Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 26 vom 6.6.2025 Seite 463 bis 506

Gesetz zur Modernisierung des öffentlichen Dienstes in Nordrhein-Westfalen NRW - Laufbahnrecht
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
 

Gesetz zur Modernisierung des öffentlichen Dienstes in Nordrhein-Westfalen NRW - Laufbahnrecht

2030
20301
20320
20323
312

Gesetz
zur Modernisierung des öffentlichen Dienstes in Nordrhein-Westfalen NRW -
Laufbahnrecht

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Modernisierung des öffentlichen Dienstes in Nordrhein-Westfalen NRW -
Laufbahnrecht

Vom 27. Mai 2025

2030

Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 447) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:

„§ 41 Voraussetzung für Eintritt und Versetzung in den Ruhestand“.

b) Nach der Angabe zu § 119 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 119a Übernahme eines kommunalen Wahlamtes durch Beamtinnen und Beamte“.

c) In der Angabe zur Abschnittsüberschrift zu Abschnitt 8 wird das Wort „Rechtstellung“ durch das Wort „Rechtsstellung“ ersetzt.

d) In den Angaben zu den §§ 128 und 130 wird das Wort „Rechtstellung“ jeweils durch das Wort „Rechtsstellung“ ersetzt.

e) Nach der Angabe zu § 133 werden folgende Angaben eingefügt:

„§ 133a Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte in einem Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe“.

2. Dem § 2 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt.“

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Hauptschule“ die Wörter „mit dem Abschluss „Erster Schulabschluss“ oder „Erweiterter Erster Schulabschluss““ eingefügt.

bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wort „Hauptschule“ die Wörter „mit dem Abschluss „Erster Schulabschluss“ oder „Erweiterter Erster Schulabschluss““ eingefügt.

b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:

„(3) In den Laufbahnverordnungen können für einzelne Laufbahnen und Laufbahngruppen Ausnahmen von den Mindestvoraussetzungen des Absatzes 1 insbesondere andere, geeignete Bildungsabschlüsse zugelassen werden.

(4) Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann in einer Rechtsverordnung nach § 7 Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1. über eine inhaltlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes entsprechende Qualifikation verfügt oder

2. eine für die Laufbahn und Laufbahngruppe geeignete Qualifikation und eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren für die Laufbahngruppe 1 und von zwei Jahren und sechs Monaten für die Laufbahngruppe 2 nachweisen kann.
Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der angestrebten Laufbahn gleichwertig sein. Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde legt in der Rechtsverordnung nach § 7 die Anforderungen an die Qualifikation und die hauptberufliche Tätigkeit fest.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Dies umfasst auch einen berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses.“

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium“ durch die Wörter „den für Inneres und für Finanzen zuständigen Ministerien“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden das Wort „Rechtsverordnung“ durch das Wort „Rechtsverordnungen“, das Wort „kann“ durch das Wort „können“ und die Wörter „Verordnung nach § 9 Absatz 1“ durch das Wort „Laufbahnverordnungen“ ersetzt.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2, die den Erwerb der Befähigung durch einen Vorbereitungsdienst und nach § 6 Absatz 4 mögliche Ausnahmen hiervon vorschreibt, ist die Einstellung solcher Bewerberinnen und Bewerber in die entsprechende Laufbahn mit Vorbereitungsdienst nicht mehr zulässig, die ihre Befähigung nach den Vorschriften über Beamtinnen und Beamte besonderer Fachrichtung erworben haben.“

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

c) Absatz 4 wird Absatz 3.

6. § 9 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden die Wörter „an eine hauptberufliche Tätigkeit“ durch die Wörter „an den Erwerb der fachlichen Voraussetzungen bei Laufbahnen besonderer Fachrichtung“ ersetzt.

b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Verlängerung“ das Wort „, Kürzung“ und nach dem Wort „Mindestprobezeit“ die Wörter „und Ausnahmen hiervon“ eingefügt.

c) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8. die inhaltliche Ausgestaltung der Möglichkeit zur Einstellung im Beförderungsamt (§14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2),“.

d) In Nummer 11 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.

e) In Nummer 12 wird das Wort „und“ am Ende durch einen Punkt ersetzt.

f) Nummer 13 wird aufgehoben.

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird Absatz 2.

8. § 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13
Probezeit

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber nach Erwerb der Befähigung, andere Bewerberinnen und Bewerber nach Feststellung der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. In den Fällen, in denen der Befähigungserwerb nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 im Beamtenverhältnis auf Probe erfolgt, zählt diese Zeit auch zur Probezeit.

(2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Die Probezeit kann gekürzt und bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden. Anrechnung und Kürzung der Probezeit dürfen nur in dem Umfang erfolgen, der die ordnungsgemäße Feststellung der Bewährung gewährleistet. Das Nähere sowie die Mindestprobezeit und Ausnahmen von der Mindestprobezeit regeln die Laufbahnverordnungen.

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Probezeit unter Anlegung eines strengen Maßstabs, bei Probezeiten von mehr als zwölf Monaten wiederholt, zu beurteilen.

(4) Die Probezeit kann bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern durch den Landespersonalausschuss gekürzt werden, sofern ein Zeitraum von weniger als drei Monaten nicht unterschritten wird.

(5) Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes können auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist.

(6) Ein Verzicht auf eine Probezeit durch Kürzung und Anrechnung ist mit Ausnahme der Einstellung früherer Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten nicht zulässig.

(7) Das Nähere regeln die Laufbahnverordnungen.“

9. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Eine Ernennung zur Begründung des Beamtenverhältnisses (Einstellung) ist nur in den Einstiegsämtern der Laufbahn zulässig. Die Einstiegsämter bestimmen sich nach dem Besoldungsrecht. Abweichend von Satz 1 kann

1. bei Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherrn und bei früheren Beamtinnen und Beamten, sowie bei früheren Richterinnen und Richtern sofern die Laufbahnverordnung nach § 9 dies regelt,

2. bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den in § 6 geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden, wenn die Laufbahnverordnung nach § 9 dies bestimmt, oder

3. bei Zulassung einer Ausnahme durch den Landespersonalausschuss auch eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden.“

b) Absatz 11 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium“ durch die Wörter „den für Inneres und für Finanzen zuständigen Ministerien“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort „Inneres“ durch das Wort „Kommunales“ ersetzt.

10. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2, 2a und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig

1. während der Probezeit sowie

2. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht zu durchlaufen war.

Innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze ist eine weitere Beförderung nicht zulässig.

(2a) Eine Beförderung ist außerdem nicht zulässig vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit, es sei denn,

1. es liegen besondere Leistungen vor,

2. für die Stelle besteht ein besonderer Bewerbermangel oder

3. die regelmäßige Probezeit wurde eingehalten oder die Unterschreitung beruht auf einer Anrechnung von Zeiten oder einer durch die Laufbahnverordnungen nicht nur im Einzelfall zulässigen Kürzung.

Über weitere Ausnahmen entscheidet der Landespersonalausschuss.

(3) Vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit, für die durch die Laufbahnverordnungen eine Dauer von mindestens drei Monaten festzulegen ist, darf die Beamtin oder der Beamte nicht befördert werden. Dies gilt nicht für Beförderungen in Ämter, deren Inhaberinnen oder Inhaber richterliche Unabhängigkeit besitzen, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte, Beamtinnen oder Beamte im Sinne von § 37 oder Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte sind. Für den Aufstieg und die berufliche Entwicklung innerhalb einer Laufbahngruppe können in den Laufbahnverordnungen Ausnahmen und besondere Regelungen zur Erprobungszeit getroffen werden. Eine Erprobung ist nicht erforderlich, wenn die Beförderung nur darauf beruht, dass sich die besoldungsrechtliche Zuordnung des Amtes ändert, ohne dass dies mit einer Änderung der Funktion verbunden ist.“

b) In Absatz 5 wird die Angabe „(Absatz 2)“ durch die Angabe „(Absatz 2 und Absatz 2a), vom Erfordernis der Erprobung vor Beförderung (Absatz 3)“ ersetzt.

11. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes pflegebedürftigen nahen Angehörigen, deren oder dessen Pflegebedürftigkeit nach § 3 Absatz 2 des Pflegezeitgesetzes nachgewiesen ist,“ ersetzt.

b) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„(2) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung um Einstellung infolge der Geburt oder Betreuung eines Kindes verzögert hat, und hat sie oder er sich innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes beworben, ist der Grad der fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu dem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem sie oder er sich ohne die Geburt des Kindes hätte bewerben können. Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind die Fristen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) in der jeweils geltenden Fassung sowie dem Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verzögerung der Einstellung wegen der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes pflegebedürftigen nahen Angehörigen, deren oder dessen Pflegebedürftigkeit nach § 3 Absatz 2 des Pflegezeitgesetzes nachgewiesen ist.

(3) Zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge

1. der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren,

2. der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes pflegebedürftigen nahen Angehörigen, deren oder dessen Pflegebedürftigkeit nach § 3 Absatz 2 des Pflegezeitgesetzes nachgewiesen ist oder

3. eines festgestellten Dienstunfalls während der Probezeit zur Vermeidung einer unbilligen Härte

ist eine Beförderung ohne Mitwirkung des Landespersonalausschusses abweichend von § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2a während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit möglich. Das Ableisten der regelmäßigen Probezeit bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht während eines Vorbereitungsdienstes, wenn dieser im Beamtenverhältnis auf Probe durchgeführt wird.

(4) Die Absätze 2 und 3 sind in den Fällen des Nachteilsausgleichs für ehemalige Beamtinnen und Beamte der Bundespolizei, für ehemalige Soldatinnen und Soldaten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055) und dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054) sowie für ehemalige Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346) und Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), jeweils in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne des § 34 Absatz 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW.“

12. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ein Amt mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 7 wird zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann eine Verkürzung der Probezeit zulassen; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen der Beamtin oder dem Beamten eine leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Die Probezeit wird durch die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge unterbrochen und nach Beendigung des Urlaubs fortgesetzt. Die Neufestsetzung des Endes der Probezeit ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. Regelungen der Landesregierung nach § 92 Absatz 2 bleiben hiervon unberührt. Bei der Berechnung der Probezeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang, es sei denn, zwingende sachliche Gründe stehen dem entgegen. Es ist nicht zulässig, die Probezeit zu verlängern.“

b) In Absatz 8 Nummer 2 werden nach der Angabe „Absatz 1“ die Wörter „und § 106 Absatz 2“ eingefügt.

13. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Es kann auch eine auf Ämter oder Aufgabenbereiche beschränkte Befähigung erworben werden.“

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Ämter der bisherigen Laufbahngruppe müssen nicht durchlaufen werden.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Nähere regeln die Laufbahnverordnungen.“

14. In § 24 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „gleichwertigen oder“ gestrichen.

15. In § 25 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Einvernehmen“ durch das Wort „Einverständnis“ ersetzt.

16. In § 29 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder einer mindestens gleichwertigen“ gestrichen.

17. In § 33 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „falls“ die Wörter „eine Ärztin oder“ eingefügt.

18. In § 36 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „115“ durch die Angabe „114, 116 Absatz 3“ ersetzt.

19. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 5 wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 12 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 2“, die Angabe „§ 13 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 13 Absatz 4“ und die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 3 Nummer 3“ ersetzt.

20. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Eintritt“ die Wörter „und Versetzung“ eingefügt.

b) In Satz 1 werden nach dem Wort „Eintritt“ die Wörter „und die Versetzung“ eingefügt und die Angabe „27“ durch die Angabe „31“ ersetzt.

c) In Satz 2 werden nach dem Wort „Eintritt“ die Wörter „oder Versetzung“ eingefügt und der Punkt am Ende durch die Angabe „(§ 28).“ ersetzt.

21. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Leistung und Befähigung“ durch die Wörter „Befähigung und fachliche Leistung“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „in angemessenem Umfang“ gestrichen.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte, die sich in Elternzeit befinden oder zur Betreuung von Kindern oder Pflege einer oder eines nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes pflegebedürftigen nahen Angehörigen, deren oder dessen Pflegebedürftigkeit nach § 3 Absatz 2 des Pflegezeitgesetzes nachgewiesen ist, beurlaubt sind.“

22. Dem § 61 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen.“

23. § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. einer oder einem nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes pflegebedürftigen nahen Angehörigen, deren oder dessen Pflegebedürftigkeit nach § 3 Absatz 2 des Pflegezeitgesetzes nachgewiesen ist.“

24. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Teilzeit, mobile Arbeit, Jobsharing und andere Arbeitsorganisationsformen stehen der Übernahme und Wahrnehmung von Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben grundsätzlich nicht entgegen und sind in Leitungsfunktionen für alle Geschlechter zu fördern.“

25. In § 72 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Vorbereitung“ die Wörter „ihrer oder“ eingefügt.

26. § 73 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe „16 Absatz 3“ durch die Angabe „10 Absatz 3 Nummer 4“ und die Angabe „32 bis 34“ durch die Angabe „23 bis 25“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

27. Dem § 74 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend“.

28. In § 77 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Eintritt“ die Wörter „oder Versetzung“ eingefügt.

29. § 92 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „anlässlich einer Versetzung“ durch die Wörter „aus besonderem Anlass insbesondere anlässlich einer Versetzung“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, Vorschriften über eine fiktive Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen sowie über eine fiktive Erprobung und Probezeit im Zusammenhang mit der Verleihung eines höherwertigen Amtes in den Laufbahnverordnungen zu treffen. Sie kann auch Regelungen dazu treffen, dass eine Erprobung oder Probezeit für dieses Amt als erfolgreich abgeleistet angesehen werden kann, wenn sich die Beamtin oder der Beamte in der tatsächlich wahrgenommenen Funktion, die von ihren Anforderungen dem Beförderungsamt vergleichbar ist, bewährt hat und dies festgestellt wurde.“

30. § 97 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „2 Satz 2“ durch die Angabe „4“ und die Angabe „Satz 1“ durch die Wörter „Satz 3 Nummer 3“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „2“ ersetzt.

