über die unabhängige Polizeibeauftragte oder den unabhängigen Polizeibeauftragten
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz über die unabhängige Polizeibeauftragte oder
den unabhängigen Polizeibeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen
(Polizeibeauftragtengesetz Nordrhein-Westfalen - PolBeaufG NRW)

Vom 8. April 2025

Teil 1
Aufgaben, Umgang mit Eingaben

§ 1
Aufgaben

(1) Die oder der Polizeibeauftragte hat die Aufgabe, das partnerschaftliche Verhältnis zwischen Gesellschaft und Polizei zu stärken. Sie oder er unterstützt die Bürgerinnen und Bürger im Dialog mit den Polizeibehörden und wirkt darauf hin, dass begründeten Eingaben mit unmittelbarem Bezug zur Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen abgeholfen wird und weitere mit unmittelbaren Bezug auf die Polizeibehörden des Landes an sie oder ihn gerichtete Anliegen zweckmäßig bearbeitet werden. Ihr oder ihm obliegt auch die Befassung mit Angelegenheiten aus dem innerpolizeilichen Bereich, die an sie oder ihn im Rahmen einer Eingabe nach § 2 Absatz 2 herangetragen werden sowie die Befassung mit Aufträgen des Innenausschusses.

(2) Sie oder er geht den an sie oder ihn herangetragenen Hinweisen zu möglichen individuellen Fehlern oder Fehlentwicklungen die Polizei betreffend und Anregungen zur Optimierung der Polizeiarbeit nach und kann hierzu Empfehlungen zur Prüfung in eigener Zuständigkeit an die zuständige Behörde aussprechen. Sie oder er wird ebenfalls tätig, wenn ihr oder ihm auf sonstige Weise Umstände bekannt werden, die ihre oder seine Aufgabe betreffen.

§ 2
Eingaberecht

(1) Jede Person hat das Recht, sich schriftlich, mündlich oder elektronisch unmittelbar an die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten zu wenden.

(2) Die Polizeibeschäftigten des Landes können sich mit einer Eingabe bei berechtigten Interessen ohne Einhaltung des Dienstwegs unmittelbar an die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten wenden. Wegen der Tatsache der Anrufung der oder des Polizeibeauftragten darf sie oder er weder dienstlich gemaßregelt werden noch sonstige Nachteile erleiden.

§ 3
Form und Frist

(1) Eingaben haben den Namen und die vollständige Anschrift der Einsenderin oder des Einsenders sowie den zugrundeliegenden Sachverhalt zu enthalten.

(2) Die oder der Polizeibeauftragte bestätigt den Eingang von Eingaben innerhalb von zwei Wochen nach Eingang. Sofern diese keine plausiblen Informationen über Mängel oder Fehlverhalten im Aufgabenbereich der oder des Polizeibeauftragten enthalten, kann die Eingangsbestätigung mit dem Hinweis verbunden werden, dass die Sache nicht weiterbearbeitet wird, soweit keine weitere Konkretisierung erfolgt.

(3) Sollte eine abschließende Bearbeitung innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Eingabe nicht möglich sein, so ist der Einsenderin oder dem Einsender eine Zwischennachricht, verbunden mit einer Auskunft über den aktuellen Verfahrensstand, zu erteilen.

§ 4
Grenzen des Prüfungsrechts

(1) Die oder der Polizeibeauftragte sieht von einer sachlichen Prüfung der Eingabe ab, wenn

1. die Zuständigkeit oder rechtliche Einwirkungsmöglichkeit der Polizei des Landes nicht gegeben sind,

2. ihre Behandlung einen Eingriff in ein laufendes staatsanwaltschaftliches, steuerstrafrechtliches, disziplinarrechtliches, ordnungswidrigkeitenrechtliches oder gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung bedeuten würde,

3. sie sich auf ein rechtskräftig abgeschlossenes gerichtliches Verfahren bezieht,

4. die Angelegenheit Gegenstand eines Untersuchungsausschusses eines Landtags oder des Bundestags ist oder war,

5. die Angelegenheit Gegenstand einer Beschwerdesachbearbeitung im Rahmen des Beschwerdemanagements der Polizei des Landes ist oder war oder

6. die Angelegenheit Gegenstand einer Meldung an eine Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) ist oder war.

