Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 33 vom 17.7.2025 Seite 645 bis 670

Gesetz zur Änderung des Schülerinnen- und Schülerdatenübermittlungsgesetzes NRW
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Gesetz zur Änderung des Schülerinnen- und Schülerdatenübermittlungsgesetzes NRW

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Gesetz
zur Änderung des Schülerinnen- und Schülerdatenübermittlungsgesetzes NRW

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Änderung des Schülerinnen- und Schülerdatenübermittlungsgesetzes NRW

Vom 10. Juli 2025

Artikel 1

§ 1 des Schülerinnen- und Schülerdatenübermittlungsgesetzes NRW vom 17. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1147) wird wie folgt geändert:

1.     Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 1
Anwendungsbereich, Rechtsverordnung

2.     In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „7 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217)“ durch die Angabe „60 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)“ ersetzt.

3.     Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)    In Satz 1 wird die Angabe „zum Ende des Schuljahres“ gestrichen.

b)    In Satz 3 wird die Angabe „im zweiten Schulhalbjahr“ gestrichen.

4.     In Absatz 4 wird die Angabe „zum 10. Juni eines jeden Jahres“ durch die Angabe „vier Wochen zum Ende eines Schuljahres“ ersetzt.

5.     Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Das für Arbeit zuständige Ministerium kann die von der Agentur für Arbeit gemäß § 31a Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu übermittelnden Daten zentral für die nach Landesrecht bestimmten Stellen des Landes entgegennehmen.

Soweit erforderlich, dürfen die nach § 31a Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Datensätze mit den nach § 31a Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Datensätzen abgeglichen werden. Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Sätzen 1 und 2 zu regeln.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 10. Juli 2025

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Hendrik  W ü s t

Der Minister der Finanzen
Zugleich für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung

Dr. Marcus  O p t e n d r e n k

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration

Josefine  P a u l

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin für Schule und Bildung

Dorothee  F e l l e r

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

 Ina  B r a n d e s

GV. NRW. 2025 S. 648