31. Nach § 106 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Dies gilt auch für sonstige beamtenrechtliche Entscheidungen, für die bei den übrigen Landesbeamtinnen und Landesbeamten die Landesregierung oder das fachlich zuständige Ministerium als oberste Dienstbehörde zuständig ist. Soweit für Entscheidungen nach den Sätzen 2 und 3 bei den übrigen Landesbeamtinnen und Landesbeamten das Einvernehmen der Landesregierung oder des fachlich zuständigen Ministeriums erforderlich ist, tritt für die Beamtinnen und Beamten des Landtags anstelle des Einvernehmens der Landesregierung oder des fachlich zuständigen Ministeriums das Benehmen zwischen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags und dem Landtagspräsidium.“

32. Nach § 106a Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Dies gilt auch für sonstige beamtenrechtliche Entscheidungen, für die bei den übrigen Landesbeamtinnen und Landesbeamten die Landesregierung oder das fachlich zuständige Ministerium als oberste Dienstbehörde zuständig ist. Soweit für Entscheidungen nach den Sätzen 3 und 4 bei den übrigen Landesbeamtinnen und Landesbeamten das Einvernehmen der Landesregierung oder des fachlich zuständigen Ministeriums erforderlich ist, tritt für die Beamtinnen und Beamten des Verfassungsgerichtshofs anstelle des Einvernehmens der Landesregierung oder des fachlich zuständigen Ministeriums die Entscheidung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs.“

33. § 112 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Ministerium“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben Anspruch auf freie Heilfürsorge, solange ihnen Besoldung zusteht, Elternzeit oder Pflegezeit nach der auf Grund des § 74 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung oder Urlaub nach § 72 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 gewährt wird. Dies gilt auch während einer Beurlaubung nach § 64 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, sofern die Beamtin oder der Beamte nicht Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat. Das Nähere, insbesondere über den Umfang der freien Heilfürsorge, regelt das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.“

34. § 115 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „dienstunfähig“ die Wörter „(§ 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes)“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten, so ist sie oder er verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch eine Polizeiärztin oder einen Polizeiarzt oder eine Ärztin oder einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde untersuchen zu lassen.“

35. Nach § 119 wird folgender § 119a eingefügt:

„§ 119a
Übernahme eines kommunalen Wahlamtes durch Beamtinnen und Beamte

(1) Bei Eintritt in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis in Nordrhein-Westfalen ist für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder auf Probe § 22 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes nicht anzuwenden. Die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis wahrgenommenen Amt ruhen vom Tag der Begründung des Wahlbeamtenverhältnisses an mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen. Sie ruhen längstens bis zum Erreichen der für die Beamtinnen und Beamten geltenden Altersgrenze. Folgt unmittelbar nach Ablauf einer Amtszeit eine erneute Berufung in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis in Nordrhein-Westfalen, so ruhen die Rechte und Pflichten aus dem zugrundeliegenden Beamtenverhältnis weiter. Satz 1 findet keine Anwendung auf Beamtinnen und Beamte gemäß § 37 Absatz 1.

(2) Nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses kehren diese Beamtinnen und Beamten auf Antrag in ein ihrem früheren Amt als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit oder Probe entsprechendes Amt derselben Laufbahn zurück. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses bei der obersten Dienstbehörde des Dienstherrn, in deren Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet hat, zu stellen. Die Wiederverwendung hat spätestens drei Monate nach der Antragstellung, frühestens nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses, zu erfolgen. Abweichend von § 25 Absatz 2 Satz 1 und 2 bedarf es für eine Versetzung bei Rückkehr aus dem Wahlbeamtenverhältnis eines dienstlichen Bedürfnisses nicht.

(3) Die Beamtinnen und Beamten erhalten mit dem Beginn der Wiederverwendung die Besoldung aus dem im früheren Beamtenverhältnis wahrgenommenen Amt.

(4) Wird der Antrag nach Absatz 2 Satz 2 nicht oder nicht fristgerecht gestellt, ist die Beamtin oder der Beamte entlassen. Für den Fall der Wiederwahl oder der Wahl in ein anderes kommunales Wahlbeamtenverhältnis ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, die oberste Dienstbehörde des Dienstherrn, in deren Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt auf Lebenszeit oder Probe bekleidet hat, unverzüglich hierüber zu informieren.“

36. § 123 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium“ durch die Wörter „den für Inneres und Finanzen zuständigen Ministerien“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.

37. In der Abschnittsüberschrift zu Abschnitt 8 wird das Wort „Rechtstellung“ durch das Wort „Rechtsstellung“ ersetzt.

38. Nach § 133 wird der folgende § 133a eingefügt:

§ 133a
Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte in einem Amt mit
leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe

Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 7. Juni 2025 in ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 21 Absatz 1 in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

39. § 134 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Auf Beamtinnen und Beamte, die nach dem Gesetz über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1979 (GV. NRW. S. 926) oder dem Fachhochschulgesetz vom 20. November 1979 (GV. NRW. S. 964) jeweils in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung nicht als Professorinnen und Professoren, Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Lehrkräfte für besondere Aufgaben übernommen worden sind, finden § 199 Absatz 1 sowie die §§ 202 bis 206 und die §§ 209 bis 216 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1970 (GV. NRW. S. 344), in der einschließlich bis zum 31. Dezember 1979 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben weiterhin Anwendung:

1. § 200 Absatz 2 und § 202 gelten für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Sinne des § 199 Absatz 1 der bisherigen Fassung und Fachhochschullehrerinnen und Fachhochschullehrer, § 202 Absatz 3 auch für Direktorinnen und Direktoren der Institute für Leibesübungen und Akademische Räte entsprechend.

2. Bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf wird das Beamtenverhältnis nach den bisher geltenden Vorschriften beendet.“

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706),“ gestrichen.

20301

Artikel 2
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten
im Land Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung – LVO)

Auf Grund der §§ 9, 42 Absatz 6 und des § 92 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464) geändert worden ist, wird verordnet:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1

Unterabschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Grundsatz

§ 3 Zuständigkeiten für Entscheidungen

§ 4 Laufbahnrechtlicher Befähigungserwerb

§ 5 Probezeit

§ 6 Nachteilsausgleich

§ 7 Beförderung, Erprobungszeit

§ 8 Beurteilung von Landesbeamtinnen und Landesbeamten

§ 9 Nachzeichnung dienstlicher Beurteilungen

§ 10 Dienstzeit

§ 11 Laufbahnwechsel

§ 12 Einstellung im Beförderungsamt

§ 13 Erleichterung für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen

§ 14 Ausnahmen

Unterabschnitt 2
Zugang zu den Laufbahnen

§ 15 Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst

§ 16 Laufbahnen besonderer Fachrichtung, Anforderungen und Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit

Abschnitt 2
Berufliche Entwicklung

§ 17 Fortbildung und Personalentwicklung

Unterabschnitt 1
Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 1

§ 18 Beförderungsvoraussetzungen

Unterabschnitt 2
Aufstieg von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2

§ 19 Grundsätzliche Regelungen

§ 20 Ausbildungsaufstieg

§ 21 Qualifizierungsaufstieg

§ 22 Aufstieg in bestimmte Aufgabenbereiche

§ 23 Aufstieg durch Bachelor- oder Diplomstudium mit dem Ziel der Spezialisierung

Unterabschnitt 3
Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2

§ 24 Allgemeine Beförderungsvoraussetzungen

§ 25 Modulare Qualifizierung

§ 26 Masterstudium

§ 27 Masterstudium mit dem Ziel der Spezialisierung

§ 28 Berufliche Entwicklung in leitenden Funktionen an obersten Landesbehörden

Abschnitt 3
Besondere Vorschriften für Lehrkräfte an Schulen sowie für wissenschaftliche
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben an
Hochschulen

Unterabschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 29 Allgemeines

§ 30 Befähigung

§ 31 Probezeit

§ 32 Laufbahnwechsel

§ 33 Befähigung für den Schulaufsichtsdienst und für Ämter mit überwiegend pädagogischen Aufgaben

Unterabschnitt 2
Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen

§ 34 Befähigung für Werkstattlehrkräfte

§ 35 Befähigung für Fachlehrkräfte an berufsbildenden Schulen

§ 36 Befähigung für Technische Lehrkräfte

§ 37 Befähigung für eine Tätigkeit als Lehrkraft an Berufskollegs mit einer beruflichen Fachrichtung

Unterabschnitt 3
Lehrkräfte an Förderschulen

§ 38 Befähigung für Fachlehrkräfte an Förderschulen

Unterabschnitt 4
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen

§ 39 Befähigung für Fachlehrkräfte als Lehrkräfte für besondere Aufgaben

§ 40 Befähigung für Studienrätinnen und Studienräte

§ 41 Befähigung für Akademische Rätinnen und Akademische Räte als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an einer Hochschule

§ 42 Befähigung für Studienrätinnen und Studienräte im Hochschuldienst

Abschnitt 4

Besondere Vorschriften für Beamtinnen und Beamte
der Gemeinden und Gemeindeverbände

§ 43 Ausbildung und Prüfung

§ 44 Zugangsvoraussetzungen für Leiterinnen und Leiter von Versorgungs- und Verkehrsbetrieben

§ 45 Zugangsvoraussetzungen für Leiterinnen und Leiter sowie für Lehrende an Studieninstituten für kommunale Verwaltung

Abschnitt 5
Besondere Vorschriften für einzelne Gruppen von Beamtinnen
und Beamten und Richterinnen und Richter

§ 46 Aufstiegs- und Beförderungsregelungen für Beamtinnen und Beamte der Landtagsverwaltung, des Geschäftsbereichs des Landesrechnungshofs sowie der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

§ 47 Richterinnen und Richter

§ 48 Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des für Justiz zuständigen Ministeriums

§ 49 Praxisaufstieg für die Finanzverwaltung und im Geschäftsbereich des für Justiz zuständigen Ministeriums

Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 50 Vor dem 1. April 2009 außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung erworbene Befähigungen

§ 51 Früher erworbene Befähigungen

§ 52 Zuordnung der Laufbahnen besonderer Fachrichtung, besondere Anforderungen an die Ausbildung, Regelungen zur hauptberuflichen Tätigkeit

§ 53 Übergangsregelung

§ 54 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1

Unterabschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Verordnung findet keine Anwendung auf

1. die Professorinnen und Professoren, die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, die wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, die Oberassistentinnen und Oberassistenten, die Oberingenieurinnen und Oberingenieure und die in § 134 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung genannten Beamtinnen und Beamten und

2. die kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten sowie die Beamtinnen und Beamten auf Zeit, deren Zugangsvoraussetzungen gesetzlich geregelt sind.

(3) Für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes sowie für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gelten besondere Rechtsverordnungen.

§ 2
Grundsatz

Laufbahnrechtliche Entscheidungen sind, soweit sie Ernennungen, die berufliche Entwicklung und den Aufstieg betreffen, nach Maßgabe des § 9 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung sowie unter Berücksichtigung des § 10 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils geltenden Fassung zu treffen. Grundlagen für diese Einschätzung können neben aktuellen dienstlichen Beurteilungen ergänzend auch Personalgespräche, strukturierte Interviews, Assessment-Center oder andere wissenschaftlich fundierte Auswahlmethoden sein. Ergänzende Auswahlmethoden kommen insbesondere dann in Betracht, wenn gemessen an den künftigen Aufgaben eine abschließende Entscheidung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung auf der Grundlage einer dienstlichen Beurteilung nicht möglich ist.

§ 3
Zuständigkeiten für Entscheidungen

Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die nach § 2 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes, bei Beamtinnen und Beamten des Landes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes, zuständige dienstvorgesetzte Stelle, soweit in den nachfolgenden Vorschriften oder in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes geregelt ist. Sofern in den nachfolgenden Vorschriften die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde vorgesehen ist, bleibt es für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände und der der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auch hier bei der Zuständigkeit der dienstvorgesetzten Stelle.

§ 4
Laufbahnrechtlicher Befähigungserwerb

(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn

1. durch Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für eine Laufbahn mit Vorbereitungsdienst gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes,

2. nach den Vorschriften über Beamtinnen und Beamte besonderer Fachrichtungen,

3. nach den Vorschriften über den Aufstieg,

4. nach einem Laufbahnwechsel nach § 11,

5. nach § 5 Absatz 7 Satz 5, § 15 Absatz 3 oder

6. nach Maßgabe des § 11 des Landesbeamtengesetzes.

(2) Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen die Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben. Diese wird durch den Landespersonalausschuss, für die in § 37 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten durch die Landesregierung festgestellt.

§ 5
Probezeit

(1) Die Beamtin oder der Beamte wird während der Probezeit auf mehr als einem Dienstposten eingesetzt, sofern dies dienstlich vertretbar ist. Bei der Berechnung der Probezeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang, es sei denn, zwingende sachliche Gründe stehen dem entgegen. Als Grundlage für die Entscheidung über die Bewährung während der Probezeit ist eine Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten spätestens nach zwölf Monaten, bei Probezeiten von mehr als zwölf Monaten ist eine weitere Beurteilung zum Ablauf der Probezeit zu erstellen. In der Beurteilung zum Ablauf der Probezeit wird festgestellt, ob die Beamtin oder der Beamte sich in vollem Umfang bewährt hat.

(2) Die Mindestprobezeit in der Laufbahngruppe 1 beträgt sechs Monate, in der Laufbahngruppe 2 ein Jahr.

(3) Von der Ableistung einer Probezeit kann abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte oder die frühere Beamtin oder der frühere Beamte oder die frühere Richterin oder der frühere Richter bereits in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in das Beamtenverhältnis auf Zeit oder in das Richterverhältnis auf Lebenszeit berufen war. Auf die Probezeit kann eine nicht beendete frühere oder vorhergehende Probezeit angerechnet werden. Das gilt auch für die Mindestprobezeit.

