Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 36 vom 22.8.2025 Seite 703 bis 720
| Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der Förderung der Gemeinsamen Agrarpolitik in Nordrhein-Westfalen soweit investive Interventionen nach den Artikeln 73 bis 78 sowie der Bienenzuchtsektor nach Artikel 42 Buchstabe b in Verbindung mit Titel III Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 betroffen sind (GAP-Förderverordnung NRW Investiv – GAPFöVO Investiv) |
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| Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der Förderung der Gemeinsamen Agrarpolitik in Nordrhein-Westfalen soweit investive Interventionen nach den Artikeln 73 bis 78 sowie der Bienenzuchtsektor nach Artikel 42 Buchstabe b in Verbindung mit Titel III Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 betroffen sind (GAP-Förderverordnung NRW Investiv – GAPFöVO Investiv)
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Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur
Umsetzung der Förderung der
Gemeinsamen Agrarpolitik in Nordrhein-Westfalen soweit investive Interventionen
nach den Artikeln 73 bis 78 sowie der Bienenzuchtsektor nach Artikel 42
Buchstabe b in
Verbindung mit Titel III Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EU) 2021/2115
betroffen sind
(GAP-Förderverordnung NRW Investiv –
GAPFöVO Investiv)
Vom 11. August 2025
Auf Grund des § 23 Absatz 2 des GAP-Fördergesetzes NRW vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 156) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§ 1
Anwendungsbereich
Die Verordnung gilt für Interventionen nach Artikel 42 Buchstabe b in Verbindung mit Titel III Kapitel III Abschnitt 3 und für nicht flächen- und tierbezogene Interventionen nach Artikel 73 bis 78 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2
Verwaltungskontrollen
Alle Anträge und andere Erklärungen, die von einer begünstigten Person gegenüber der Bewilligungsstelle abgegeben werden, unterliegen einer Verwaltungskontrolle.
Fördermaßnahmen, die ausschließlich immaterieller Natur sind, bedürfen grundsätzlich keiner Kontrolle vor Ort, da im Rahmen der Verwaltungskontrolle sämtliche Förderbedingungen abschließend geprüft werden können.
§ 3
Verwaltungskontrollen zu den Förderanträgen
Bei der Verwaltungskontrolle der Förderanträge werden insbesondere geprüft:
a) Förderfähigkeit der begünstigten Person und des Vorhabens,
b) Einhaltung der Auswahlkriterien, soweit diese nicht in einzelnen Förderrichtlinien ausgeschlossen werden,
c) Förderfähigkeit der Ausgaben einschließlich deren Plausibilisierung und des Ausschlusses einer Doppelfinanzierung,
d) Erforderlichkeit der Regelung von Verpflichtungen und Auflagen für das Vorhaben, für das Zuwendungen beantragt werden.
§ 4
Verwaltungskontrollen zu den Zahlungsanträgen
Verwaltungskontrollen zu den Zahlungsanträgen beinhalten insbesondere:
a) Prüfung auf Zulässigkeit des Antrages und der mit einzureichenden zahlungsbegründenden Unterlagen,
b) Einhaltung der Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen, einschließlich der beihilferechtlichen Höchstgrenzen,
c) bei der Förderung auf Grundlage von Ausgaben, die Prüfung der tatsächlich entstandenen Ausgaben einschließlich der Überprüfung des Kosten- und Finanzierungsplans,
d) Prüfung, ob Anhaltspunkte erkennbar sind, dass die Voraussetzungen für den Erhalt der Zahlung künstlich, den Zielen der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187; L 29 vom 10.2.2022, S. 45) in der jeweils geltenden Fassung, zuwiderlaufend, geschaffen wurden und
e) Prüfung der Vorhabenumsetzung und der Zielerreichung.
§ 5
Verwaltungskontrollen zu Änderungsanträgen und Konzeptänderungen
Bei Änderungsanträgen und Konzeptänderungen wird im Rahmen der Verwaltungskontrolle insbesondere geprüft:
a) Erfüllung der Fördervoraussetzungen und der mit der Bewilligung ausgesprochenen Auflagen und Verpflichtungen,
b) Wirtschaftlichkeit beziehungsweise Finanzierbarkeit des bewilligten Vorhabens,
c) Erreichen des der Bewilligung zugrundeliegenden Förderzwecks.
§ 6
Vor-Ort-Kontrollen
(1) Der Mindestkontrollsatz von stichprobenartigen Kontrollen nach § 20 des GAP-Fördergesetzes NRW vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 156) beträgt 5 Prozent der Grundgesamtheit der Zahlungsanträge.