(2) In Fällen, in denen bereits ein Petitionsverfahren in derselben Angelegenheit anhängig ist oder war, ist keine Eingabe bei der oder dem Polizeibeauftragten mehr möglich.

(3) Die oder der Polizeibeauftragte kann von einer sachlichen Prüfung der Eingabe absehen, wenn

1. sie nicht mit dem Namen und der vollständigen Anschrift der Einsenderin oder des Einsenders versehen oder unleserlich ist,

2. sie weder ein konkretes Anliegen noch einen erkennbaren Sinnzusammenhang enthält, 

3. sich nach Form oder Inhalt der Verdacht des Vorliegens einer Straftat ergibt,

4. sie gegenüber einem bereits durch die oder den Polizeibeauftragten bearbeiteten Vorgang kein wesentliches neues Sachvorbringen enthält oder

5. sie mehr als zwei Monate nach dem beanstandeten Ereignis eingereicht wurde; der oder die Polizeibeauftragte soll von der sachlichen Prüfung absehen, wenn das beanstandete Ereignis mehr als ein Jahr zurückliegt.

(4) Sieht die oder der Polizeibeauftragte von einer sachlichen Prüfung ab, so teilt sie oder er dies der Einsenderin oder dem Einsender, soweit anhand der vorliegenden Kontaktdaten möglich, unter Angabe von Gründen mit. Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 kann sie oder er den Vorgang mit Zustimmung der Einsenderin oder des Einsenders an die zuständige Stelle weiterleiten. Die Entscheidung der oder des Polizeibeauftragten ist nicht anfechtbar.

§ 5
Befugnisse

(1) Die oder der Polizeibeauftragte prüft, ob auf der Grundlage der Eingabe hinreichender Anlass zur Sachverhaltsaufklärung besteht. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn bei verständiger Würdigung des Vorbringens eine nicht unerhebliche Rechtsverletzung der oder des Betroffenen oder ein nicht unerhebliches innerdienstliches Fehlverhalten oder Fehlentwicklungen die Polizei betreffend zumindest möglich erscheint. Besteht kein hinreichender Anlass zur Sachverhaltsaufklärung, gilt § 4 Absatz 4 entsprechend.

(2) Zur sachlichen Prüfung kann die oder der Polizeibeauftragte von den zuständigen Landesbehörden und -einrichtungen Auskunft verlangen und um Einsicht in Akten ersuchen. Eine Einsichtnahme in Personalakten ist ausgeschlossen. Die Auskunft ist binnen eines Monats nach Eingang zu erteilen und hat alle für die Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Informationen zu beinhalten. Hinsichtlich der Akteneinsicht gilt § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(3) Sofern es zur sachlichen Prüfung erforderlich ist, kann die oder der Polizeibeauftragte nach vorheriger Anmeldung bei der Behördenleitung die zuständige Polizeibehörde oder Einrichtung betreten.

(4) Die oder der Polizeibeauftragte kann die beteiligten Polizeibeschäftigten sowie die Leitung der betroffenen Polizeibehörde oder Einrichtung zur Stellungnahme auffordern. Darüber hinaus kann die oder der Polizeibeauftragte in Erfüllung der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben Bürgerinnen und Bürger sowie Sachverständige anhören.

 

(5) Die zu erteilende Auskunft darf nur verweigert werden, wenn

1. die oder der betroffene Polizeibeschäftigte mit der Auskunft sich selbst oder eine in § 52 Absatz 1 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 13a des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, genannte angehörige Person dem Verdacht eines Dienstvergehens oder einer Straftat aussetzen würde,

2. die oder der um Auskunft angehaltene Polizeibeschäftigte der Polizeibehörde ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Absatz 1 der Strafprozeßordnung hat oder

3. zwingende Geheimhaltungsgründe dieser entgegenstehen.

Zwingende Geheimhaltungsgründe im Sinne des Satz 1 Nummer 3 liegen nur vor, wenn die durch das Bekanntwerden des Inhalts eintretenden Nachteile das Interesse an der Sachverhaltsaufklärung offensichtlich überwiegen.