(4) Hauptberufliche Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach Art und Bedeutung mindestens der des zu übertragenden Amtes entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden. Dies gilt nicht für die Mindestprobezeit. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,

1. die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind oder

2. deren Ausübung Voraussetzung für den laufbahnrechtlichen Befähigungserwerb ist.

Dies gilt auch im Fall der Einstellung von Beamtinnen oder Beamten als andere Bewerberinnen oder andere Bewerber.

(5) Die Probezeit kann für Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer Prüfungsnote abgeschlossen haben, die für eine über dem Durchschnitt liegende Prüfungsleistung vergeben wird, und die sich in der bisher zurückgelegten Probezeit besonders bewährt haben, um bis zu einem Jahr gekürzt werden. Dies gilt nicht für die Mindestprobezeit.

(6) Die Probezeit wird durch die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge unterbrochen und nach Beendigung des Urlaubs fortgesetzt. Entsprechendes gilt für Elternzeit ohne Dienstbezüge. Die Neufestsetzung des Endes der Probezeit ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. Ist bei Gewährung eines Urlaubs von der obersten Dienstbehörde, bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten außerdem mit Zustimmung der für Inneres und für Finanzen zuständigen Ministerien, festgestellt worden, dass der Urlaub überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, so kann die Zeit des Urlaubs auf die Probezeit angerechnet werden. Die Vorschriften über Mindestprobezeiten bleiben unberührt.

(7) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit verlängert werden. Sie darf jedoch fünf Jahre nicht überschreiten. Vor Ablauf der Probezeit ist eine abschließende Beurteilung über die Bewährung oder Nichtbewährung anzufertigen. Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewähren, sind zu entlassen. Sie können mit ihrer Zustimmung in das nächstniedrigere Einstiegsamt oder die Laufbahngruppe 1 derselben Fachrichtung übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt.

§ 6
Nachteilsausgleich

(1) Hat sich die Einstellung wegen der tatsächlichen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kindes verzögert und ist die Bewerbung, die zur Einstellung geführt hat, innerhalb von sechs Monaten, im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin, nach Beendigung der Kinderbetreuung oder nach Beendigung der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt, so ist zum Ausgleich der Verzögerung eine Beförderung bereits während der Probezeit frühestens nach zwei Jahren zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen eine Beförderung rechtfertigen. Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte, die wegen Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt waren. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung durch die Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder. Insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden. Satz 1 und 2 gelten nicht während eines Vorbereitungsdienstes, wenn dieser im Beamtenverhältnis auf Probe durchgeführt wird.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung pflegebedürftigen nahen Angehörigen, deren oder dessen Pflegebedürftigkeit nach § 3 Absatz 2 des Pflegezeitgesetzes nachgewiesen ist.

§ 7
Beförderung, Erprobungszeit

(1) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter einer Laufbahn, die im Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung unterschiedlichen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A zugeordnet sind. Abweichungen bestimmt

1. bei Beamtinnen und Beamten des Landes die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit den für Inneres und für Finanzen zuständigen Ministerien und

2. bei Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde, bei Lehrkräften außerdem im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde.

Ob ein Amt der Besoldungsordnung B regelmäßig zu durchlaufen ist, bestimmen die in Satz 3 genannten Behörden.

(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig

1. während der Probezeit sowie

2. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht zu durchlaufen war.

Innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze ist eine weitere Beförderung nicht zulässig.

(2a) Eine Beförderung ist außerdem nicht zulässig vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit, es sei denn,

1. es liegen besondere Leistungen vor,

2. für die Stelle besteht ein besonderer Bewerbermangel oder

3. die regelmäßige Probezeit wurde eingehalten oder die Unterschreitung beruht auf einer Anrechnung von Zeiten oder einer durch die Laufbahnverordnungen nicht nur im Einzelfall zulässigen Kürzung.

Über weitere Ausnahmen entscheidet der Landespersonalausschuss.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2a ist eine Beförderung in den Fällen des Nachteilsausgleiches gemäß § 6 zulässig.

(4) Die Beamtin oder der Beamte darf erst befördert werden, wenn die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit festgestellt wurde. Dies gilt nicht für die Beförderung in Ämter, deren Inhaberinnen oder Inhaber richterliche Unabhängigkeit besitzen, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte oder Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 37 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes sind. Dies gilt auch nicht für Fälle des Aufstiegs oder für Fälle der §§ 18 und 25 bis 27. Wird die Beamtin oder der Beamte auf einem Dienstposten, der seiner Wertigkeit nach mindestens zwei Statusämtern zugeordnet ist (gebündelter Dienstposten), verwendet, ist eine Erprobung nicht erforderlich für eine Beförderung in die höheren der diesem Dienstposten zugeordneten Statusämter. Die Erprobungszeit dauert in

1. der Laufbahngruppe 1 drei Monate,

2. der Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt jeweils sechs Monate und

3. der Laufbahngruppe 2 ab einem Amt der Besoldungsgruppe A 14 jeweils neun Monate

und kann in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 7 bis zu ihrer doppelten Dauer verlängert werden. Sie wird durch die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge unterbrochen und nach Beendigung des Urlaubs fortgesetzt. Die Neufestsetzung des Endes der Erprobungszeit ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. Die Regelung des § 9 Absatz 4 bleibt unberührt. Bei der Berechnung der Erprobungszeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang, es sei denn, zwingende sachliche Gründe stehen dem entgegen.

Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist die probeweise Übertragung des Dienstpostens rückgängig zu machen.

§ 8
Beurteilung von Landesbeamtinnen und Landesbeamten

(1) Die nach § 92 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in regelmäßigen Zeitabständen zu erstellenden Beurteilungen (Regelbeurteilungen) von Landesbeamtinnen und Landesbeamten werden zu festen Stichtagen abgegeben, die von den obersten Dienstbehörden festgelegt werden. Der Zeitabstand beträgt grundsätzlich drei Jahre.

(2) Bei Beurteilungen nach Absatz 1 sind Vergleichsgruppen zu bilden. Die Zugehörigkeit zu einer Vergleichsgruppe bestimmt sich in erster Linie nach der Besoldungsgruppe oder nach der Funktionsebene.

(3) Der Anteil der Landesbeamtinnen und Landesbeamten einer Vergleichsgruppe soll bei der besten Note 10 Prozent und bei der zweitbesten Note 20 Prozent nicht überschreiten. Ist die Anwendung dieser Richtwerte wegen einer zu geringen Zahl der einer Vergleichsgruppe zuzuordnenden Beamtinnen und Beamten nicht möglich, sind die Beurteilungen in Anlehnung an diese Richtwerte entsprechend zu differenzieren.

(4) Im Beurteilungsprozess ist jegliche Form von Diskriminierung auszuschließen. Teilzeitbeschäftigung, mobiles Arbeiten, Tele- und Heimarbeit sowie familienbedingte Beurlaubung und Elternzeit dürfen sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken. Bei einer Teilzeitbeschäftigung ist die geleistete Arbeitsmenge im Verhältnis zur anteiligen Arbeitszeit zu bewerten.

§ 9
Nachzeichnung dienstlicher Beurteilungen

(1) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist ausgehend von der letzten dienstlichen Beurteilung einer Beamtin oder eines Beamten unter Berücksichtigung des seinerzeit angelegten Maßstabs und der durchschnittlichen Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamter diese in den nachfolgenden Fällen fiktiv fortzuschreiben (Nachzeichnung):

1. bei Beurlaubungen zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der Landtage,

2. bei Beurlaubungen nach § 31 und § 34 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit insbesondere bei einer Behörde, öffentlichen Einrichtung oder bei einer europäischen oder internationalen Institution, wenn spätestens zu Beginn des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass diese Tätigkeit öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,

3. bei Elternzeit und Beurlaubung aus familiären Gründen und

4. bei Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat oder als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen.

(2) Bei teilweise freigestellten oder teilweise beurlaubten oder in Elternzeit teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 ist die letzte dienstliche Beurteilung gemäß Absatz 1 nur dann fortzuschreiben, wenn die dienstliche Tätigkeit im Durchschnitt des gesamten Beurteilungszeitraumes weniger als 20 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt. Bei der Fortschreibung ist die tatsächlich geleistete Tätigkeit zu berücksichtigen.

(3) Die fiktive Fortschreibung ist in der Regel auf zwei Beurteilungszeiträume nach § 92 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes zu beschränken und erfolgt unter Betrachtung des letzten Beurteilungszeitraumes. Bei der fiktiven Fortschreibung können außerdienstliche Arbeitsleistungen, insbesondere, wenn diese beurteilt wurden, herangezogen werden.

(4) Sofern die Übertragung eines höherwertigen Amtes in der nächsthöheren oder innerhalb derselben Laufbahngruppe von einer Erprobung oder Probezeit abhängig ist, soll den beurlaubten oder freigestellten Beamtinnen und Beamten, sofern die erfolgreiche Erprobung oder eine erfolgreiche Probezeit nicht nachgezeichnet werden kann, die Möglichkeit einer Erprobung oder Ableistung der Probezeit eröffnet werden. Auf die Erprobung oder Ableistung der Probezeit kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn die Anforderungen der in der Beurlaubung oder Freistellung ausgeübten Tätigkeit mit denen des Beförderungsamtes vergleichbar sind und die Zeitdauer der Ausübung mit der Erprobungszeit oder Probezeit übereinstimmt. Der Dienstherr hat in diesem Fall, in der Regel auf der Grundlage eines qualifizierten Zeugnisses, festzustellen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind und die Beamtin oder der Beamte sich auch unter Zugrundelegung der während der Beurlaubung oder Freistellung ausgeübten Tätigkeiten mit Blick auf das zu übertragende Beförderungsamt bewährt hat. Darüber hinaus ist die Prognose hinsichtlich der Eignung der Beamtin oder des Beamten für das Beförderungsamt auf sämtliche Erkenntnisse zu stützen, die auch für dienstliche Beurteilungen verwertet werden, insbesondere sind auch die dienstlichen Anforderungen und Leistungen bis zum Beginn der Beurlaubung oder Freistellung einzubeziehen.

§ 10
Dienstzeit

(1) Während der Dienstzeit soll die Beamtin oder der Beamte ergänzend zu ihrer oder seiner durch Vor- und Ausbildung erworbenen Qualifikation zusätzliche für die zu übertragenden Ämter notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten durch praktische Aufgabenwahrnehmung erwerben. Dieser Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten ist Voraussetzung für eine beabsichtigte Beförderung oder einen beabsichtigten Aufstieg.

(2) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind, rechnen von dem Zeitpunkt der Beendigung der Probezeit in der Laufbahngruppe, bei erfolgtem Aufstieg ab der Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahngruppe. In den Fällen des Nachteilsausgleiches rechnen sie ab dem Zeitpunkt der frühestmöglichen Beförderung.

(3) Bei der Berechnung der Dienstzeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit im vollen Umfang. Dies gilt auch für Zeiten einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen, während der Elternzeit oder einer Pflegezeit.

(4) Anzurechnen sind Zeiten vor der Einstellung,

1. die in den Fällen des § 34 Absatz 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW geleistet wurden und zu einer Verzögerung bei der Einstellung geführt haben bis zu
einem Jahr,

2. in denen eine hauptberufliche Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an Schulen, die nach besonderer Rechtsvorschrift öffentliche Schulen sind oder als solche gelten, ausgeübt wurde, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat und die Zeit nicht bereits auf die Probezeit angerechnet worden ist und

3. in denen eine berufliche Tätigkeit als Planstelleninhaberin oder Planstelleninhaber an Ersatzschulen geleistet wurde.

(5) Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge nach der Einstellung gelten nicht als Dienstzeiten.

Von diesem Grundsatz abweichend sind anzurechnen

1. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde, bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten außerdem mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums festgestellt worden ist,

2. bis zur Dauer von insgesamt fünf Jahren die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der Landtage als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführerin oder Geschäftsführer erteilt wurde,

3. die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen, im Auslandsschuldienst oder im Ersatzschuldienst oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe erteilt wurde und

4. bis zur Dauer von insgesamt drei Jahren Urlaubszeiten ohne Dienstbezüge infolge der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes oder mehrerer minderjähriger Kinder oder der Pflege eines nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes pflegebedürftigen nahen Angehörigen, dessen Pflegebedürftigkeit nach § 3 Absatz 2 des Pflegezeitgesetzes nachgewiesen ist.

Der Ausgleich von Verzögerungen nach den Sätzen 1 und 2 und § 6 Absatz 1 und 2 darf zusammen einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten. Zeiten, die bereits zu einer Anrechnung bei der Probezeit geführt haben, bleiben unberücksichtigt.

(6) Besondere gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 11
Laufbahnwechsel

(1) Ein Laufbahnwechsel in ein statusgleiches Amt einer anderen Laufbahn ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. Die §§ 26 und 29 des Beamtenstatusgesetzes und § 25 des Landesbeamtengesetzes bleiben unberührt.

(2) Besitzt die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn nicht, so ist ein Laufbahnwechsel zulässig, wenn die für die Wahrnehmung der Ämter in der Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse

1. durch Unterweisung oder entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen oder

2. in Verbindung mit Maßnahmen nach Nummer 1 oder alleine durch die Wahrnehmung von Tätigkeiten, die mit den Anforderungen der neuen Laufbahn vergleichbar sind, erworben worden sind.

Art und Umfang der Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1 und von Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 2 können von der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle im Einzelfall oder allgemein in einer Rechtsverordnung nach § 7 des Landesbeamtengesetzes festgelegt werden. Für den Wechsel in eine Laufbahn besonderer Fachrichtung findet § 4 Absatz 1 Nummer 2 Anwendung.