(2) Die Auswahl der zu kontrollierenden Vorhaben erfolgt auf Basis einer Zufallsauswahl und einer Risikobewertung. Der Anteil der Zufallsauswahl beträgt dabei mindestens 25 Prozent. Die restliche Kontrollstichprobe wird auf Basis einer Risikoanalyse ausgewählt.
(3) Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen sind die Fördervoraussetzungen, Auflagen und Verpflichtungen zu prüfen, sofern diese zum Zeitpunkt der Kontrolle überprüfbar sind und noch nicht im Rahmen der Verwaltungskontrolle abschließend geprüft wurden. Sie sind soweit möglich vor der Schlusszahlung des jeweiligen Vorhabens beziehungsweise zeitnah danach durchzuführen.
(4) Alternative Nachweise können Vor-Ort-Kontrollen ganz oder teilweise ersetzen, wenn anhand dieser die Überprüfung der erforderlichen Kontrollinhalte ausreichend sichergestellt werden kann.
(5) Die begünstigte Person erhält den Prüfbericht zur Kenntnis.
§ 7
Inaugenscheinnahmen
Einer Inaugenscheinnahme unterliegen grundsätzlich alle Vorhaben. Die Inaugenscheinnahme ist soweit möglich vor der Schlusszahlung des jeweiligen Vorhabens beziehungsweise zeitnah danach durchzuführen. Dabei wird geprüft, ob das Vorhaben durchgeführt wurde beziehungsweise wird.
Auf eine Inaugenscheinnahme kann verzichtet werden,
a) wenn das Vorhaben für eine Vor-Ort-Kontrolle nach § 6 ausgewählt worden ist,
b) wenn die tatsächliche Durchführung des Vorhabens anhand von alternativen Nachweisen gesichert festgestellt werden kann,
c) bei Investitionen bis zu 25 000 Euro Zuwendung,
d) wenn nach Ansicht der Direktorin beziehungsweise des Direktors der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte beziehungsweise Landesbeauftragter in Funktion als EU-Zahlstelle ein geringes Risiko besteht, dass die Fördervoraussetzungen nicht gegeben sind oder die Intervention nicht getätigt wurde,
e) bei außergewöhnlichen Umständen im Sinne des § 2 Nummer 5 des GAP-Fördergesetzes NRW,
f) wenn anhand von alternativen Nachweisen die Überprüfung der erforderlichen Kontrollinhalte ausreichend sichergestellt werden kann.
§ 8
Anlasskontrollen vor Ort
Anlasskontrollen vor Ort können bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist durchgeführt werden.
§ 9
Ex-post-Kontrollen
Im Rahmen einer Ex-post-Kontrolle sind die zweckentsprechende Nutzung sowie die Einhaltung noch geltender Auflagen und Verpflichtungen zu prüfen.
In jedem Kalenderjahr sind mindestens 0,6 Prozent der Vorhaben zu prüfen, die eine Abschlusszahlung erhalten haben und noch einer Zweckbindung unterliegen. Darüber hinaus sind Ex-post-Kontrollen durchzuführen, wenn im Einzelfall ein größeres Risiko einer nicht zweckentsprechenden Nutzung gesehen wird oder die Bewilligungsstelle Kenntnis von Unregelmäßigkeiten beziehungsweise Verdachtsfällen erlangt.
Die zu kontrollierenden Vorhaben werden mindestens zu 50 Prozent nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Die restliche Kontrollstichprobe wird in Abhängigkeit der bereits verstrichenen Zweckbindung risikoorientiert ausgewählt.
§ 10
Korrektur offensichtlicher Irrtümer
(1) Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstige förderrelevante Erklärungen sind bei offensichtlichen Irrtümern (Fehlern) der begünstigten Person, die von der Bewilligungsstelle als offensichtlich anerkannt werden, jederzeit durch die Bewilligungsstelle zu korrigieren. Die Anerkennung ist von der Bewilligungsstelle zu dokumentieren.
(2) Ein offensichtlicher Fehler kann von der Bewilligungsstelle insbesondere anerkannt werden, wenn
a) sich die Unrichtigkeit der Angaben im Antrag beziehungsweise in den sonstigen förderrelevanten Erklärungen auch für jeden Dritten ohne weiteres, also ohne nähere Aufklärung des Sachverhaltes, klar erkennbar und korrigierbar ist,
b) sich die Fehlerhaftigkeit der Angaben einem aufmerksamen und verständigen, mit den Umständen des Falls vertrauten Dritten ohne Weiteres aufdrängt,
c) jegliche Betrugsabsicht ausgeschlossen werden kann und
d) die begünstigte Person gutgläubig gehandelt hat.
