Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 38 vom 18.9.2025 Seite 755 bis 778

Neunte Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-Zusatzversorgung)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anhang
 

Neunte Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-Zusatzversorgung)

2022

Neunte Änderung der Satzung
der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe
(kvw-Zusatzversorgung)

Vom 13. Juni 2025

Aufgrund des § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346) geändert worden ist, hat der Kassenausschuss die folgende Satzung beschlossen:  

Artikel 1
Änderung der Satzung

Die Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe vom 24. November 2014 (GV. NRW. 2015 S. 40, ber. S. 235), die zuletzt durch Satzung vom 11. Mai 2023 (GV. NRW. S. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29 wie folgt gefasst:

„§ 29 Aufgabenübergänge zwischen Mitgliedern der Kasse und Mitgliedern anderer Zusatzversorgungseinrichtungen“.

2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Die Kasse hat die Aufgabe, durch Versicherung den Beschäftigten ihrer Mitglieder eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Satzung und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften zu gewähren.“

3. § 4 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(6) 1Der Kassenausschuss kann für die in § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 genannten Angelegenheiten einen Unterausschuss bilden und diesem die Beschlussfassung übertragen.“

4. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Aufnahme der in § 3 Nummer 4 bezeichneten juristischen Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften bedarf der Zustimmung des Kassenausschusses (§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8).“

5. § 14 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(7) 1Im Falle des Ausscheidens aus dem Abrechnungsverband II richtet sich der vom ausgeschiedenen Mitglied zu zahlende finanzielle Ausgleich nach den §§ 59a bis d und §§ 59f bis h.“

6. § 15 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Der finanzielle Ausgleich ist in Form des Ausgleichsbetrags (§ 15a) zu leisten, sofern sich das ausgeschiedene Mitglied nicht innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der schriftlichen Mitteilung der Kasse

1. über die Höhe des Ausgleichsbetrags und

2. über die auf den maximalen Zeitraum prognostizierten Beträge nach dem Erstattungsmodell gemäß § 15b (jährliche Aufwendungen und Ausgleichsbetrag am Ende des Erstattungszeitraums (Schlusszahlung))

durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kasse für das Erstattungsmodell mit Schlusszahlung unter Angabe des gewählten Erstattungszeitraums entscheidet.“

7. § 15 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) 1Der finanzielle Ausgleich vermindert sich anteilig, soweit Pflichtversicherungen der Beschäftigten des ausgeschiedenen Mitglieds, die in den 36 Monaten vor dem Ausscheiden durchgehend oder zeitweise bestanden haben, spätestens sechs Monate nach ihrer Beendigung über ein anderes Mitglied oder mehrere andere Mitglieder, auf das oder auf die die Aufgaben des früheren Mitglieds übergegangen sind, im Abrechnungsverband I fortgesetzt werden. 2Bei ausgeschiedenen Mitgliedern, bei denen an die Mitgliedschaft weitere Bedingungen im Sinne des § 3 Nummer 4 gesetzt wurden, und das andere Mitglied ein Mitglied im Sinne des § 3 Nummer 4 ist, gilt Satz 1 nur dann, wenn das andere Mitglied oder die anderen Mitglieder diese Bedingungen erfüllen.“

8. § 15a Absatz 1 Satz 3 bis 5 wird durch die folgenden Sätze 3 und 4 ersetzt:

3Entsprechend § 17 Satz 3 sind alle aus der einheitlichen Pflichtversicherung bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in dem Abrechnungsverband, aus dem das Mitglied ausgeschieden ist, zu berücksichtigen. 4Bei den der Berechnung des Ausgleichsbetrags zugrundeliegenden Ansprüchen und Anwartschaften bleibt der Teil außer Ansatz, der durch Zusatzbeiträge individuell finanziert worden ist.“

9. § 19 Absatz 1 Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

„14. bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, dessen Mitgliedschaft auf den Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung beschränkt ist.“

10. § 20 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Die Abmeldung von der Pflichtversicherung (§ 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1) kann unterbleiben, wenn das Arbeitsverhältnis unter den in § 66 Absatz 4 Satz 3 genannten Voraussetzungen beendet worden ist.“

11. § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. bei einer/einem Pflichtversicherten, deren/dessen Versicherungspflicht ohne Eintritt des Versicherungsfalles geendet hat, mit dem Zeitpunkt der Begründung der neuerlichen Pflichtversicherung,“.