(3) Über den Laufbahnwechsel entscheidet die für die Ordnung der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, bei Laufbahnen besonderer Fachrichtung die oberste Dienstbehörde. Der Laufbahnwechsel nach Absatz 2 ist nicht zulässig, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift zwingend vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(4) Für den Aufstieg von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2 derselben oder einer anderen Fachrichtung gelten die §§ 19 bis 23, für die berufliche Entwicklung innerhalb der Laubahngruppen 1 und 2 die §§ 18 und 25 bis 27.

§ 12
Einstellung im Beförderungsamt

(1) Eine Einstellung in einem Beförderungsamt ist zulässig, wenn es sich bei der Bewerberin oder dem Bewerber um eine frühere Beamtin oder einen früheren Beamten, eine frühere Richterin oder einen früheren Richter oder um eine Beamtin oder einen Beamten eines anderen Dienstherrn handelt und das Beförderungsamt bereits verliehen war.

(2) Eine Einstellung im ersten oder zweiten Beförderungsamt ist zulässig, wenn

1. die Bewerberin oder der Bewerber eine zusätzliche, für die Laufbahn oder die zu besetzende Stelle förderliche, über die gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen erheblich hinausgehende berufliche Qualifikation nachweisen kann oder

2. nachgewiesen wird, dass eine den höheren Anforderungen des Beförderungsamtes entsprechende Berufserfahrung nach Absatz 4 vorliegt und das höhere Amt nach dem individuellen fiktiven Werdegang bei einer früheren Einstellung hätte erreicht werden können.

(3) Bei der Einstellung früherer Richterinnen oder Richter in ein Beamtenverhältnis gilt § 47 Absatz 3 entsprechend.

(4) Voraussetzung für den Nachweis nach Absatz 2 Nummer 2 ist eine hauptberufliche Tätigkeit, die nach Art, Bedeutung und Dauer den Eignungsvoraussetzungen für das Beförderungsamt mindestens gleichwertig ist. Es können hauptberufliche Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes berücksichtigt werden. Berufliche Bildungsgänge oder Zeiten, die nach den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften auf eine Ausbildungszeit angerechnet worden sind oder nach den Laufbahnvorschriften Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung waren, dürfen nicht berücksichtigt werden.

§ 13
Erleichterung für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen

(1) Bei der Einstellung von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen darf nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden.

(2) Im Prüfungsverfahren sind für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen auf Antrag zu gewähren.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen ist die Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.

§ 14
Ausnahmen

(1) Ausnahmen können zugelassen werden von

1. der Regelprobezeit nach § 13 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes und der Mindestprobezeit nach § 5 Absatz 2, sofern die verbleibende Probezeit drei Monate nicht unterschreitet,

2. Dienstzeiterfordernissen gemäß § 21 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 47 Absatz 3 und § 48 Absatz 1,

3. Erfordernissen hauptberuflicher Tätigkeiten gemäß § 38 Absatz 1, § 44 Absatz 1 und 2 und § 45 Absatz 1 und 2,

4. dem Durchlaufen der Ämter bei Übernahme in den Schulaufsichtsdienst, soweit eine Dienstzeit gemäß § 10 und § 32 Absatz 3 Satz 1 von vier Jahren abgeleistet ist,

5. dem Promotionserfordernis gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 2 und

6. dem Tätigkeitserfordernis nach § 28 Absatz 2 aus dienstlichen Gründen.

(2) Über Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Vorschriften entscheiden für die Beamtinnen und Beamten

1. des Landes die oberste Dienstbehörde als Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit den für Inneres und für Finanzen zuständigen Ministerien,

2. der Landschaftsverbände, des Landesverbandes Lippe und des Regionalverbandes Ruhr das für Kommunales zuständige Ministerium als Aufsichtsbehörde,

3. der Gemeinden und der sonstigen Gemeindeverbände die Aufsichtsbehörde oder

4. für die Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände, die Aufsichtsbehörde, bei Lehrkräften im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.

Unterabschnitt 2
Zugang zu den Laufbahnen

§ 15
Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in Laufbahnen

1. der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, in der Regel sechs Monate und der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, in der Regel zwei Jahre und

2. der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, in der Regel drei Jahre und der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, in der Regel zwei Jahre.

Die Möglichkeit zur Anrechnung förderlicher Zeiten nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt.

(2) In der Laufbahngruppe 2, in der nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Landesbeamtengesetzes im ersten Einstiegsamt der Abschluss eines Studiums an einer Hochschule gefordert wird, soll dieses Studium im Umfang von mindestens 18 Monaten und höchstens 24 Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Der Vorbereitungsdienst soll sich in diesen Fällen auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahn beschränken.

(3) Beamtinnen und Beamten des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 oder des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2, die die Laufbahnprüfung nicht oder endgültig nicht bestehen, kann der Zugang zu einem niedrigeren Einstiegsamt derselben Fachrichtung zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen.

(4) Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung ,,Anwärterin“ oder „Anwärter“, in einem Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 2 die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“ mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz. Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit der beteiligten obersten Dienstbehörde andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

§ 16
Laufbahnen besonderer Fachrichtung, Anforderungen
und Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit

(1) Die Laufbahnen besonderer Fachrichtung der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, ergeben sich aus der Anlage 1.

(2) Die Laufbahnen besonderer Fachrichtung der Laufbahngruppe 2 ergeben sich mit Ausnahme der im Abschnitt 3 und in den §§ 44 und 45 genannten Laufbahnen aus der Anlage 2. Die Zuordnung zu den Laufbahnen des technischen Dienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, erfolgt nach dem Schwerpunkt der Ausbildung im Einvernehmen mit den für Inneres und für Finanzen zuständigen Ministerien.

(3) Die hauptberufliche Tätigkeit muss die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben der angestrebten Laufbahn vermitteln.

(4) Die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt, soweit in der Anlage 3 und im Abschnitt 3 und in den §§ 44 und 45 nichts anderes bestimmt ist, in Laufbahnen

1. der Laufbahngruppe 1 zwei Jahre und

2. der Laufbahngruppe 2 zwei Jahre und sechs Monate.

(5) In der Anlage 3 können für bestimmte Ämter innerhalb der Laufbahnen besondere Anforderungen an die technische oder sonstige Fachbildung gestellt werden, die über die allgemeinen Anforderungen an die Vorbildung gemäß § 8 des Landesbeamtengesetzes hinausgehen. Die Möglichkeit, im Rahmen von Stellenausschreibungen konkrete Anforderungsprofile zu erstellen, die zusätzlich zu erfüllen sind, bleibt unberührt.

(6) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung gemäß § 7 des Landesbeamtengesetzes an, die den Erwerb der Befähigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 vorschreibt, ist die Einstellung solcher Bewerberinnen und Bewerber in die entsprechende Laufbahn mit Vorbereitungsdienst nicht mehr zulässig, die ihre Befähigung nach den Vorschriften über Beamtinnen und Beamte besonderer Fachrichtungen erworben haben. Die Rechtsverordnung kann für eine Übergangszeit von bis zu sechs Monaten hiervon abweichen.

Abschnitt 2
Berufliche Entwicklung

§ 17
Fortbildung und Personalentwicklung

(1) Die dienstliche Fortbildung ist zu fördern. Fortbildungsmaßnahmen können insbesondere

1. die Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für den übertragenen Dienstposten und für gleich bewertete Dienstposten,

2. bei Änderung der Voraussetzungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung eine Angleichung an die neuen Anforderungen oder

3. den Erwerb ergänzender Qualifikationen

a) für höher bewertete Dienstposten und

b) die Wahrnehmung von Führungsaufgaben

zum Ziel haben. Alle Maßnahmen sollen sich auf die Erhaltung und Fortentwicklung der
Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen insbesondere der Genderkompetenz und der interkulturellen Kompetenz erstrecken.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sind nach den Erfordernissen der Personalplanung, insbesondere der Frauenförderung und des Personaleinsatzes, vorzusehen. Den Belangen schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen ist besonders Rechnung zu tragen.

(3) Die Vorgesetzten sollen die dienstliche Fortbildung der Beamtinnen und Beamten unterstützen und deren Entwicklung in der Aufgabenwahrnehmung fördern. Dabei ist neben dem persönlichen Qualifikationsprofil auch den Anforderungen an eine chancengleiche berufliche Entwicklung von Beamtinnen und Beamten Rechnung zu tragen.

(4) Personalentwicklungskonzepte bilden eine wesentliche Grundlage für eine Personalentwicklung. Bei der Erstellung ist den Zielen des Landesgleichstellungsgesetzes und der jeweiligen Gleichstellungspläne Rechnung zu tragen. Personalentwicklung zielt als systematischer Prozess darauf ab, die Kenntnisse und Fähigkeiten sowie das Leistungs- und Lernpotential der Beamtinnen und Beamten in Einklang zu bringen mit den Anforderungen und Bedarfen der Verwaltung. Vorgesetzte fördern die Beamtinnen und Beamten beim Erwerb, der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung ihrer dienstlichen Handlungsfähigkeit im Hinblick auf die Anforderungen der Verwaltung.

(5) Bei der Gestaltung der dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen und in den Personalentwicklungskonzepten ist die besondere Situation der Beamtinnen und Beamten mit Familienpflichten, mit Teilzeitbeschäftigung und Telearbeitsplätzen zu berücksichtigen. Nach längerer Abwesenheit soll die Wiederaufnahme und Wahrnehmung der Dienstgeschäfte durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen unterstützt werden.

(6) Personalentwicklungskonzepte sollen zur Förderung des Wiedereinstiegs in den Beruf mindestens vorsehen, den Beamtinnen und Beamten, die sich in Elternzeit befinden oder aus familiären Gründen beurlaubt sind, Urlaubs- und Krankheitsvertretungen anzubieten, mit ihnen rechtzeitig vor Ablauf der Elternzeit oder der Beurlaubung Beratungsgespräche über ihre Beschäftigung nach dem Wiedereinstieg zu führen sowie sie gezielt über den Fortbildungsbedarf und das Angebot der Teilnahme an der Fortbildung während oder nach der Elternzeit oder Beurlaubung zu beraten.

(7) In den Personalentwicklungskonzepten sind die Grundsätze der interkulturellen Öffnung der Verwaltung zu berücksichtigen.

Unterabschnitt 1
Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 1

§ 18
Beförderungsvoraussetzungen

(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes derselben Fachrichtung oder ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 für den Fall, dass die Beamtin oder der Beamte bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 innehat, darf Beamtinnen und Beamten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des ersten Einstiegsamtes verliehen werden, wenn sie

1. nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen,

2. in einem Auswahlverfahren zu einer Qualifizierung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 7 des Landesbeamtengesetzes zugelassen worden sind und

3. diese Qualifizierung erfolgreich abgeleistet haben.

Sofern Regelungen nach § 7 des Landesbeamtengesetzes nicht erlassen worden sind sowie für Laufbahnen besonderer Fachrichtung entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle über die Anforderungen an die Qualifizierungsinhalte und die inhaltliche Ausgestaltung der Prüfung.

(2) Der Zeitraum der Qualifizierung beträgt mindestens ein Jahr. Nach erfolgreicher Qualifizierung ist eine Prüfung abzulegen, die der Laufbahnprüfung zu entsprechen hat.

(3) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes derselben Fachrichtung oder ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 für den Fall, dass die Beamtin oder der Beamte bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 innehat, darf Beamtinnen und Beamten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des ersten Einstiegsamtes, die nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen, abweichend von den Absätzen 1 und 2 verliehen werden, wenn sie

1. in einem Auswahlverfahren zu einer Qualifizierung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 7 des Landesbeamtengesetzes zugelassen worden sind und

2. die Qualifizierung erfolgreich abgeleistet und nach Teilnahme an einem Lehrgang die Prüfung bestanden haben.

Sofern Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 des Landesbeamtengesetzes nicht erlassen worden sind sowie für Laufbahnen besonderer Fachrichtung, entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimme Stelle über die Anforderungen an die Qualifizierungsinhalte und die inhaltliche Ausgestaltung der Prüfung.

(4) Der Zeitraum der Qualifizierung nach Absatz 3 beträgt mindestens fünf Monate. Sie umfasst eine exemplarische praktische Einweisung in Aufgaben des angestrebten Amtes und einen mindestens einen Monat dauernden Lehrgang. Beamtinnen und Beamte, deren Leistungen während der Qualifizierung mindestens mit einer ausreichenden Note beurteilt werden, nehmen an einem mindestens zwei Monate dauernden Lehrgang mit abschließender Prüfung teil.

(5) Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde erlässt die Rechtsverordnung nach § 7 des Landesbeamtengesetzes. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass statt der Qualifizierung und Teilnahme an einem Lehrgang nach den Absätzen 1 bis 4 auch andere Formen einer prüfungsgebundenen Qualifizierung als gleichwertig anerkannt werden können. Sofern Regelungen nach Satz 2 nicht getroffen wurden sowie für Laufbahnen besonderer Fachrichtung kann eine im Umfang und von den Prüfungsanforderungen vergleichbare Qualifizierung durchgeführt werden.

(6) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie von den Möglichkeiten der Absätze 1 oder 3 Gebrauch macht und führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten Beamtinnen oder Beamten durch. Die Eignung und Befähigung bemessen sich nach dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung der Aufgaben des neuen Amtes verbunden ist.

Unterabschnitt 2
Aufstieg von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2

§ 19
Grundsätzliche Regelungen

(1) Der Aufstieg in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist innerhalb derselben Fachrichtung auch ohne Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen nach § 6 des Landesbeamtengesetzes möglich, wenn die Beamtinnen und Beamten nach Eignung, Befähigung und fachliche Leistung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen und die Voraussetzungen der §§ 20 bis 22 erfüllen.

(2) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für Laufbahnen eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere fachgesetzliche Rechtsvorschrift zwingend vorgeschrieben oder ihrer Eigenart nach zwingend erforderlich ist.