(6) Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens oder einer Straftat rechtfertigen, ist die oder der beteiligte Polizeibeschäftigte darauf hinzuweisen, dass es ihr oder ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder sich nicht zur Sache einzulassen und sie oder er sich jederzeit einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistands bedienen kann.

(7) In Abstimmung mit der jeweils zuständigen Behördenleitung und unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles kann eine beobachtende Teilnahme der oder des Polizeibeauftragten bei polizeilichen Großlagen erfolgen.

§ 6
Erledigung und Abschluss des Verfahrens

(1) Die oder der Polizeibeauftragte hat auf eine einvernehmliche Erledigung der Angelegenheit hinzuwirken. Hierzu kann sie oder er Empfehlungen aussprechen und der zuständigen Stelle Gelegenheit zur Abhilfe geben. In bedeutenden Fällen sind die Ersuchen nach § 5 sowie Empfehlungen dem für Inneres zuständigen Ministerium zur Information zuzuleiten. Bedeutende Fälle liegen insbesondere vor, wenn sich Hinweise auf grundlegende strukturelle Mängel, ein erhebliches persönliches Fehlverhalten oder grundlegende Zweifel am demokratischen Verhalten von Polizeibeschäftigten ergeben.

(2) Die zuständige Stelle soll der oder dem Polizeibeauftragten auf Anfrage über die von ihr oder ihm veranlassten Maßnahmen, den Fortgang oder das Ergebnis des Verfahrens berichten.

(3) Die oder der Polizeibeauftragte kann von Maßnahmen nach Absatz 1 absehen, wenn die Sach- oder Rechtslage eine gerichtliche Entscheidung angezeigt erscheinen lässt. Sie oder er muss von Maßnahmen nach Absatz 1 absehen, wenn Anhaltspunkte für Straftaten von erheblicher Bedeutung gemäß § 8 Absatz 3 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2023 (GV. NRW. S. 410) in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Die oder der Polizeibeauftragte teilt dies der Einsenderin oder dem Einsender unter Angabe von Gründen mit. In begründet erscheinenden Fällen nach Satz 1 kann der Vorgang mit Einwilligung der Einsenderin oder des Einsenders und in Fällen nach Satz 2 muss der Vorgang der für die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens zuständigen Stelle unter Mitteilung der gewonnenen Erkenntnisse zugeleitet werden.

(4) Die oder der Polizeibeauftragte teilt der Einsenderin oder dem Einsender schriftlich unter Angabe der maßgeblichen Gründe mit, welche Erledigung die Angelegenheit gefunden hat. Die Erledigungsmitteilung zu Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern ist als Durchschrift an die beteiligten Polizeibeschäftigten sowie die Leitung der betroffenen Polizeibehörde oder Einrichtung zu richten. 

(5) Ist die oder der Polizeibeauftragte der Ansicht, dass die behördliche Maßnahme rechtswidrig und die Einsenderin oder der Einsender dadurch in ihren oder seinen Rechten verletzt ist oder dass ein innerdienstliches Fehlverhalten vorliegt, teilt sie oder er dies in bedeutenden Fällen im Sinne des Absatzes 1 dem für Inneres zuständigen Ministerium mit.

§ 7
Unterstützung

Die Landesregierung, Behörden und Einrichtungen des Landes sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, unterstützen die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.

§ 8
Befugnis zur Datenverarbeitung

(1) Soweit es für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich ist, kann die oder der Polizeibeauftragte personenbezogene Daten verarbeiten. Dies gilt auch für die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35), soweit ein erhebliches öffentliches Interesse dies erfordert. In diesem Fall hat die oder der Polizeibeauftragte spezifische und angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen. Die oder der Polizeibeauftragte darf personenbezogene Daten an den Landtag sowie die in den §§ 5 und 6 genannten Stellen übermitteln und bei diesen Stellen erheben.

(2) Diese Stellen dürfen personenbezogene Daten an die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten übermitteln, soweit sie oder er eine Erhebungsbefugnis hat.

(3) Die Regelungen des allgemeinen Datenschutzrechts nach der Verordnung (EU) 2016/679 und dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung bleiben im Übrigen unberührt.