12. § 29 wird wie folgt gefasst:

„§ 29
Aufgabenübergänge zwischen Mitgliedern der Kasse und Mitgliedern anderer Zusatzversorgungseinrichtungen

1Werden pflichtversicherte Beschäftigte eines Mitglieds an Rechts- oder Aufgabennachfolger abgegeben, die nicht Mitglied der Kasse sind, oder werden sie von einem Mitglied der Kasse im Wege der Rechts- oder Aufgabennachfolge von einem Arbeitgeber übernommen, der nicht Mitglied der Kasse ist, so können Versicherungen und/oder Versicherungszeiten dieser Beschäftigten im Rahmen von Überleitungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen mit Zusatzversorgungseinrichtungen abgegeben, übernommen oder anerkannt werden. 2Darüber hinaus können Versicherungen und/oder Versicherungszeiten dieser Beschäftigten mit Zustimmung des Kassenausschusses abgegeben, übernommen oder anerkannt werden.“

13. § 39 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Betriebsrente ruht ferner in Höhe des Betrages des für die Zeit nach dem Beginn der Betriebsrente gezahlten Krankengeldes aus der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit dieses nicht nach § 96a Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung anzurechnen oder bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehungsweise einer Rente wegen Alters als Vollrente dem Träger der Krankenversicherung zu erstatten ist.“

14. § 48 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Versicherte und Betriebsrentenberechtigte sind verpflichtet, der Kasse eine Verlegung ihres Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts sowie jede Änderung von Verhältnissen, die ihren Anspruch dem Grunde oder der Höhe nach berühren können, unverzüglich in Textform mitzuteilen.“

15. § 51 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

5Wird der Nachweis im Zusammenhang mit der Beendigung der Pflichtversicherung erbracht, wird er um den Hinweis ergänzt, dass die auf Grund der Pflichtversicherung erworbene Anwartschaft bis zum erneuten Beginn der Pflichtversicherung beziehungsweise bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nicht dynamisiert wird, wenn die Wartezeit von 120 Umlage-/ Beitragsmonaten (§ 66 Absatz 4) nicht erfüllt ist.“

16. § 57 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Sofern kein bilanzieller Fehlbetrag vorliegt, sind der Verlustrücklage jährlich mindestens 5 Prozent des sich aus der versicherungstechnischen Bilanz des Abrechnungsverbandes insgesamt ergebenden Überschusses zuzuführen, bis diese einen Stand von 10 Prozent der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht.“

17. § 59 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Absatz 1 gilt entsprechend.“

18. § 59 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Ansonsten kann der einem Gewinnverband zurechenbare bilanzielle Fehlbetrag unter Beachtung des § 55 Absatz 6 Satz 3 durch Überführung entsprechender finanzieller Mittel aus dem Abrechnungsverband I der Pflichtversicherung in den Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung ausgeglichen werden.“

19. § 59a wird wie folgt gefasst:

§ 59a
Finanzieller Ausgleich bei Ausscheiden aus dem Abrechnungsverband II

(1) 1Die Rechnungsgrundlagen zur Ermittlung und Deckung des Finanzbedarfs nach § 60a werden zugunsten der Mitglieder auf Grundlage bester Schätzwerte und damit ohne zusätzliche Sicherheiten bestimmt. 2Dem daraus resultierenden Unterfinanzierungsrisiko wird bei fortbestehender Mitgliedschaft im Abrechnungsverband II durch Maßnahmen nach § 60a Absatz 5 begegnet. 3Scheidet ein Mitglied hingegen aus, kann es für die Zukunft nicht mehr zum Ausgleich einer im Abrechnungsverband II eintretenden Unterfinanzierung für kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen herangezogen werden, so dass zusätzliche Sicherheiten zu berücksichtigen sind. 4Im Hinblick auf die nicht kapitalgedeckt geführten Verpflichtungen ist ein Deckungskapital ohnehin nicht vorhanden. 5Folglich hat das ausgeschiedene Mitglied an die Kasse für die auf ihr lastenden Verpflichtungen, die dem ausgeschiedenen Mitglied zuzurechnen sind, einen finanziellen Ausgleich nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zu erbringen.