§ 11
Mitwirkungs-, Aufbewahrungs- und Meldepflichten
(1) Die begünstigte Person ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle Abweichungen vom Antrag unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt insbesondere, wenn Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Gewährung der Zahlungen während der Dauer der Verpflichtungen nicht mehr eingehalten werden, sowie für alle Tatsachen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder für die Rückforderung der Zuwendung erheblich sind. Hierzu zählen insbesondere:
a) die begünstigte Person hat nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder erhalten oder gegebenenfalls weitere Mittel von Dritten erhalten;
b) der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände ändern sich oder sind wegfallen;
c) es stellt sich heraus, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist;
d) die zu inventarisierenden Gegenstände werden innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend des Zuwendungszwecks verwendet oder nicht mehr benötigt;
e) es wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der begünstigten Person beantragt oder eröffnet.
(2) Die begünstigte Person ist verpflichtet, Kontrollen nach den §§ 6 bis 9 zu ermöglichen und im Rahmen der Kontrollen mitzuwirken und angeforderte Belege vorzulegen. Insbesondere hat sie den zuständigen Behörden
a) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,
b) auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstigen Unterlagen zur Einsicht bereitzustellen,
c) Auskunft zu erteilen,
d) Proben zur Verfügung zu stellen,
e) die erforderliche Unterstützung insbesondere bei der technischen Einbindung der begünstigten Person bei der Erstellung georeferenzierter Fotos mit den von der zuständigen Behörde vorgegebenen Verfahren zu gewähren und
f) durch aktive Mitwirkung ihrerseits oder einer von ihr beauftragten Person die erforderliche Unterstützung bei Kontrollen nach den §§ 6 bis 9 im Zusammenhang mit Tierhaltungen, speziell im Umgang mit den beantragten Tieren, zu gewährleisten.
(3) Soweit die Mitwirkung zur Abfassung von Berichten und Evaluierungen erforderlich ist, sind die hierzu erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Die begünstigte Person hat einschlägige, mit dem geförderten Vorhaben zusammenhängende Daten sowie Aufzeichnungen über die erzielten Erträge und Ergebnisse zu übermitteln, sofern sie für die Erfüllung der Verpflichtungen betreffend Verwaltung, Kontrolle, Prüfung, Überwachung und Evaluierung, insbesondere gegenüber der Europäischen Kommission notwendig sind.
(4) Begünstigte Personen haben die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und alle sonstigen mit der Zuwendung zusammenhängenden Unterlagen, hierzu zählen auch alle Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen, 5 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.Die Aufbewahrungsfrist endet nicht vor Ende der Zweckbindungsfrist. Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen, wenn ein DV-gestütztes Buchführungssystem für die elektronische Belegaufbewahrung von der Bewilligungsstelle zugelassen wurde.
(5) Die Mitteilung und der Nachweis eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände richtet sich nach § 10 Absatz 3 des GAP-Fördergesetzes NRW.
§ 12
Sanktionen
(1) Im Fall eines Verstoßes gegen Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und Auflagen werden Sanktionen nach § 8 des GAP-Fördergesetzes NRW unter Berücksichtigung von Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtem Auftreten des festgestellten Verstoßes angewandt.
(2) Die Festlegung der Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und Auflagen erfolgt in den Richtlinien zur Förderung der Interventionen nach § 1 und den Zuwendungsbescheiden.
(3) Führt die Gesamtbewertung auf der Grundlage der Kriterien gemäß Absatz 1 zu der Feststellung, dass es sich um einen schwerwiegenden Verstoß handelt, so wird die Förderung ganz abgelehnt oder zurückgenommen. Darüber hinaus wird die begünstigte Person im Kalenderjahr der Feststellung und mindestens im darauffolgenden Kalenderjahr von derselben Intervention oder Fördermaßnahme ausgeschlossen. Der Ausschluss kann im Fall eines wiederholten Verstoßes erneut festgelegt werden. Zusätzlich kann eine weitere Sanktion verhängt werden.
§ 13
Auszahlungsbetrag
Abzüge sind für die jeweilige Zahlung in folgender Reihenfolge anzuwenden:
1. abgelehnter Betrag gemäß § 7 des GAP-Fördergesetzes NRW,
2. Sanktionen gemäß § 8 des GAP-Fördergesetzes NRW in Verbindung mit § 12.
§ 14
Schwellenwert
Der Schwellenwert nach § 7 Absatz 2 Satz 4 und § 10 Absatz 2 Nummer 1 des GAP-Fördergesetzes NRW beträgt 250 Euro für die jeweilige Zahlung.
§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2033 außer Kraft.
Düsseldorf, den 11. August 2025
Die Ministerin für
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Silke G o r i ß e n
GV. NRW. 2025 S. 717