§ 20
Ausbildungsaufstieg

(1) Der Aufstieg setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte

1. nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommt,

2. mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 aus der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes innehat,

3. in einem Auswahlverfahren zu der Aufstiegsqualifizierung zugelassen worden ist und

4. die für den Zugang zu der Laufbahn erforderlichen Voraussetzungen nach § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes erworben hat.

§ 19 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung.

(2) Die Dauer des Ausbildungsaufstiegs beträgt

1. drei Jahre oder

2. in Bereichen technischer Laufbahnen

a) ein Jahr, falls die Beamtin oder der Beamte ein erforderliches Abschlusszeugnis gemäß § 15 Absatz 2 besitzt oder

b) mindestens zwei Jahre in allen übrigen Fällen.

(3) Der Ausbildungsaufstieg umfasst für Bereiche

1. nichttechnischer Laufbahnen fachpraktische Studienzeiten sowie fachwissenschaftliche Studienzeiten an Fachhochschulen im Sinne des § 1 des Fachhochschulgesetzes
öffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303) in der jeweils geltenden Fassung,

2. technischer Laufbahnen unter der Voraussetzung des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe a eine fachpraktische Ergänzung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen oder

3. technischer Laufbahnen in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b einen durch Rechtsverordnung gemäß § 7 des Landesbeamtengesetzes zu bestimmenden Ausbildungsgang.

(4) Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde erlässt die Rechtsverordnung nach § 7 des Landesbeamtengesetzes. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass statt der Teilnahme an einem Aufstiegslehrgang auch andere Formen einer prüfungsgebundenen Qualifizierung als gleichwertig anerkannt werden können. Sofern Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht getroffen wurden sowie für Laufbahnen besonderer Fachrichtung kann eine im Umfang und von den Prüfungsanforderungen vergleichbare Qualifizierung durchgeführt werden.

(5) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit eines Ausbildungsaufstiegs anbietet und führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen ein Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten Beamtinnen oder Beamten durch. Die Eignung und Befähigung bemessen sich nach dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung der zu übertragenden Aufgaben verbunden ist.

§ 21
Qualifizierungsaufstieg

(1) Der Aufstieg setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte

1. nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommt,

2. ihr oder ihm seit mindestens zwei Jahren mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 verliehen worden ist, oder ihr oder ihm ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 verliehen worden ist und sie oder er seit mindestens zwei Jahren die Aufgaben eines Amtes der Besoldungsgruppe A 9 wahrnimmt,

3. dann in einem Auswahlverfahren zu der Aufstiegsqualifizierung zugelassen worden ist und

4. nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemäß § 7 des Landesbeamtengesetzes diese Qualifizierung erfolgreich abgeleistet und nach Teilnahme an einem Aufstiegslehrgang die Aufstiegsprüfung bestanden hat.

Sofern Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 des Landesbeamtengesetzes nicht erlassen worden sind sowie für Laufbahnen besonderer Fachrichtung entscheidet die oberste Dienstbehörde über die Anforderungen an die Qualifizierungsinhalte und die Aufstiegsprüfung.

(2) Der Zeitraum einer Qualifizierung nach Absatz 1 beträgt mindestens zehn Monate. Er umfasst eine exemplarische praktische Einweisung in Aufgaben der angestrebten Laufbahngruppe und einen mindestens drei Monate dauernden Lehrgang. Beamtinnen und Beamte, deren Leistungen während dieser Qualifizierung mindestens mit einer ausreichenden Note beurteilt werden, nehmen an einem mindestens drei Monate dauernden Aufstiegslehrgang mit abschließender Prüfung teil.

(3) Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde erlässt die Rechtsverordnung nach § 7 des Landesbeamtengesetzes. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass statt der Qualifizierung und Teilnahme an einem Aufstiegslehrgang auch andere Formen einer prüfungsgebundenen Qualifizierung als gleichwertig anerkannt werden können. Sofern Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht getroffen wurden sowie für Laufbahnen besonderer Fachrichtung kann eine im Umfang und von den Prüfungsanforderungen vergleichbare Qualifizierung durchgeführt werden.

(4) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit eines qualifizierungsgebundenen Aufstiegs anbietet und führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen ein Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten Beamtinnen oder Beamten durch. Die Eignung und Befähigung bemessen sich nach dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung der zu übertragenden Aufgaben verbunden ist.

§ 22
Aufstieg in bestimmte Aufgabenbereiche

(1) Beamtinnen und Beamte können eine auf einen bestimmten Aufgabenbereich beschränkte Laufbahnbefähigung für dieselbe Fachrichtung der Laufbahngruppe 2 erwerben, wenn

1. sie sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 bewährt haben,

2. sie eine über die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 hinausgehende Qualifikation nachweisen mussten, die für die Amtsausübung erforderlich ist, und

3. wenn die zuständige oberste Dienstbehörde ein dienstliches Bedürfnis für den Einsatz der Beamtin oder des Beamten in dem Aufgabenbereich festgestellt hat.

(2) Beamtinnen und Beamten mit einer beschränkten Laufbahnbefähigung darf höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 übertragen werden.

(3) Beamtinnen und Beamten mit einer beschränkten Laufbahnbefähigung, welche nachträglich die Voraussetzungen nach den §§ 20 und 21 erfüllen, kann auch ein über A 11 hinausgehendes Amt verliehen werden.

§ 23
Aufstieg durch Bachelor- oder Diplomstudium
mit dem Ziel der Spezialisierung

(1) Abweichend von den §§ 20 und 21 ist ein Aufstieg durch Laufbahnwechsel in eine Laufbahn besonderer Fachrichtung zulässig, sofern

1. die Beamtin oder der Beamte nach ihrer oder seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommt,

2. hierfür ein besonderes dienstliches Interesse von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle festgestellt wird,

3. die Beamtin oder der Beamte in einem Auswahlverfahren zu diesem Laufbahnwechsel zugelassen worden ist,

4. ein Diplom einer Fachhochschule oder der in einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule oder Berufsakademie erworbene Bachelorgrad vorliegt,

5. die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der erforderlichen Bildungsvoraussetzungen eine zwölfmonatige hauptberufliche Tätigkeit in den Aufgabenbereichen der neuen Laufbahn absolviert hat und

6. sich anschließend in einer mindestens sechsmonatigen Erprobung in den neuen Aufgabenbereichen bewährt hat.

Die Erprobungszeit wird durch die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge unterbrochen und nach Beendigung des Urlaubs fortgesetzt. Die Regelung des § 9 Absatz 4 bleibt unberührt. Die Neufestsetzung des Endes der Erprobungszeit ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. Die Erprobungszeit kann in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 7 bis zur doppelten Dauer der festgelegten Erprobungszeit verlängert werden. Bei der Berechnung der Erprobungszeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang, es sei denn, zwingende sachliche Gründe stehen dem entgegen.

(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit eines qualifizierungsgebundenen Aufstiegs nach Absatz 1 anbietet und führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen ein Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten Beamtinnen oder Beamten durch. Die Eignung und Befähigung bemessen sich nach dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 verbunden ist.

(3) § 26 Absatz 3 und 5 sowie § 27 Absatz 5 finden entsprechende Anwendung.

Unterabschnitt 3
Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2

§ 24
Allgemeine Beförderungsvoraussetzungen

In ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 dürfen Beamtinnen oder Beamte, die nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung hierfür in Betracht kommen, nur befördert werden, wenn sie

1. im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingestellt wurden,

2. die Voraussetzungen für eine berufliche Entwicklung nach den §§ 25 bis 27 erfüllen oder

3. sich im Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 13 befinden und die Bildungs- und Zugangsvoraussetzungen für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 4 des Landesbeamtengesetzes erfüllen.

Haben Beamtinnen oder Beamte die laufbahnrechtliche Befähigung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes nach aufgehobenen Bestimmungen erworben, so gelten die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 als erfüllt.

§ 25
Modulare Qualifizierung

(1) Beamtinnen oder Beamte dürfen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes oder A 14 für den Fall, dass sie bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehaben, befördert werden, wenn

1. sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen,

2. ihnen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 übertragen worden ist,

3. sie dann in einem Auswahlverfahren zu einer modularen Qualifizierung zugelassen worden sind,

4. diese Qualifizierung erfolgreich absolviert haben und

5. sich anschließend in einer mindestens zehnmonatigen Erprobung in den neuen Aufgabenbereichen bewährt haben.

Zeiten der Bewährung in den neuen Aufgabenbereichen, die nach Zulassung, aber vor Abschluss der modularen Qualifizierung abgeleistet wurden, können auf die Erprobungszeit angerechnet werden. Die Erprobungszeit wird durch die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge unterbrochen und nach Beendigung des Urlaubs fortgesetzt. Die Regelung des § 9 Absatz 4 bleibt unberührt. Die Neufestsetzung des Endes der Erprobungszeit ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. Die Erprobungszeit kann in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 7 bis zur doppelten Dauer der festgelegten Erprobungszeit verlängert werden. Bei der Berechnung der Erprobungszeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang, es sei denn, zwingende sachliche Gründe stehen dem entgegen.

(2) Die Qualifizierung muss geeignet sein, in Verbindung mit den bisher erworbenen Qualifikationen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung der Aufgaben der höheren Ämtergruppe zu befähigen. Für Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst kann die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes Anforderungen an die Qualifizierungsinhalte und die Feststellung des Erfolgs regeln. Diese soll Regelungen für Ausnahmen von der Teilnahme an Modulen enthalten, sofern an gleichwertigen Fortbildungen oder Qualifizierungsmaßnahmen bereits vor der Zulassung zur modularen Qualifizierung teilgenommen wurde oder der Inhalt der dort vermittelten Module bereits im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit erlernt wurde.

(3) Sofern Regelungen nach § 7 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes nicht erlassen worden sind sowie für Laufbahnen besonderer Fachrichtung entscheidet die oberste Dienstbehörde über die Anforderungen an die Qualifizierungsinhalte und die Feststellung des Erfolgs sowie über Ausnahmen von der Teilnahme an einzelnen Modulen. Bei Laufbahnen besonderer Fachrichtung sollen sich innerhalb der Landesverwaltung die obersten Dienstbehörden hierfür auf gemeinsame Rahmenbedingungen für die modulare Qualifizierung und deren Erfolgsfeststellung verständigen.

(4) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit einer modularen Qualifizierung anbietet und führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen ein Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten Beamtinnen oder Beamten durch. Das Auswahlverfahren dient der Feststellung, inwieweit und in welcher Rangfolge die Beamtinnen und Beamten für den Erwerb der Beförderungsvoraussetzungen auf Grundlage einer modularen Qualifizierung geeignet sind. In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung eines Amtes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, verbunden ist, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft.

§ 26
Masterstudium

(1) Beamtinnen oder Beamte dürfen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes oder A 14 für den Fall, dass sie bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehaben, auch ohne dass die darunterliegenden Ämter zu durchlaufen sind, befördert werden, wenn sie

1. nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen,

2. eine dreijährige Dienstzeit nach § 10 Absatz 2 Satz 1 vorweisen können,

3. in einem Auswahlverfahren zu einem Masterstudium zugelassen worden sind,

4. dieses Masterstudium anschließend erfolgreich absolviert haben und

5. sich anschließend in einer mindestens zehnmonatigen Erprobung in den neuen Aufgabenbereichen bewährt haben.

Die Erprobungszeit wird durch die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge unterbrochen und nach Beendigung des Urlaubs fortgesetzt. Die Regelung des § 9 Absatz 4 bleibt unberührt. Die Neufestsetzung des Endes der Erprobungszeit ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. Die Erprobungszeit kann in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 7 bis zur doppelten Dauer der festgelegten Erprobungszeit verlängert werden. Bei der Berechnung der Probezeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang, es sei denn, zwingende sachliche Gründe stehen dem entgegen.

(2) Das Masterstudium muss geeignet sein, in Verbindung mit den bisher erworbenen Qualifikationen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung der Aufgaben des höheren Amtes zu befähigen. Es kann berufsbegleitend ausgestaltet sein. Für Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst kann die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes Anforderungen an die Studieninhalte stellen. Sofern Regelungen nach § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes nicht erlassen worden sind sowie für Laufbahnen besonderer Fachrichtung entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle über die Anforderungen an die Studieninhalte.

(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann Ausnahmen von der zeitlichen Abfolge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 zulassen.

(4) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit einer Qualifizierung durch ein Masterstudium anbietet und führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen ein Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten Beamtinnen oder Beamten durch. Das Auswahlverfahren dient der Feststellung, inwieweit und in welcher Rangfolge die Beamtinnen und Beamten für den Erwerb der Beförderungsvoraussetzungen auf Grundlage einer Qualifizierung durch ein Masterstudium geeignet sind. In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung eines Amtes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, verbunden ist, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft.

(5) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann die zugelassenen Beamtinnen und Beamten für die erforderlichen Präsenzzeiten während des Studiums von den dienstlichen Aufgaben freistellen. Eine Entscheidung über eine mögliche Übernahme von Studiengebühren trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Aufnahme des Studiums im Einzelfall. Sie hat eine Entscheidung für die Übernahme der Studiengebühren mit der Auflage zu verbinden, dass diese von der Beamtin oder dem Beamten zu erstatten sind,

1. wenn sie oder er das Studium aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund vorzeitig abbricht oder

2. wenn sie oder er nach Beendigung des Studiums vor Ablauf einer Dienstzeit von fünf Jahren aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet.

Der zu erstattende Betrag ermäßigt sich pro Jahr geleisteter Dienstzeit um ein Fünftel. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für die Beamtin oder den Beamten eine besondere Härte bedeuten würde.

§ 27
Masterstudium mit dem Ziel der Spezialisierung

(1) Beamtinnen oder Beamte dürfen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes oder A 14 für den Fall, dass sie bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehaben, auch ohne dass die darunterliegenden Ämter zu durchlaufen sind, befördert werden, wenn sie

1. nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen,

2. in einem Auswahlverfahren zu einem Masterstudium zugelassen worden sind,

3. dieses Masterstudium anschließend erfolgreich absolviert haben,

4. nach dem Erwerb der erforderlichen Bildungsvoraussetzungen eine zwölfmonatige hauptberufliche Tätigkeit in den Aufgabenbereichen der neuen Laufbahn absolviert haben und

5. sich anschließend in einer mindestens sechsmonatigen Erprobung in den neuen Aufgabenbereichen bewährt haben.