(2) 1Der finanzielle Ausgleich setzt sich zusammen aus einem Teil für kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen und einem Teil für umlagefinanziert geführte Verpflichtungen. 2Der Teil des finanziellen Ausgleichs, der für kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen zu zahlen ist, bestimmt sich nach Maßgabe der Absätze 3 bis 8 sowie den §§ 59b bis 59d und 59g. 3Der Teil des finanziellen Ausgleichs, der für umlagefinanziert geführte Verpflichtungen zu zahlen ist, bestimmt sich nach Maßgabe der Regelungen der §§ 15 bis 15b.

(3) 1Der finanzielle Ausgleich für kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen ist entweder in Form des Einmalbetrags nach § 59b oder durch ratenweise Tilgung nach § 59c zu leisten. 2Das ausgeschiedene Mitglied kann sich beim Einmalbetrag oder der ratenweisen Tilgung auch für die nachträgliche Neuberechnung nach § 59d entscheiden. 3Die Berechnung des Einmalbetrags sowie der Tilgungsraten für die Tilgungszeiträume erfolgt durch ein versicherungsmathematisches Gutachten der Verantwortlichen Aktuarin/des Verantwortlichen Aktuars, dem die maßgebenden Barwertfaktorentabellen nach § 59b Absatz 4 Satz 1 beigefügt sind. 4Die für die Ermittlung des finanziellen Ausgleichs erforderlichen Bestandsdaten übermittelt die Kasse an die Verantwortliche Aktuarin beziehungsweise den Verantwortlichen Aktuar. 5Sofern die für die Berechnung erforderlichen Daten nach § 13 Absätze 3 und 6 noch nicht vorliegen, hat das ausgeschiedene Mitglied diese der Kasse unverzüglich zu übermitteln. 6Die Kasse stellt dem ausgeschiedenen Mitglied ihrerseits auf in Textform mitgeteiltes Verlangen die der Barwertberechnung zugrundeliegenden Bestandsdaten der Versicherten und Betriebsrentenberechtigten zum Zwecke des Abgleichs zur Verfügung. 7Kommt das ausgeschiedene Mitglied seiner Verpflichtung aus Satz 5 trotz Aufforderung und nachfolgender Mahnung nicht oder nicht umfassend nach, kann die Kasse das versicherungsmathematische Gutachten nach Absatz 3 Satz 3 auf Grundlage der bei der Kasse bereits vorliegenden und auf den Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft anzupassenden Bestandsdaten beauftragen.

(4) 1Die Kasse übermittelt dem ausgeschiedenen Mitglied das Gutachten und fordert es in Textform auf, sich bis spätestens sechs Monate nach dessen Zugang für eine Form des Ausgleichs nach Absatz 3 Satz 1 zu entscheiden. 2Geht der Kasse innerhalb der Frist keine Entscheidung zu, gilt dies als Wahl des Einmalbetrags ohne die Möglichkeit der nachträglichen Neuberechnung. 3Wählt das ausgeschiedene Mitglied die ratenweise Tilgung, geht der Kasse jedoch innerhalb der Frist keine Entscheidung über den konkreten Tilgungszeitraum zu, gilt ein Zeitraum von 20 Jahren als gewählt. 4Das ausgeschiedene Mitglied hat innerhalb der Frist auch in Textform mitzuteilen, ob es die nachträgliche Neuberechnung nach § 59d wählt und hierbei anzugeben, für welchen Zeitraum die Neuberechnung erfolgen soll. 5Unterbleibt die Angabe des Zeitraums, gilt auch insoweit ein Zeitraum von 20 Jahren als gewählt. 6Die Kasse wird das ausgeschiedene Mitglied mit der Aufforderung nach Satz 1 auf die Rechtsfolgen nach den Sätzen 2, 3 und 5 hinweisen.

(5) 1Mit Übersendung des Gutachtens nach Absatz 3 Satz 3 fordert die Kasse den sich aus dem Gutachten ergebenden Einmalbetrag bei dem ausgeschiedenen Mitglied für den Fall an, dass es innerhalb der Frist nach Absatz 4 Satz 1 nicht die ratenweise Tilgung wählt. 2Der Einmalbetrag ist dann spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 4 Satz 1 zu zahlen.

