Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 30 vom 4.7.2025 Seite 597 bis 600
| Verordnung über die Ausgestaltung der Vergütung nach den Landesjustizvollzugsgesetzen (Landesjustizvollzugsvergütungsverordnung - LJVollzVergVO) |
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| zugehörige Anlagen : |
Verordnung über die Ausgestaltung der Vergütung nach den Landesjustizvollzugsgesetzen (Landesjustizvollzugsvergütungsverordnung - LJVollzVergVO)
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Verordnung über die Ausgestaltung
der Vergütung
nach den Landesjustizvollzugsgesetzen
(Landesjustizvollzugsvergütungsverordnung - LJVollzVergVO)
Vom 1. Juli 2025
Auf
Grund des § 32 Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 13.
Januar 2015 (GV. NRW. S. 76), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.
Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211) geändert worden ist, auch in Verbindung mit §
13 Absatz 2 Satz 1 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen
vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 540), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211) geändert worden ist, § 30 des
Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211) geändert worden ist, sowie § 32 des
Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211) geändert worden ist, verordnet das Ministerium der
Justiz:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese
Verordnung regelt die Ausgestaltung der Vergütung für die im Justizvollzug
beschäftigten Strafgefangenen, Untersuchungsgefangenen und in der
Sicherungsverwahrung Untergebrachten.
§ 2
Bemessung der Grundvergütung
(1)
Die Bemessung der Grundvergütung nach § 32 Absatz 3 Satz 1 des
Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76)
in der jeweils geltenden Fassung erfolgt nach Arbeitsminuten. Näheres regeln
die Absätze 2 und 3.
(2)
In der Zeitvergütung ergibt sich die Grundvergütung aus der Multiplikation der
geleisteten Arbeitszeit in Minuten mit dem Minutensatz (Vergütung in Cent pro
Arbeitsminute). Die Grundvergütung in der Zeitvergütung wird nach der in der
Anlage zu dieser Verordnung unter Nummer 1 dargestellten Formel berechnet.
(3)
In der Leistungsvergütung ergibt sich die Grundvergütung aus der Multiplikation
der fertiggestellten Stückzahlen mit der zuvor ermittelten Vorgabezeit sowie
dem Minutensatz gemäß Absatz 2 Satz 1. Die Vorgabezeit entspricht der Zeit, die
Gefangene oder in der Sicherungsverwahrung Untergebrachte mit
durchschnittlicher Leistungsfähigkeit für die Fertigstellung einer
festgesetzten Stückzahl unter den Bedingungen des Justizvollzuges benötigen.
Sie ist durch ein geeignetes Zeitaufnahmeverfahren zu bestimmen, regelmäßig zu
überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. In der
Leistungsvergütung wird die Grundvergütung nach der in der Anlage unter Nummer
2 dargestellten Formel berechnet.
(4)
Fehlzeiten, die der anstaltsinternen Organisation geschuldet sind, können auf
die Arbeitszeit pauschal mit bis zu 5 Prozent der Regelarbeitszeit angerechnet
werden.
§ 3
Ausgestaltung der Vergütungsstufen
(1)
Die Vergütungsstufen für die Arbeit nach § 32 Absatz 3 Satz 1 und 2 des
Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen werden wie folgt festgesetzt:
1. Stufe 1:
Arbeiten
einfacher Art, die keine Vorkenntnisse und nur eine kurze Einweisungszeit
erfordern und die nur geringe Anforderungen an die körperliche oder geistige
Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen,
2.
Stufe 2:
Arbeiten
der Stufe 1, die eine Einarbeitungszeit erfordern,
3. Stufe 3:
Arbeiten,
die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die
Leistungsfähigkeit und die Geschicklichkeit stellen,
4. Stufe 4:
Arbeiten,
welche die Kenntnisse und Fähigkeiten einer Facharbeiterin oder eines Facharbeiters
erfordern oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen und
5. Stufe 5:
Arbeiten,
die über die Anforderungen der Stufe 4 hinaus ein besonderes Maß an Können,
Einsatz und Verantwortung erfordern.
(2)
Die Vergütungsstufen für die Ausbildungsbeihilfe in der schulischen Bildung
nach § 32 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen
werden wie folgt festgesetzt:
1. Stufe 1:
Nicht
schulabschlussbezogene Maßnahmen der Grundbildung und Orientierung, bei
Jugendlichen auch Maßnahmen zur Förderung der schulischen oder der persönlichen
Entwicklung,
2. Stufe 2:
Nicht
schulabschlussbezogene Maßnahmen mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten,
3. Stufe 3:
Maßnahmen,
die auf den Erwerb eines Abschlusses der Sekundarstufe I gerichtet sind und
4. Stufe 4:
Maßnahmen,
die auf den Erwerb eines Abschlusses der Sekundarstufe II gerichtet sind.
(3)
Die Vergütungsstufen für die Ausbildungsbeihilfe in der beruflichen Bildung
nach § 32 Absatz 4 Satz 1 und 3 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen
werden wie folgt festgesetzt:
1. Stufe 2:
Maßnahmen
der Berufsvorbereitung und der beruflichen Orientierung, bei Jugendlichen auch
Maßnahmen zur Förderung der beruflichen oder der persönlichen Entwicklung, sowie
nicht berufsabschlussbezogene Maßnahmen der beruflichen Bildung in den ersten
sechs Monaten ihrer Gesamtdauer,
2.
Stufe 3:
Maßnahmen der beruflichen Bildung,
soweit nicht Stufe 2 oder 4 in Betracht kommen und
3. Stufe 4:
Berufsabschlussbezogene
Maßnahmen nach der Hälfte der Gesamtdauer der Maßnahme, soweit der
Ausbildungsstand oder die Lernbereitschaft der Gefangenen oder in der
Sicherungsverwahrung Untergebrachten dies rechtfertigt, sowie Teilnahme an
einem Fernstudium.
(4)
Die Ausbildungsbeihilfe wird im Zeitlohn gewährt.
§ 4
Zulagen
(1)
Zulagen nach § 32 Absatz 3 Satz 3 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen
können gewährt werden für:
1.
Tätigkeiten unter erschwerenden Umgebungseinflüssen, die das der Tätigkeit
üblicherweise innewohnende Maß erheblich übersteigen, in Höhe von 3 Prozent der
Grundvergütung,
2.
Tätigkeiten zu besonderen Zeiten,
a)
die an allgemein arbeitsfreien Tagen auszuführen sind oder
b)
deren regelmäßiger Arbeitsbeginn mindestens eine Stunde vor der üblichen
Arbeitszeit oder deren regelmäßiges Arbeitsende mindestens zwei Stunden danach
liegt (Tätigkeiten zu ungünstigen Zeiten),
in
Höhe von 3 Prozent der Grundvergütung oder
3.
Tätigkeiten während Zeiten, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen,
in Höhe von 15 Prozent der Grundvergütung.
Die
jeweilige Zulage wird nur für den Anteil der vergütbaren
Arbeitszeit gewährt, in der die entsprechenden Voraussetzungen tatsächlich
vorlagen.
(2)
Die Entscheidung über die jeweils gewährte Zulage ist zu begründen und
aktenkundig zu machen.
§ 5
Evaluierung
Dem
Kabinett ist bis zum 30. Juni 2032 über die mit der Verordnung gemachten
Erfahrungen zu berichten.
§ 6
Inkrafttreten
Diese
Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2025 in Kraft.
Düsseldorf,
den 1. Juli 2025
Der Minister der Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr.
Benjamin L i m b a c h
GV. NRW. 2025 S. 598