Die Erprobungszeit wird durch die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge unterbrochen und nach Beendigung des Urlaubs fortgesetzt. Die Regelung des § 9 Absatz 4 bleibt unberührt. Die Neufestsetzung des Endes der Erprobungszeit ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. Die Erprobungszeit kann in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 7 bis zur doppelten Dauer der Erprobungszeit verlängert werden. Bei der Berechnung der Probezeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang, es sei denn, zwingende sachliche Gründe stehen dem entgegen.

(2) Das Masterstudium muss geeignet sein, in Verbindung mit den bisher erworbenen Qualifikationen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung der Aufgaben des höheren Amtes zu befähigen. Es kann berufsbegleitend ausgestaltet sein. Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von der zeitlichen Abfolge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 zulassen.

(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit einer Qualifizierung durch ein Masterstudium anbietet und führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen ein Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten Beamtinnen oder Beamten durch. Das Auswahlverfahren dient der Feststellung, inwieweit und in welcher Rangfolge die Beamtinnen und Beamten für den Erwerb der Beförderungsvoraussetzungen auf Grundlage einer Qualifizierung durch ein Masterstudium geeignet sind. In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung eines Amtes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, verbunden ist, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft.

(4) § 26 Absatz 5 findet Anwendung.

(5) Im Fall eines unabweisbaren dringenden Personalbedarfs ist es im Einzelfall zulässig, das durchzuführende Auswahlverfahren auf einen Personenkreis zu beschränken, der bereits über den für die zu besetzende Funktion benötigten Bildungsabschluss verfügt. Es bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der jeweiligen obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Der Einzelfall ist zu begründen. Die Begründung ist in geeigneter Weise im Zusammenhang mit dem durchzuführenden Auswahlverfahren zu dokumentieren.

§ 28
Berufliche Entwicklung in leitenden Funktionen
an obersten Landesbehörden

(1) Leitende Funktionen an obersten Landesbehörden sollen auf Dauer nur an Beamtinnen und Beamte übertragen werden, die sich in verschiedenen Verwendungen bewährt haben.

(2) Bei einer obersten Landesbehörde darf ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 mit Leitungsfunktion oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt als A 16 an Beamtinnen und Beamte nur übertragen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte nach der Ernennung auf Probe

1. mindestens 18 Monate bei einer anderen Behörde oder bei einem Gericht eines Landes und

2. als Referentin, Referent oder in einer gleichwertigen Funktion in mindestens zwei Verwendungsbereichen eingesetzt war.

Die Verwendung nach Satz 1 Nummer 2 sollte in der Regel zwei Jahre bei einer obersten Landes- oder Bundesbehörde betragen. Davon kann abgesehen werden, sofern die Tätigkeit in einer gleichwertigen Funktion dem Erfordernis der Verwendungsbreite entspricht. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten insgesamt als erfüllt, wenn die Beamtin oder der Beamte eine mindestens dreijährige Verwendung in den Vertretungen des Landes Nordrhein-Westfalen, beim Bund oder bei der Europäischen Union nachweisen kann.

(3) Als Verwendungen nach Absatz 2 Satz 1 können auch berücksichtigt werden

1. hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, die vor Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe, aber nach Bestehen der Laufbahnprüfung oder dem sonstigen Erwerb der Befähigung bei einer anderen Behörde als einer obersten Landes- oder Bundesbehörde abgeleistet wurden, wenn sie nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 entsprechen, und

2. vergleichbare hauptberufliche Tätigkeiten insbesondere bei Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, Fraktionen der Volksvertretungen, zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen, in der Privatwirtschaft und in Verbänden sowie Zeiten einer anwaltlichen Tätigkeit.

(4) Eine hauptberufliche Tätigkeit in Ämtern der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt nach Erwerb der Laufbahnbefähigung kann als Verwendung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 berücksichtigt werden. Ist diese mit einer Tätigkeit nach Absatz 3 Nummer 2 vergleichbar, kann sie auch als Verwendung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 berücksichtigt werden.

(5) Ausgenommen von den Absätzen 1 und 2 sind der Landtag und der Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs, die eigene Grundsätze für die Übertragung von Leitungsfunktionen anwenden.

Abschnitt 3
Besondere Vorschriften für Lehrkräfte an Schulen sowie für wissenschaftliche
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben an
Hochschulen

Unterabschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 29
Allgemeines

(1) Auf Leiterinnen und Leiter und Lehrkräfte an öffentlichen Schulen und an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, an Universitäten, technischen Hochschulen, anderen gleichstehenden Hochschulen und an Fachhochschulen sowie auf Beamtinnen und Beamte im Schulaufsichtsdienst finden die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 mit Ausnahme des § 24 und der §§ 25 bis 27 Anwendung, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Regelungen zu anderen Bewerberinnen oder anderen Bewerbern des § 12 des Landesbeamtengesetzes finden Anwendung auf die

1. Tätigkeit als Akademische Rätin oder Akademischer Rat an Universitäten, technischen Hochschulen oder anderen gleichstehenden Hochschulen, als Studienrätin oder Studienrat im Hochschuldienst und als Studienrätin oder Studienrat an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten, soweit für einzelne Lehrbereiche ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, geeignetes Hochschulstudium oder einer anderen gleichstehenden Hochschule oder ein mit einem Magister- oder Mastergrad abzuschließendes, für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, geeignetes Studium an einer Fachhochschule nicht möglich oder nicht üblich ist,

2. Tätigkeit als Technische Lehrkraft an berufsbildenden Schulen und als Fachlehrerin oder Fachlehrer als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten, soweit für einzelne Lehrbereiche ein mit einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führendes Studium an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule nicht möglich oder nicht üblich ist, und

3. Tätigkeit als Werkstattlehrkraft an berufsbildenden Schulen, soweit für einzelne Lehrbereiche eine Berufsausbildung und Prüfung als Handwerks-, Industrie- oder Hauswirtschaftsmeisterin oder -meister oder ein mit einer Prüfung abzuschließender Besuch einer Fachschule nicht möglich oder nicht üblich ist.

(3) Die §§ 8 und 9 finden keine Anwendung auf die in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten.

§ 30
Befähigung

(1) Die Befähigung für die Lehrkräftelaufbahn des Lehramtes

1. für die Primarstufe,

2. an Grundschulen,

3. an Grund- und Hauptschulen,

4. an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen,

5. an Realschulen,

6. an Haupt-, Real- und Gesamtschulen,

7. an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen,

8. für die Sekundarstufe I,

9. an Gymnasien,

10. an Gymnasien und Gesamtschulen,

11. für die Sekundarstufe II,

12. an berufsbildenden Schulen,

13. an Berufskollegs,

14. an Sonderschulen,

15. für Sonderpädagogik und

16. für sonderpädagogische Förderung

wird oder wurde nach den Bestimmungen des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung erworben.

(2) Die Befähigung für sonstige Lehrkräftelaufbahnen wird nach den Bestimmungen der §§ 34 bis 39 erworben.

§ 31
Probezeit

(1) Bei der Festlegung der Probezeit für Lehrkräfte, die die Befähigung durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes und durch Bestehen der Laufbahnprüfung erworben haben sowie für Lehrkräfte, die die Befähigung auf Grund eines anderen Befähigungsnachweises erworben haben, findet § 5 mit Ausnahme des Absatzes 7 Satz 5 Anwendung.

(2) Auf die Probezeit können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit als Lehrkraft an Ersatzschulen oder Auslandsschulen, die nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst oder die für den Erwerb der Befähigung vorgeschriebene Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit angerechnet worden sind, über die in Absatz 1 bestimmten Zeiten hinaus angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat. Es sind jedoch mindestens drei Monate Probezeit zu leisten.

§ 32
Laufbahnwechsel

(1) Lehrkräfte, die neben ihrer bisherigen Befähigung für ein Lehramt die Befähigung für ein weiteres Lehramt erworben haben, können in die neue Laufbahn übernommen werden.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Lehrkräfte, die durch Bestehen einer Zweiten Staatsprüfung die Befähigung zu mehreren Lehrämtern erworben haben.

(3) Besitzt oder erwirbt die Lehrkraft eine zusätzliche Befähigung für ein weiteres Lehramt nach § 30, gelten beim Wechsel der Laufbahn die Zeiten in der bisherigen Laufbahn als Dienstzeiten. Beim Wechsel in eine einem anderen Einstiegsamt zugehörige Ämtergruppe ist vor einer Beförderung eine Dienstzeit von mindestens einem Jahr in der neuen Laufbahn abzuleisten.

(4) Erwirbt eine Beamtin oder ein Beamter zusätzlich zur vorhandenen Laufbahnbefähigung die Befähigung für eine Lehrkräftelaufbahn eines Lehramtes gemäß § 30, so ist der Laufbahnwechsel nach erfolgreich absolvierter Erprobungszeit zulässig. Die Dauer der Erprobung beträgt zwölf Monate. Kann die Bewährung für die neue Laufbahn bis zum Ablauf der Erprobungszeit nicht festgestellt werden, so kann sie um bis zu zwölf Monate verlängert werden. § 5 Absatz 6 findet entsprechend Anwendung. Die Erprobungszeit ist unter Belassung der bisherigen Rechtsstellung sowie der bisherigen Dienst- oder Amtsbezeichnung abzuleisten. Bei Nichtbewährung tritt die Beamtin oder der Beamte in ihre oder seine bisherige Laufbahn zurück.

(5) Lehrkräfte, die neben ihrer bisherigen Befähigung für ein Lehramt erziehungswissenschaftliche Tätigkeiten bei einer Behörde oder Einrichtung oder Tätigkeiten bei der für Schule zuständigen obersten Landesbehörde mit einer Zeitdauer gemäß § 16 Absatz 4 ausgeübt haben, erwerben die Laufbahnbefähigung der besonderen Fachrichtung Bildung und Wissenschaft in der jeweiligen Laufbahngruppe.

(6) Bei Übernahme in die Laufbahn darf unmittelbar ein Amt der Besoldungsgruppe verliehen werden, die in der bisherigen Laufbahn erreicht wurde.

§ 33
Befähigung für den Schulaufsichtsdienst und für Ämter
mit überwiegend pädagogischen Aufgaben

Beamtinnen und Beamte im Schulaufsichtsdienst gehören der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, an. Bei dem Wechsel in den Schulaufsichtsdienst darf unmittelbar ein Amt der Besoldungsgruppe verliehen werden, die bereits im Schuldienst erreicht wurde. Dies gilt auch, soweit Ämter mit überwiegend pädagogischen Aufgaben bei dem Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung und bei der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule übertragen werden.

Unterabschnitt 2
Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen

§ 34
Befähigung für Werkstattlehrkräfte

Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Werkstattlehrkraft besitzt, wer

1.

a) nach Ableisten der in der Fachrichtung erforderlichen Berufsausbildung die Prüfung als Meisterin oder Meister in Handwerk, Industrie, Hauswirtschaft, Landwirtschaft, Gartenbau oder Forstwirtschaft bestanden hat,

b) nach einem mindestens dreisemestrigen Besuch einer Fachschule in Vollzeitform oder einem mindestens sechssemestrigen Besuch einer Fachschule in Teilzeitform die entsprechende Abschlussprüfung bestanden hat oder

c) als Pflegefachfrau oder als Pflegefachmann nach Ableisten der erforderlichen Berufsausbildung die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter durch eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden und kontinuierlicher, insbesondere berufspädagogischer Fortbildung im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich nachweisen kann (§ 4 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist); für Personen, die am 31. Dezember 2019 nachweislich über die Qualifikation zur Praxisanleitung nach § 2 Absatz 2 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verfügen, wird diese der berufspädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellt

und

2. nach Bestehen der Prüfung eine für die Laufbahn förderliche hauptberufliche Tätigkeit von vier Jahren ausgeübt hat, die der geforderten Vor- oder Ausbildung entspricht.

An die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von vier Jahren tritt eine solche von drei Jahren, wenn der erfolgreiche Besuch einer Realschule oder ein entsprechender Bildungsstand nachgewiesen wird.

§ 35
Befähigung für Fachlehrkräfte an berufsbildenden Schulen

Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Fachlehrkraft an einer berufsbildenden Schule besitzt, wer

1. mindestens die Abschlussprüfung einer zweijährigen Berufsfachschule mit dem Ziel berufliche Qualifikation und schulischer Teil der Fachhochschulreife oder einer Fachoberschule bestanden hat oder einen vom für Schule zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,

2. hauptberuflich eine mindestens dreijährige kaufmännische Tätigkeit ausgeübt hat und

3. an einem vom für Schule zuständigen Ministerium eingerichteten Lehrgang von mindestens einjähriger Dauer mit Erfolg teilgenommen hat.

§ 36
Befähigung für Technische Lehrkräfte

(1) Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Technische Lehrkraft besitzt, wer

1. das in der Fachrichtung erforderliche Abschlusszeugnis einer Fachhochschule erworben hat und

2. danach eine fünfjährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat.

An die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von fünf Jahren tritt eine solche von vier Jahren, wenn eine Prüfung als Meisterin oder Meister abgelegt worden ist, und eine solche von drei Jahren, wenn eine einjährige praktisch-pädagogische Ausbildung mit Erfolg abgeleistet worden ist.

