Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 32 vom 16.7.2025 Seite 617 bis 644

Gesetz zur Änderung des Kurortegesetzes sowie zur Änderung weiterer Gesetze
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage
 

Gesetz zur Änderung des Kurortegesetzes sowie zur Änderung weiterer Gesetze

2005
2011
2120
21281
780

Gesetz zur Änderung des Kurortegesetzes
sowie zur Änderung weiterer Gesetze

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung des Kurortegesetzes
sowie zur Änderung weiterer Gesetze

Vom 10. Juli 2025

21281

Artikel 1

Das Kurortegesetz vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), das zuletzt durch Artikel 77 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     § 3 wird wie folgt geändert:

a)    In Nummer 1 wird die Angabe „im Flächennutzungsplan“ durch die Angabe „in einer Satzung der Gemeinde, vor deren Erlass die Öffentlichkeit, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in geeigneter Weise zu beteiligen sind“ ersetzt.

b)    In Nummer 3 wird die Angabe „die Bauleitplanung“ durch die Angabe „eine Satzung der Gemeinde, vor deren Erlass die Öffentlichkeit, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in geeigneter Weise zu beteiligen sind“ ersetzt.

c)    Nummer 17 wird aufgehoben.

d)    Nummer 18 wird Nummer 17.

2.     In § 11 Satz 1 wird die Angabe „17“ durch die Angabe „16“ ersetzt.

3.     In § 12 wird die Angabe „18“ durch die Angabe „17“ ersetzt.

4.     In § 18 Absatz 3 wird der Punkt am Ende durch die Angabe „, wenn § 3 Nummer 4 Voraussetzung für die Anerkennung war.“ ersetzt.

5.     § 24 wird wie folgt gefasst:

§ 24
Übergangsbestimmung

(1) Aufgrund des Kurortegesetzes vom 8. Januar 1975 (GV. NRW. S. 12), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8) geändert worden ist, erteilte staatliche Anerkennungen bleiben unter ihrer bisherigen Artbezeichnung aufrechterhalten.

(2) Im Rahmen der Überprüfung nach § 18 Absatz 2 gilt die Anforderung nach § 3 Nummer 1 als erfüllt, wenn die Gemeinde ein der Artbezeichnung entsprechendes Kurgebiet und dessen Darstellung und Erläuterung im Flächennutzungsplan nachweist.

(3) Im Rahmen der Überprüfung nach § 18 Absatz 2 gilt die Anforderung nach § 3 Nummer 3 als erfüllt, wenn die Gemeinde einen der Artbezeichnung entsprechenden Orts-charakter und dessen Sicherung durch die Bauleitplanung nachweist.“

2120

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst
des Landes Nordrhein-Westfalen

Das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530) wird wie folgt geändert:

1.     In § 3 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen“ durch die Angabe „Klima“ ersetzt.

2.     In § 9 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Klima“ ersetzt.

3.     In § 23 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Klima“ ersetzt.

2005

Artikel 3
Änderung des Landesorganisationsgesetzes

§ 6 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(2) Landesoberbehörden sind

1.    das Landesamt für Besoldung und Versorgung,

2.    das Landeskriminalamt,

3.    das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste,

4.    das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei,

5.    das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima,

6.    das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung,

7.    die Direktorin beziehungsweise der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte beziehungsweise Landesbeauftragter,

8.    das Rechenzentrum der Finanzverwaltung,

9.    das Landesamt für Finanzen und

10. das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen.“

2011

Artikel 4

Änderung des Gebührengesetzes NRW

§ 8 Absatz 4 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(4) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Absatz 1 genannten Rechtsträger für Amtshandlungen folgender Behörden verpflichtet:

1.    der Geologische Dienst Nordrhein-Westfalen - Landesbetrieb -,

2.    die Prüfämter für Baustatik,

3.    das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima,

4.    das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen,

5.    die unteren Gesundheitsbehörden,

6.    die Vermessungs- und Katasterbehörden sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure,

7.    Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss nach den §§ 192 bis 199 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung und deren Geschäftsstellen,

8.    der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen,

9.    die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten,

10. das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung.

Durch Gebührenordnung der Landesregierung oder des zuständigen Ministeriums können die hiernach gebührenpflichtigen Amtshandlungen eingeschränkt werden.“

2005

Artikel 5

Änderung der Zuständigkeitsverordnung Atom- und Strahlenschutzrecht

Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 und des § 9 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530) geändert worden ist, sowie des § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, wird, hinsichtlich des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes nach Anhörung der fachlich zuständigen Landtagsausschüsse, verordnet:

In der Zuständigkeitsverordnung Atom- und Strahlenschutzrecht vom 2. Mai 2023 (GV. NRW. S. 238), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530) geändert worden ist, erhält die Anlage 2 die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

780

Artikel 6

Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes

In § 19 Absatz 4 Satz 1 des Landwirtschaftskammergesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 700) geändert worden ist, wird die Angabe „Nummer 6“ durch die Angabe „Nummer 7“ ersetzt.“

Artikel 7

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 10. Juli 2025

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Hendrik  W ü s t

Der Minister der Justiz
Für die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Dr. Benjamin  L i m b a c h

Der Minister der Finanzen
Zugleich für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung

Dr. Marcus  O p t e n d r e n k

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr

Oliver  K r i s c h e r

GV. NRW. 2025 S. 633