(6) 1Zur Abschätzung der wirtschaftlichen Folgen im Falle eines künftigen Ausscheidens ist das Mitglied jederzeit berechtigt, sich den zu einem von ihm bestimmten Stichtag voraussichtlich zu zahlenden Einmalbetrag nach § 59b und die prognostizierten Beträge nach § 59c Absatz 1 errechnen zu lassen. 2Die für die Berechnung erforderlichen Bestandsdaten werden von der Kasse an die Verantwortliche Aktuarin/den Verantwortlichen Aktuar übermittelt.

(7) 1Ist das ausgeschiedene Mitglied durch eine Ausgliederung ganz oder teilweise aus einem anderen Mitglied des Abrechnungsverbandes II hervorgegangen, sind ihm auch Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen über das ausgliedernde Mitglied zuzurechnen. 2Kann nicht festgestellt werden, welche der bei dem ausgliedernden Mitglied entstandenen Ansprüche und Anwartschaften dem ausgegliederten Bereich zuzuordnen sind, werden diese dem durch Ausgliederung entstandenen Mitglied in dem Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl der ausgegliederten Beschäftigten zur Gesamtzahl der Beschäftigten entspricht, die am Tag vor der Ausgliederung über das ausgliedernde Mitglied pflichtversichert waren. 3Für die Höhe der Ansprüche und Anwartschaften nach Satz 2 kann die Kasse Durchschnittsbeträge errechnen. 4Die hinzuzurechnenden Verpflichtungen nach Satz 2 vermindern sich um jeweils ein Zwanzigstel für je zwölf der in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Mitgliedschaft im Abrechnungsverband II zurückgelegten vollen Monate. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein Mitglied Pflichtversicherte von einem anderen Mitglied des Abrechnungsverbandes II im Wege der Ausgliederung übernommen hat.

(8) 1Der finanzielle Ausgleich vermindert sich anteilig, soweit Pflichtversicherungen der Beschäftigten des ausgeschiedenen Mitglieds, die in den 36 Monaten vor dem Ausscheiden durchgehend oder zeitweise bestanden haben, spätestens sechs Monate nach ihrer Beendigung über ein anderes Mitglied oder mehrere andere Mitglieder, auf das oder auf die die Aufgaben des früheren Mitglieds übergegangen sind (aufnehmende Mitglieder), im Abrechnungsverband II fortgesetzt werden. 2Bei ausgeschiedenen Mitgliedern, bei denen an die Mitgliedschaft weitere Bedingungen im Sinne des § 3 Nummer 4 gesetzt wurden, und das andere Mitglied ein Mitglied im Sinne des § 3 Nummer 4 ist, gilt Satz 1 nur dann, wenn das andere Mitglied oder die anderen Mitglieder diese Bedingungen erfüllen.“

20. § 60 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) 1Im Falle eines Vermögenstransfers nach § 55 Absatz 6 Satz 3 sind die Versicherten im Hinblick auf eine eventuelle Eigenbeteiligung an der Umlage und an dem Zusatzbeitrag bei einer Neufestsetzung des Finanzierungssatzes im Abrechnungsverband I so zu stellen, als ob ein Vermögenstransfer nicht stattgefunden hätte. 2Die hierfür notwendigen Vergleichsberechnungen erfolgen durch die Verantwortliche Aktuarin/den Verantwortlichen Aktuar im Rahmen der Feststellung des Finanzbedarfs nach Absatz 2.“

21. § 60a Absätze 3 bis 6 werden wie folgt gefasst:

„(3) 1Soweit Anwartschaften und Ansprüche im Abrechnungsverband II im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden (kapitalgeckt geführte Verpflichtungen), erhebt die Kasse Pflichtbeiträge nach § 61 Nummer 4. 2Der Pflichtbeitragssatz ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf Vorschlag der Verantwortlichen Aktuarin/des Verantwortlichen Aktuars so festzusetzen, dass die in dem nach Absatz 1 festgelegten Deckungsabschnitt zu entrichtenden Pflichtbeiträge zusammen mit dem aus den Pflichtbeiträgen nach § 55 Absatz 3 gebildeten Deckungsvermögen und den daraus zu erwartenden Einnahmen des Abrechnungsverbandes voraussichtlich ausreichen, um die satzungs- und betriebsrentenrechtlichen Verpflichtungen aus kapitalgedeckt geführten Anwartschaften und Ansprüchen einschließlich der damit verbundenen Verwaltungskosten dauerhaft erfüllen zu können und die für diese Verpflichtungen gebildete Deckungsrückstellung zu einem vom Kassenausschuss zu beschließenden Zeitpunkt, spätestens am Ende des Deckungsabschnitts, vollständig mit Vermögen zu bedecken.