Teil 2
Die Polizeibeauftragte oder der Polizeibeauftragte

§ 9
Wählbarkeit

(1) Als Polizeibeauftragte oder Polizeibeauftragter ist wählbar, wer volljährig ist und die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Sie oder er muss die Befähigung zum Richteramt oder zu der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt haben und die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Führungserfahrung besitzen. Die oder der Polizeibeauftragte darf gleichzeitig weder einer Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes noch einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, angehören. Sie oder er darf neben dieser Funktion kein besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichts- oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

(2) Sie oder er ist nicht wählbar, sofern sie oder er in Folge eines Richterspruchs die Fähigkeit verloren hat, ein öffentliches Amt zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. § 45 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, gilt entsprechend.

§ 10
Wahl und Amtszeit

(1) Der Landtag wählt auf Vorschlag einer Fraktion die oder den Polizeibeauftragten. Jede vorgeschlagene Person hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags vor der Wahl ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Eine Aussprache findet nicht statt.

 

(2) Die Dienstzeit beträgt fünf Jahre und endet mit der nächsten Wahl der oder des Polizeibeauftragten. Die Wiederwahl ist einmalig zulässig. Nach dem Ende der Dienstzeit bleibt sie oder er auf Aufforderung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers in der Funktion, längstens jedoch für neun Monate.

§ 11

Bestellung, Funktionsbezeichnung, Verortung

(1) Der oder die Polizeibeauftragte wird für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Bestellung erfolgt durch Abschluss eines Dienstvertrages zwischen dem Land und der beauftragten Person. Die beauftragte Person erfüllt ihre Aufgaben auf der Grundlage dieses Dienstvertrages. Der Dienstvertrag wird nach Wahl und vor Bestellung der beauftragten Person zwischen den Parteien ausgehandelt. Die beauftragte Person ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden, übt diese unabhängig aus und ist nur dem Gesetz unterworfen. Die Bestellung ist erst nach erfolgreichem Abschluss der erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 233) in der jeweils geltenden Fassung durch die zuständige Stelle des Landtags zulässig.

(2) Die Funktionsbezeichnung lautet „die Polizeibeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen“ oder „der Polizeibeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen“.

(3) Die Funktion der oder des Polizeibeauftragten ist organisatorisch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags verortet.

(4) Die Bestellung endet

1. mit Verlust der Wählbarkeit nach § 9,

2. mit Ablauf der Dienstzeit,

3. durch Tod,

4. durch Abberufung nach § 12 Absatz 1,

5. mit der Aufhebung der Bestellung auf Verlangen nach § 12 Absatz 2, oder

6. im Falle einer Verhinderung, mit der Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers nach § 15 Absatz 2.

(5) Die oder der Polizeibeauftragte sieht von allen mit den Aufgaben ihrer oder seiner Funktion nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während der Bestellung keine mit der Funktion nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus. Näheres bestimmt § 9 Absatz 1 Satz 3 und 4, welcher auch während des Dienstverhältnisses gilt.

§ 12
Abberufung und Aufhebung der Bestellung

(1) Der Landtag kann auf Antrag einer Fraktion oder eines Drittels der Mitglieder des Landtags die oder den Polizeibeauftragten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen. Die Abstimmung über den Antrag auf Abberufung hat frühestens zwei Wochen und spätestens acht Wochen nach Eingang des Antrags bei der Präsidentin oder bei dem Präsidenten des Landtags stattzufinden.

(2) Die oder der Polizeibeauftragte kann jederzeit die Aufhebung ihrer oder seiner Bestellung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags verlangen.

§ 13
Vergütung und ruhegehaltsfähige Dienstzeit

(1) Die oder der Polizeibeauftragte erhält eine Vergütung in entsprechender Höhe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe B 4 der Anlage 2 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), in der jeweils geltenden Fassung. Die Vergütung ist Bestandteil des Dienstvertrages nach § 11 Absatz 1.

(2) Sofern eine Beamtin oder ein Beamter oder eine Richterin oder ein Richter des Landes als Polizeibeauftragte oder Polizeibeauftragter bestellt wird, wird sie oder er für die Dauer der Dienstzeit auf Grundlage der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. 92), in der jeweils geltenden Fassung ohne Besoldung beurlaubt. Die Beurlaubung dient in diesem Fall öffentlichen Belangen im Sinne des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung und wird als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt. Auf die Erhebung eines Versorgungszuschlages wird verzichtet.