Hat eine Werkstattlehrkraft das in der Fachrichtung erforderliche Abschlusszeugnis einer Fachhochschule berufsbegleitend erworben, soll eine hauptberufliche Tätigkeit als Werkstattlehrkraft auf die nach Satz 1 Nummer 2 erforderliche hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 besitzt als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge oder als Jugendleiterin oder Jugendleiter die Befähigung, wer

1. nach erfolgreichem Besuch der Fachhochschule die staatliche Anerkennung erworben hat und

2. nach der staatlichen Anerkennung eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit an einer sozialpädagogischen Einrichtung ausgeübt hat.

Auf die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit ist ein freiwillig geleistetes Berufspraktikum bis zu einem Jahr anzurechnen. Während des Studiums geleistete Praxissemester sind nicht anzurechnen. An die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von drei Jahren tritt eine solche von zwei Jahren, wenn eine einjährige praktisch-pädagogische Ausbildung abgeleistet worden ist.

(3) Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Technische Lehrkraft besitzt auch, wer

1. mindestens die Fachhochschulreife oder einen vom für Schule zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,

2. die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Werkstattlehrkraft nach § 34 besitzt und eine mindestens fünfjährige hauptberufliche oder hauptamtliche Tätigkeit als Werkstattlehrkraft ausgeübt hat und

3. nach berufsbegleitender Teilnahme an einem vom für Schule zuständigen Ministerium eingerichteten zweijährigen fachlichen und praktisch-pädagogischen Ausbildungsgang die Abschlussprüfung bestanden hat. Der Ausbildungsgang verkürzt sich auf eine berufsbegleitende einjährige fachliche Ausbildung für solche Werkstattlehrkräfte, die bereits an einer praktisch-pädagogischen Einführung für Fachlehrkräfte oder Werkstattlehrkräfte teilgenommen haben. Die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen vor dem 31. Dezember 1997 vorgelegen haben.

(4) Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Technische Lehrkraft besitzt auch, wer

1. mindestens die Fachhochschulreife nachweist,

2. die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Fachlehrkraft nach § 35 besitzt,

3. eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit als Fachlehrkraft ausgeübt hat und

4. nach berufsbegleitender Teilnahme an einem für Schule zuständigen Ministerium eingerichteten mindestens einjährigen fachlichen und praktisch-pädagogischen Ausbildungsgang die Abschlussprüfung bestanden hat.

Der Erwerb der Befähigung nach dieser Vorschrift muss vor dem 31. Dezember 2009 erfolgt sein.

§ 37
Befähigung für eine Tätigkeit als Lehrkraft an Berufskollegs
mit einer beruflichen Fachrichtung

(1) Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Lehrkraft an Berufskollegs mit einer beruflichen Fachrichtung besitzt nach den Regelungen zur förderlichen Berufstätigkeit des Lehrerausbildungsgesetzes auch, wer

1.

a) ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, geeignetes Hochschulstudium absolviert hat oder

b) einen gleichwertigen Abschluss an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule erworben hat und

2. nach Bestehen der Prüfung eine mindestens vierjährige, der Vorbildung entsprechende und für die Laufbahn geeignete hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat.

(2) In Fachrichtungen, in denen der Besuch einer Kunsthochschule vorgeschrieben oder üblich ist, besitzt die Befähigung, wer

1. die für die Fachrichtung erforderliche Ausbildung an einer Kunsthochschule abgeschlossen hat,

2. anschließend eine mindestens vierjährige, der Vorbildung entsprechende und für das Lehramt geeignete hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat und

3. durch besondere schöpferische Leistungen hervorgetreten ist.

Unterabschnitt 3
Lehrkräfte an Förderschulen

§ 38
Befähigung für Fachlehrkräfte an Förderschulen

(1) Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Fachlehrkraft an Förderschulen im Bereich geistig oder körperlich behinderter Schülerinnen und Schüler und im Bereich der vorschulischen Erziehung von seh- oder hörgeschädigten Kindern besitzt, wer

1. mindestens den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,

2.

a) nach Ableisten der in der Fachrichtung vorgeschriebenen Berufsausbildung die Prüfung als Handwerks-, Industrie- oder Hauswirtschaftsmeisterin oder -meister bestanden hat oder

b) nach dem Besuch einer Fachschule für Sozialpädagogik die Abschlussprüfung bestanden und danach eine für die Laufbahn förderliche hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten ausgeübt hat und

3. an einem vom für Schule zuständigen Ministerium eingerichteten Ausbildungsgang teilgenommen und die Abschlussprüfung bestanden hat.

(2) Das für Schule zuständige Ministerium oder die von ihm beauftragte Stelle kann eine andere Vorbildung und Prüfung als gleichwertig im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 anerkennen.

(3) Nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften können

1. Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die geeignet sind, die für die Tätigkeit nach Absatz 1 erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, auf die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und des Ausbildungsganges nach Absatz 1 Nummer 3 angerechnet werden und

2. eine sonderpädagogisch-fachliche und eine schulpraktische Prüfung als Abschlussprüfung nach Absatz 1 Nummer 3 anerkannt werden.

Unterabschnitt 4
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen

§ 39
Befähigung für Fachlehrkräfte als Lehrkräfte
für besondere Aufgaben

(1) Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Fachlehrkraft als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten besitzt, wer

1. das in der Fachrichtung erforderliche Abschlusszeugnis eines zu einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führenden Studiums an einer Fachhochschule, einer Vorgängereinrichtung, einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule erworben hat und

2. danach eine vierjährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat. In der Fachrichtung Sozialwesen tritt an die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von vier Jahren eine hauptberufliche Tätigkeit von drei Jahren, wenn zuvor ein Anerkennungsjahr absolviert wurde. In der Fachrichtung Sozialwesen tritt an die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von vier Jahren die staatliche Anerkennung und eine daran anschließende hauptberufliche Tätigkeit von drei Jahren.

(2) In den technischen Fachrichtungen und in den Fachrichtungen Design und Freie Kunst kann an die Stelle des Abschlusszeugnisses gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein bis zum Ende des Sommersemesters des Jahres 1973 erworbenes Abschlusszeugnis einer Höheren Fachschule oder einer vom für Inneres zuständigen Ministerium anerkannten Bergschule oder eine für die Fachrichtung erforderliche, bis zum Ende des Sommersemesters des Jahres 1973 mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung an einer Werkkunstschule treten.

(3) In der Fachrichtung Sozialwesen besitzt die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Fachlehrkraft als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten auch, wer

1.

a) nach einer dreijährigen Ausbildung im Lande Nordrhein-Westfalen oder einer vom für Wissenschaft zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannten Ausbildung die staatliche Abschlussprüfung an einer Höheren Fachschule für Sozialarbeit bestanden und

b) nach der staatlichen Anerkennung eine dreijährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt

hat oder

2.

a) die Staatsprüfung für Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen oder Jugendleiterinnen oder Jugendleiter bestanden und

b) nach Bestehen der Prüfung eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt

hat.

(4) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht das Abschlusszeugnis eines zu einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führenden Studiums an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule erworben haben, müssen neben den nach Absatz 2 oder Absatz 3 geforderten Zeugnissen oder Prüfungen eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen.

§ 40
Befähigung für Studienrätinnen und Studienräte

Für die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätin oder des Studienrats an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten gilt § 37 Absatz 1 entsprechend.

§ 41
Befähigung für Akademische Rätinnen und Akademische Räte als wissenschaftliche
oder künstlerische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an einer Hochschule

(1) Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Akademische Rätin oder Akademischer Rat an Universitäten, technischen Hochschulen oder anderen gleichstehenden Hochschulen, besitzt, wer

1.

a) ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, geeignetes Hochschulstudium absolviert hat oder

b) einen gleichwertigen Abschluss an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule erworben hat,

2. eine auf Aufgaben der Laufbahn hinführende Promotion nachweist und

3. eine hauptberufliche Tätigkeit von drei Jahren und sechs Monaten nach Abschluss des Studiums oder von einem Jahr nach Abschluss der Promotion abgeleistet hat, die der Vorbildung der Bewerberin oder des Bewerbers entspricht und die ihr oder ihm die Eignung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben in ihrer oder seiner Laufbahn vermittelt hat.

(2) Unter Berücksichtigung der dienstlichen Anforderungen kann an die Stelle der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 eine Laufbahnprüfung (Großes oder Zweites Staatsexamen) für eine Laufbahn, deren Eingangsamt der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, zugeordnet ist, oder eine vergleichbare kirchliche Prüfung treten.

(3) An die Stelle der Promotion kann treten

1. in technischen Fächern eine über dem Durchschnitt liegende Diplomprüfung oder eine entsprechende Qualifikation oder

2. ausnahmsweise eine der Promotion gleichwertige wissenschaftliche Leistung, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 67 Absatz 4 Satz 1 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt. In künstlerischen Fächern wird eine Promotion nicht vorausgesetzt.

(4) An die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 3 kann eine Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe, für die Sekundarstufe I oder für Sonderpädagogik beziehungsweise für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule, an der Realschule oder an Sonderschulen treten.

§ 42
Befähigung für Studienrätinnen und Studienräte im Hochschuldienst

Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Studienrätin oder Studienrat im Hochschuldienst besitzt, wer die Voraussetzungen des § 41 erfüllt.

Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für Beamtinnen und Beamte
der Gemeinden und Gemeindeverbände

§ 43
Ausbildung und Prüfung

Die Durchführung von Lehrgängen für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, und Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, und die Prüfung für diese Laufbahnen obliegen, soweit in den Rechtsverordnungen gemäß § 7 des Landesbeamtengesetzes nichts anderes bestimmt ist, den von den Gemeinden und Gemeindeverbänden errichteten Studieninstituten für kommunale Verwaltung.

§ 44
Zugangsvoraussetzungen für Leiterinnen und Leiter
von Versorgungs- und Verkehrsbetrieben

(1) Zur Leiterin oder zum Leiter eines Versorgungs- und Verkehrsbetriebes (Werkleiterin oder Werkleiter) in einem Amt bis zur Besoldungsgruppe A 13 kann ernannt werden, wer

1. die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden erworben hat oder die Voraussetzung des § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Landesbeamtengesetzes erfüllt und

2. nach Erwerb der Befähigung oder Erwerb des Abschlusszeugnisses eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens acht Jahren ausgeübt hat.

(2) Zur Leiterin oder zum Leiter eines Versorgungs- und Verkehrsbetriebes (Werkleiterin oder Werkleiter) in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 oder in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt kann ernannt werden, wer

1. die Laufbahnbefähigung durch Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung oder einer entsprechenden Staatsprüfung erworben und nach Erwerb der Befähigung eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat,

2. an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule das Studium der Ingenieurwissenschaften oder das Studium der Wirtschaftswissenschaften mit einem Mastergrad, einer Diplomprüfung oder, soweit üblich, mit einer anderen Hochschulprüfung abgeschlossen und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren und sechs Monaten ausgeübt hat oder

3. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 erfüllt und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwölf Jahren ausgeübt hat.

Die §§ 25 bis 27 bleiben unberührt.

(3) Die in Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit muss in Versorgungs- oder Verkehrsbetrieben oder solchen Verwaltungsbereichen abgeleistet worden sein, die geeignet sind, die für das Amt der Werkleiterin oder des Werkleiters erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln.

§ 45
Zugangsvoraussetzungen für Leiterinnen und Leiter sowie für Lehrende
an Studieninstituten für kommunale Verwaltung

(1) Zur Lehrenden oder zum Lehrenden an einem Studieninstitut für kommunale Verwaltung in einem Amt bis zur Besoldungsgruppe A 13 kann ernannt werden, wer

1. die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden erworben hat und

2. nach Erwerb der Befähigung eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens sechs Jahren im öffentlichen Dienst ausgeübt hat, die geeignet ist, die für die Lehrendentätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.

(2) Zur Lehrenden oder zum Lehrenden oder zur Leiterin oder zum Leiter an einem Studieninstitut für kommunale Verwaltung in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 oder in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt kann ernannt werden, wer

1. die Laufbahnbefähigung durch Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung oder einer entsprechenden Staatsprüfung erworben und nach Erwerb der Befähigung eine mindestens zweijährige, für die Lehrendentätigkeit geeignete hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat oder

2. insbesondere das Studium der Informatik, der Ingenieurwissenschaften (Elektrotechnik, Maschinenbau), der Mathematik, der Philologie, der Physik, der Psychologie oder der Wirtschaftswissenschaften an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule mit einem Mastergrad, mit einer Diplomprüfung oder, soweit üblich, mit einer anderen Hochschulprüfung abgeschlossen und eine für die Lehrendentätigkeit geeignete hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten ausgeübt hat.

Die §§ 25 bis 27 bleiben unberührt.

Abschnitt 5
Besondere Vorschriften für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten
und Richterinnen und Richter

§ 46
Aufstiegs- und Beförderungsregelungen für Beamtinnen und Beamte
der Landtagsverwaltung, des Geschäftsbereichs des Landesrechnungshofs
sowie der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

Für die Beamtinnen und Beamten der Landtagsverwaltung, des Geschäftsbereichs des Landesrechnungshofs sowie der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit finden die §§ 20 bis 23 und 25 bis 27 Anwendung. Die darin vorgesehenen Entscheidungen treffen diese Behörden in eigener Zuständigkeit.

§ 47
Richterinnen und Richter

(1) Diese Verordnung gilt für Richterinnen und Richter entsprechend, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die §§ 8 und 9 finden keine Anwendung.

(2) Für die Einstellung einer früheren Richterin oder eines früheren Richters oder einer Richterin oder eines Richters eines anderen Dienstherrn in ein Richterverhältnis gilt § 12 Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Richterin oder der Richter das höhere Beförderungsamt bereits inne hatte oder inne hat oder die Ernennungsvoraussetzungen für das Amt erfüllt; auf die Einstellung in ein Richterverhältnis findet § 12 Absatz 2 keine Anwendung.