(4) Grundlage für die Festsetzung der Finanzierungsätze für die Umlagen und die Pflichtbeiträge sind die im Technischen Geschäftsplan niedergelegten Berechnungsparameter, für die die Vorgaben des § 60 Absatz 3 gelten.

(5) 1Kommt die Verantwortliche Aktuarin/der Verantwortliche Aktuar im Zusammenhang mit der periodischen Überprüfung der Finanzlage nach § 8 Absatz 1 zu der Einschätzung, dass die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen auf der Grundlage der erhobenen Umlagen und Pflichtbeiträge und der künftig erwarteten Überschüsse nicht mehr gewährleistet ist, hat sie/er geeignete Maßnahmen, (zum Beispiel die Anpassung der Hebesätze oder des Anteils der Umlagefinanzierung und der kapitalgedeckten Finanzierung an der Gesamtfinanzierung sowie der daraus resultierenden Hebesätze), vorzuschlagen, auf deren Grundlage der Kassenausschuss nach billigem Ermessen entscheidet. 2Soweit der Pflichtbeitrag zur Herstellung oder Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung oder zur Finanzierung der Verstärkung der Berechnungsparameter auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse dient, kann er als Sonderzuschlag erhoben und in der Pflichtbeitragsabrechnung als Bestandteil des Pflichtbeitrags gegenüber dem Mitglied jeweils gesondert ausgewiesen werden.

(6) 1Kommt die Verantwortliche Aktuarin/der Verantwortliche Aktuar im Rahmen der periodischen Überprüfung der Finanzlage nach § 8 Absatz 1 zu der Einschätzung, dass der Umlagesatz und der Pflichtbeitragssatz beziehungsweise der Umlagesatz oder der Pflichtbeitragssatz abgesenkt werden können, ohne die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen zu gefährden, hat sie/er geeignete Entlastungsmaßnahmen vorzuschlagen, auf deren Grundlage der Kassenausschuss nach billigem Ermessen entscheidet. 2Der Pflichtbeitragssatz ist mindestens so hoch festzulegen, dass die daraus resultierenden Beitragseinnahmen dem Barwert der neu entstehenden kapitalgedeckt geführten Anwartschaften zuzüglich Verwaltungskosten unter den dann gültigen Annahmen entsprechen.“

22. § 62 Absatz 2 Satz 2 Nummer 18 und 19 wird durch die folgenden Nummern 18 bis 20 ersetzt:

„18. Aufwandsentschädigungen; reisekostenähnliche Entschädigungen; Entgelte aus Nebentätigkeiten; Tantiemen, Provisionen, Abschlussprämien und entsprechende Leistungen; einmalige und sonstige nicht laufend monatlich gezahlte über- und außertarifliche Leistungen,

19. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und

20. Auszahlungen aus Guthaben, das dadurch entstanden ist, dass Bestandteile des Arbeitsentgelts steuerfrei in ein Zeitwertkonto (Wertguthaben im Sinne des SGB IV) eingebracht wurden oder für eine betriebliche Altersversorgung der/des Beschäftigten im Wege der Entgeltumwandlung verwendet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die/der Beschäftigte und der beteiligte Arbeitgeber entsprechend vereinbart haben, dass die Einzahlung zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist.“

23. § 73 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Bei Anwendung des § 32 Absatz 3 der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung gilt als Eintritt des Versicherungsfalls der Erste des Kalendermonats nach Vollendung des 65. Lebensjahres; als gesamtversorgungsfähige Zeit im Sinne des § 33 Absatz 1 der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung sind die Zeiten nach Satz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen.“

24. Der Anhang „Allgemeine Versicherungsbedingungen – AVB – für die freiwillige Versicherung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-Zusatzversorgung) PlusPunktRente“ wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
für die freiwillige Versicherung (PlusPunktRente)
der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe
(kvw-Zusatzversorgung)
Tarif 2017
“.

b) In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 28 die folgenden Angaben zu den Anlagen I und II eingefügt:

Anlage I: Altersfaktorentabelle

Anlage II: Tabelle zur Umwandlung einer Anwartschaft auf Altersrente in eine wertgleiche Rente wegen Erwerbsminderung (Umwandlungstabelle)“.

c) § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Bei Vertragsschluss werden die zu diesem Zeitpunkt gültige Altersfaktorentabelle und Umwandlungstabelle Bestandteile des mit Ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses; sie werden den AVB beigefügt. 2Diese Tabellen beruhen unter anderem auf bestimmten Annahmen zur Biometrie, insbesondere zur Lebenserwartung. 3Die Angemessenheit dieser Annahmen wird durch die Verantwortliche Aktuarin/den Verantwortlichen Aktuar regelmäßig überprüft. 4Stellt die Verantwortliche Aktuarin/der Verantwortliche Aktuar fest, dass die der Altersfaktorentabelle und Umwandlungstabelle zugrunde liegenden Annahmen nicht mehr angemessen sind, können auf seinen Vorschlag für zukünftige Beiträge im Tarif 2017 eine entsprechend angepasste neue Altersfaktorentabelle und Umwandlungstabelle zur Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse mit geänderten Annahmen zur Biometrie verwendet werden. 5Eine neue Altersfaktorentabelle und eine neue Umwandlungstabelle sind jeweils durch den Kassenausschuss zu beschließen und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen. 6Die der bisherigen Altersfaktorentabelle und bisherigen Umwandlungstabelle zugrunde liegenden biometrischen Annahmen sind dann nicht mehr angemessen, wenn die Deckungsrückstellung gemäß § 56 Absatz 4 der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-Satzung), bezogen auf den Anwartschaftszuwachs im Tarif 2017 aus Beiträgen des vorangegangenen Geschäftsjahres, größer sind als die um die laufenden Verwaltungskosten in Höhe von 4 Prozent reduzierte Beitragssumme des vorangegangenen Geschäftsjahres.“

d) § 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„4Über die Zuteilung der Bonuspunkte entscheidet der Kassenausschuss auf Vorschlag der Verantwortlichen Aktuarin/des Verantwortlichen Aktuars.“

e) § 24 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Mitzuteilen ist unverzüglich das Ende des Beschäftigungsverhältnisses sowie jede Änderung der Anschrift der/des Versicherten (Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt) und jede Änderung, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des Zulagenanspruchs nach dem Einkommensteuergesetz („Riester-Rente“) führt, insbesondere:

• der Wegfall des Bezuges des Kindergeldes,

• die Änderung der Zuordnung der Kinderzulage,

• der Abschluss von weiteren Altersvorsorgeverträgen.“

f) § 26 wird wie folgt gefasst:

„§ 26
Wer ist für Klagen zuständig?

(1) Die Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe (kvw) sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

(2) 1Klagen können beim zuständigen ordentlichen Gericht (Amts-/Landgericht) am Sitz der kvw in Münster erhoben werden. 2Versicherungsnehmer/-innen, Versicherte oder Rentenberechtigte können ihre Ansprüche auch bei dem Gericht geltend machen, in dessen Bezirk der/die Versicherungsnehmer/-in, Versicherte oder Rentenberechtigte ihren/seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; bei Klagen der kvw ist dieses Gericht – vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen – immer zuständig.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 ist der Gerichtsstand Münster, wenn die/der Versicherungsnehmerin/-nehmer, Versicherte oder Rentenberechtigte nach Beginn der freiwilligen Versicherung ihren/seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.“

g) § 28 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Änderungen der AVB bedürfen der Anzeige bei der Aufsicht.“

h) § 28 Absatz 2 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

„(f) bei nachträglich eingetretenen, nicht unerheblichen Störungen des Äquivalenzverhältnisses, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für uns nicht vorhersehbar waren und von uns nicht zu vertreten sind, eine Anpassung der AVB zur Wiederherstellung des ursprünglichen Äquivalenzverhältnisses erforderlich ist.“

25. Der Anhang „Durchführungsvorschriften zu §§ 15 ff., 59a ff. kvw- Satzung" erhält die aus dem Anhang zu dieser Satzung ersichtliche Fassung.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 14. Juni 2025 in Kraft.

Münster, 13. Juni 2025

Dr. Z w i c k e r

Vorsitzender des Kassenausschusses

GV. NRW. 2025 S. 756