§ 14
Dienstsitz sowie Personal- und Sachausstattung

(1) Die oder der Polizeibeauftragte hat den Dienstsitz beim Landtag.

(2) Das Land stellt die für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung nach Maßgabe des Haushalts zur Verfügung.

(3) Durch die zuständige Stelle des Landtags erfolgt eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung des Personals nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen.

(4) Der Haushalt der oder des Polizeibeauftragten wird beim Haushalt des Landtags veranschlagt und geprüft.

§ 15
Verhinderung

(1) Die oder der Polizeibeauftragte bestimmt eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter zur Stellvertretung. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter führt die Geschäfte, wenn die oder der Polizeibeauftragte an der Ausübung der Funktion verhindert ist.

(2) Dauert die Verhinderung durchgehend länger als sechs Monate, so kann der Landtag die oder den Polizeibeauftragten abberufen und eine neue Polizeibeauftragte oder einen neuen Polizeibeauftragten wählen.

§ 16
Anwesenheit im Landtag

Der Landtag und der für innere Angelegenheiten zuständige Ausschuss können jederzeit die Anwesenheit der oder des Polizeibeauftragten verlangen und sie oder ihn zu ihren Beratungen hinzuziehen, soweit sie einen unmittelbaren Bezug zur Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen haben. Die oder der Polizeibeauftragte hat sich auf Verlangen zu äußern. Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Landtags.

§ 17
Verschwiegenheitspflicht

(1) Die oder der Polizeibeauftragte ist auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die oder der Polizeibeauftragte darf, auch wenn sie oder er nicht mehr in einem Dienstverhältnis steht, über Angelegenheiten, die der Verschwiegenheit unterliegen, ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt die Präsidentin oder der Präsident des Landtags.

(3) Unberührt bleiben gesetzlich begründete Pflichten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung für deren Einhaltung einzutreten.

Teil 3
Schlussvorschriften

§ 18
Tätigkeitsbericht

(1) Die oder der Polizeibeauftragte erstattet dem Landtag jährlich einen schriftlichen Gesamtbericht über die Tätigkeit des letzten Kalenderjahres.

(2) Sie oder er ist verpflichtet, bei der Aussprache über den Bericht im Landtag und im für innere Angelegenheiten zuständigen Ausschuss anwesend zu sein und sich auf Verlangen zu äußern.

§ 19
Erfahrungsaustausch

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium kommt mit der oder dem Polizeibeauftragten sowie Vertretern der polizeilichen Landesoberbehörden wie auch der Kreispolizeibehörden einmal jährlich zu einem Erfahrungsaustausch zusammen, um eine Gesamtbetrachtung der Vorgänge der oder des Polizeibeauftragten wie auch des Beschwerdemanagements der Polizei im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung vorzunehmen. Als Grundlage dienen die jeweiligen jährlichen Berichte der oder des Polizeibeauftragten und des Beschwerdemanagements.

(2) Die oder der Polizeibeauftragte soll mit dem Petitionsausschuss einmal jährlich zu einem Erfahrungsaustausch zusammenkommen, um eine Gesamtbetrachtung der Vorgänge der oder des Polizeibeauftragten wie auch der die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen betreffenden Vorgänge des Petitionsausschusses vorzunehmen. Als Grundlage dienen die jeweiligen jährlichen Berichte der oder des Polizeibeauftragten und des Petitionsausschusses.

§ 20
Evaluation

Der für innere Angelegenheiten zuständige Ausschuss des Landtags überprüft bis zum 31. Dezember 2027 die Anwendung und Auswirkungen der Vorschriften des Gesetzes durch eine Sachverständigenanhörung. Dem für Inneres zuständigen Ministerium ist Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen der Sachverständigenanhörung zu geben.

§ 21
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 8. April 2025

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Mona  N e u b a u r

Der Minister der Finanzen

Dr. Marcus  O p t e n d r e n k

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

Der Minister der Justiz

Dr. Benjamin  L i m b a c h

GV. NRW. 2025 S. 397