(3) Wechselt eine Richterin oder ein Richter der Besoldungsgruppe R 1 in die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes, so kann ihr oder ihm ein Amt der Besoldungsgruppe A 14, nach einer Dienstzeit von drei Jahren im Richterverhältnis ein Amt der Besoldungsgruppe nach A 15 und nach einer Dienstzeit von sechs Jahren im Richterverhältnis ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 verliehen werden. Einer Richterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 kann nach einer Dienstzeit von sechs Jahren im Richterverhältnis ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 und nach einem weiteren Jahr im Richterverhältnis auch ein höheres Amt verliehen werden. Einer Richterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe R 3 und höher wird bei einem Laufbahnwechsel das nummerisch entsprechende Besoldungsamt der Besoldungsordnung B oder ein höheres Amt verliehen. Soweit nach § 12 Absatz 2 eine Einstellung in ein höheres Amt zulässig wäre, kann im Einzelfall der Wechsel in ein höheres Amt auch vor Ablauf der in Satz 1 und 2 genannten Dienstzeiten erfolgen.

§ 48
Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich
des für Justiz zuständigen Ministeriums

(1) § 47 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 findet auf Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechende Anwendung.

(2) § 8 findet mit Ausnahme des Absatzes 4 keine Anwendung.

(3) Die Regelbeurteilungen erfolgen für die Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit nach Beendigung der Probezeit mit Ausnahme der Regelbeurteilungen für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte alle drei Jahre. Den Stichtag legt das für Justiz zuständige Ministerium fest.

§ 49
Praxisaufstieg für die Finanzverwaltung
und im Geschäftsbereich
des für Justiz zuständigen Ministeriums

(1) Beamtinnen und Beamte der Finanzverwaltung, des Justizdienstes und des Verwaltungsdienstes im Justizvollzug können eine auf einen bestimmten Aufgabenbereich beschränkte Laufbahnbefähigung für dieselbe Fachrichtung der Laufbahngruppe 2 erwerben, wenn

1. die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ein dienstliches Bedürfnis für den Einsatz von Beamtinnen oder Beamten der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, in dem Aufgabenbereich festgestellt hat,

2. ihnen seit mindestens drei Jahren ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Zulage verliehen ist,

3. sie sich in mindestens zwei Verwendungen innerhalb derselben Fachrichtung bewährt haben,

4. sie im Endamt mit der höchsten Bewertungsstufe beurteilt worden sind,

5. sie ein Auswahlverfahren nach Absatz 3 erfolgreich durchlaufen haben und

6. sie sich anschließend in einer mindestens zehnmonatigen Erprobung in den neuen Aufgabenbereichen bewährt haben.

Die Erprobungszeit wird durch die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge unterbrochen und nach Beendigung des Urlaubs fortgesetzt. Die Regelung des § 9 Absatz 4 bleibt unberührt. Die Neufestsetzung des Endes der Erprobungszeit ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. Die Erprobungszeit kann in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 7 bis zur doppelten Dauer der festgelegten Erprobungszeit verlängert werden. Bei der Berechnung der Probezeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang, es sei denn, zwingende sachliche Gründe stehen dem entgegen.

(2) Beamtinnen und Beamten mit einer beschränkten Laufbahnbefähigung darf höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 übertragen werden. Ein dienstliches Bedürfnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf nur für Aufgabenbereiche festgestellt werden, bei denen eine langjährige berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils darstellt und die Beamtin oder der Beamte die fachlichen Anforderungen auf Grund der Befähigung, aller sonstigen Qualifizierungen sowie der bisher wahrgenommenen beruflichen Tätigkeiten erfüllen kann. Die Wahrnehmung von Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschriften zwingend vorgeschrieben ist oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist, ist nicht zulässig. Zum Nachweis der Verwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sollen mindestens zwei Verwendungen mit unterschiedlichen Aufgaben für eine Dauer von jeweils mindestens zwei Jahren wahrgenommen werden.

(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit eines begrenzten Aufstiegs anbietet und führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen ein Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten Beamtinnen oder Beamten durch. Die Eignung und Befähigung bemessen sich nach dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung der bestimmten Aufgaben bis zur Besoldungsgruppe A 11 verbunden ist.

(4) Beamtinnen und Beamte, die nach den Absätzen 1 bis 3 ein Amt der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, verliehen bekommen haben, können auch in anderen geeigneten Aufgabenbereichen im Sinne des Absatzes 2 eingesetzt werden.

(5) Beamtinnen und Beamten mit einer beschränkten Laufbahnbefähigung, die nachträglich die Voraussetzungen nach den §§ 20 und 21 erfüllen, kann auch ein über A 11 hinausgehendes Amt verliehen werden.

Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 50
Vor dem 1. April 2009 außerhalb des Geltungsbereiches
dieser Verordnung erworbene Befähigungen

(1) Wer vor dem 1. April 2009 die Befähigung für die Herkunftslaufbahn außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung erworben hat, besitzt nach § 122 Absatz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Geltungsbereich dieser Verordnung.

(2) Absatz 1 gilt auch in den Fällen, in denen jemand auf Grund der für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung erworbenen Befähigung zur Beamtin oder zum Beamten ernannt worden ist.

§ 51
Früher erworbene Befähigungen

Wer nach aufgehobenen Bestimmungen die Befähigung für eine Laufbahn

1. durch Bestehen einer Laufbahnprüfung,

2. nach einer Regelung über den Aufstieg oder

3. nach einer Regelung für Beamtinnen oder Beamte besonderer Fachrichtungen

erworben hat und daraufhin zur Beamtin oder zum Beamten ernannt oder als Lehrerin oder Lehrer an Ersatzschulen Planstelleninhaber wurde, bleibt für diese Laufbahn befähigt.

§ 52
Zuordnung der Laufbahnen besonderer Fachrichtung, besondere Anforderungen
an die Ausbildung, Regelungen zur hauptberuflichen Tätigkeit

Die am 7. Februar 2014 bestehenden Laufbahnen besonderer Fachrichtung werden nach Maßgabe der Anlage 3 den dort genannten Laufbahnen besonderer Fachrichtung zugeordnet. In dieser Zuordnung wird auch bestimmt, welche Berufsausbildungen, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikationen, in Verbindung mit welcher hauptberuflichen Tätigkeit unmittelbar für die jeweiligen Laufbahngruppen qualifizieren. Diese Anforderungen an die Berufsausbildung und die hauptberufliche Tätigkeit, sowie die Zuordnung zu einer Laufbahngruppe gelten als besondere Anforderungen für die Übertragung der dort aufgeführten Ämter (Spalte 1) und als Zuordnung dieser Ämter zu einer bestimmten Laufbahngruppe innerhalb der neuen Laufbahnen fort. Die Anlage 3 kann gemäß § 16 Absatz 5 für neu bestimmte Ämter erweitert und in Bezug auf die bereits aufgenommenen Ämter inhaltlich geändert werden.

§ 53
Übergangsregelung

(1) Auf Beamtinnen und Beamte, die vor dem 7. Juni 2025 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 5 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die sich am 7. Juni 2025 in einer Erprobungszeit für einen höher bewerteten Dienstposten befinden, ist § 7 Absatz 4 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Beamtinnen und Beamte, die vor dem 7. Juni 2025 zu einem Laufbahnwechsel zugelassen worden sind, durchlaufen den Laufbahnwechsel nach § 11 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 in seiner bis dahin geltenden Fassung.

(4) Beamtinnen und Beamte, die vor dem 7. Juni 2025 zu einem Aufstiegsverfahren zugelassen worden sind, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach den §§ 21 bis 23 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 in ihrer bis dahin geltenden Fassung.

(5) Beamtinnen und Beamte, die vor dem 7. Juni 2025 zur beruflichen Entwicklung zugelassen worden sind, durchlaufen das Verfahren nach den §§ 25 bis 27 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 in ihrer bis dahin geltenden Fassung.

§ 54
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Mai 2022 (GV. NRW. S. 714) geändert worden ist, außer Kraft.

20320

Artikel 3
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

§ 30 Absatz 2 Nummer 8 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S.  310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656) geändert worden ist, wird durch die folgenden Nummern 8 und 9 ersetzt:

„8. Zeiten nach Absatz 1 Satz 2 bis 4, wobei Absatz 1 Satz 5 bis 7 entsprechend gilt, und

9.Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.“

20323

Artikel 4
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

Das Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 102 folgende Angabe eingefügt:

„§ 102a Versorgungslastenteilung bei landesinterner Übernahme eines kommunalen Wahlamtes durch Beamtinnen und Beamte“.

2. Nach § 102 wird folgender § 102a eingefügt:

§ 102a
Versorgungslastenteilung bei landesinterner Übernahme eines kommunalen Wahlamtes
durch Beamtinnen und Beamte

(1) Sofern eine Beamtin oder ein Beamter ein kommunales Wahlamt übernimmt und ihre oder seine Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis wahrgenommen Amt nach § 119a des Landesbeamtengesetzes ruhen, wird die Versorgungslastenteilung nach den Absätzen 2 bis 5 vorgenommen:

(2) Scheidet die Beamtin oder der Beamte auf eigenen Antrag aus dem ruhenden Beamtenverhältnis aus oder wird das ruhende Beamtenverhältnis nach Ablauf des kommunalen Wahlamtes nicht fortgeführt, finden die §§ 96 und 97 entsprechende Anwendung, wobei die Dienstzeit im kommunalen Wahlamt der Kommune zugerechnet wird, zu der das Wahlbeamtenverhältnis begründet wurde.

(3) Sofern die Beamtin oder der Beamte ohne eigenen Versorgungsanspruch aus dem kommunalen Wahlamt ausscheidet und das ruhende Beamtenverhältnis fortgeführt wird, entrichtet die Kommune, zu der das Wahlbeamtenverhältnis begründet wurde, an den Dienstherrn, zu dem das ruhende Beamtenverhältnis besteht, für die Dauer der Dienstzeit im kommunalen Wahlamt einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 Prozent der ohne das Ruhen zustehenden ruhegehaltfähigen Bezüge.

(4) Sofern die Beamtin oder der Beamte aus beiden Beamtenverhältnissen jeweils einen Versorgungsanspruch erwirbt und der gegenüber der Kommune, zu der das Wahlbeamtenverhältnis begründet wurde, bestehende Versorgungsanspruch nach § 67 geregelt werden kann, beteiligt sich die entsprechende Kommune im Innenverhältnis an den im Ruhenszeitraum zuzurechnenden Versorgungslasten des Dienstherrn, zu dem das ruhende Beamtenverhältnis besteht. Die Beteiligung erfolgt über die Zahlung eines Versorgungszuschlages; Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Sofern die Beamtin oder der Beamte aus beiden Beamtenverhältnissen jeweils einen Versorgungsanspruch erwirbt und der gegenüber dem Dienstherrn, zu dem das ruhende Beamtenverhältnis besteht, bestehende Versorgungsanspruch nach § 67 geregelt wird, beteiligt sich dieser Dienstherr im Innenverhältnis an den Versorgungslasten der Kommune, zu der das Wahlbeamtenverhältnis begründet wurde, für die vor Beginn des kommunalen Wahlamtes abgeleistete Dienstzeit im Beamtenverhältnis. Die Beteiligung erfolgt über die Zahlung eines Versorgungszuschlages für den Zeitraum vom Beginn des Beamtenverhältnisses bis zum Tag der Übernahme des kommunalen Wahlamtes in Höhe von 30 Prozent der zustehenden ruhegehaltfähigen Bezüge.

(6) Etwaige Ansprüche auf Zahlung von Beiträgen zu den Versorgungslasten werden erst zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts oder der Beendigung des Doppeldienstverhältnisses der Beamtin oder des Beamten festgestellt und in einer Summe ausgezahlt. Eine Verzinsung für zurückliegende Zeiträume findet nicht statt. Scheidet die Beamtin oder der Beamte nach der Zahlung von Beiträgen zur Versorgungslast aus dem Beamtenverhältnis ohne Versorgungsanspruch aus, erstattet der Dienstherr, der durch diese Zahlung begünstigt ist, dem anderen Dienstherrn die Kosten einer Nachversicherung.“

312

Artikel 5
Änderung des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes

Das Landesrichter- und Staatsanwältegesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 316) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 104a folgende Angabe eingefügt:

„§ 104b Weitere Anwendbarkeit der beamtenrechtlichen Vorschriften über eine fiktive Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen“.

2. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Bei Eintritt in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis in Nordrhein-Westfalen besteht das Richterverhältnis abweichend von § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Deutschen Richtergesetzes fort, sofern die Richterin oder der Richter vor Eintritt in das kommunale Wahlbeamtenverhältnis gegenüber dem für Justiz zuständigen Ministerium ihr oder sein Einverständnis erklärt, im Falle einer Rückkehr nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs verwendet zu werden. § 119a des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.“

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Teilzeit, mobile Arbeit, Jobsharing und andere Arbeitsorganisationsformen stehen der Übernahme und Wahrnehmung von Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben grundsätzlich nicht entgegen und sind in Leitungsfunktionen für alle Geschlechter zu fördern.“

4. Dem § 14 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind auch Vorschriften über eine fiktive Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zu treffen.“

5. Nach § 104a wird folgender § 104b eingefügt:

§ 104b
Weitere Anwendbarkeit der beamtenrechtlichen Vorschriften über eine fiktive
Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen

Bis zum Erlass von Vorschriften über eine fiktive Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen nach § 14 Absatz 5 Satz 2 sind die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften über eine fiktive Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte weiterhin entsprechend anzuwenden.“

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 27. Mai 2025

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Mona  N e u b a u r

Der Minister der Finanzen
Zugleich für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten,
Internationales sowie Medien und Chef der Staatskanzlei

Dr. Marcus  O p t e n d r e n k

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration

Josefine  P a u l

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin für Schule und Bildung

Dorothee  F e l l e r

Der Minister der Justiz

Dr. Benjamin  L i m b a c h

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr

Oliver  K r i s c h e r

Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Silke  G o r i ß e n

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Zugleich für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung

Ina  B r a n d e s

GV. NRW. 2025 S. 464