Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 39 vom 2.10.2025 Seite 779 bis 788

Viertes Gesetz zur Änderung des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst
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Viertes Gesetz zur Änderung des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst

221

Viertes Gesetz
zur Änderung des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst

Vom 23. September 2025

Artikel 1

Das Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zum Dritten Abschnitt wird in der Angabe zur Zwischenüberschrift „3.“ sowie in der Angabe zu § 17c jeweils die Angabe „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ durch die Angabe „Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

b) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

„§ 22    Zuweisung an die Fachhochschulen und Zugang zu den Abteilungen“.

c) In der Angabe zu § 23 wird das Wort „Studenten“ durch das Wort „Studierende“ ersetzt.

d) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

„§ 25    Studierendenvertretung“.

e) Nach der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 26a  Bachelor- und Masterstudiengänge an der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen“.

f) Die Angabe zu § 27a wird wie folgt gefasst:

„§ 27a  Besondere Regelungen für Studierende im Bereich der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen“.

g) In den Angaben zu den Überschriften des Sechsten und Siebten Abschnitts wird jeweils die Angabe „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ durch die Angabe „Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

h)         Die Angabe zur Überschrift des Neunten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

Neunter Abschnitt
Zusammenwirken mit anderen Hochschulen
“.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für

1. die Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen in Nordkirchen,

2. die Hochschule der Justiz Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel, sowie

3. die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen.

Sie sind Fachhochschulen im Sinne dieses Gesetzes.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 erster Halbsatz wird nach der Angabe „Landesbeamtengesetzes“ die Angabe „vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LBG“ eingefügt.

bb) In Satz 6 und 7 wird jeweils die Angabe „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ durch die Angabe „Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 4b ersetzt:

„(4) Das Studium erfolgt

1. an der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen in Studiengängen der Finanzverwaltung,

2. an der Hochschule der Justiz Nordrhein-Westfalen in Studiengängen der Rechtspflege und des Strafvollzugs und

3. an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen in den übrigen Studiengängen der auf Grund des § 7 und des § 110 Absatz 1 des LBG geordneten Laufbahnen; in dem Studiengang des Archivdienstes können Studienabschnitte nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung an dieser Hochschule abgeleistet werden.

(4a) Die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen kann im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium und dem für Inneres zuständigen Ministerium über die Studiengänge gemäß Absatz 4 Nummer 3 hinaus weitere Bachelor- und Masterstudiengänge sowie zertifizierte Weiterbildungsangebote anbieten. Zu den Studiengängen nach Satz 1 können auch nichtbeamtete Studierende zugelassen werden, zu den zertifizierten Weiterbildungsangeboten können auch nichtbeamtete Gasthörerinnen und Gasthörer zugelassen werden. Soweit die Zulassung nicht nach beamtenrechtlichen Vorschriften erfolgt, kann die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen besondere Zulassungs- und Einschreibungsordnungen erlassen. Für die weiterbildenden Studiengänge und zertifizierten Weiterbildungsangebote nach den Sätzen 1 und 2 können Gebühren erhoben werden. Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Gebühren zu bestimmen. Dies gilt auch für Gebühren für Verwaltungstätigkeiten in den Studiengängen nach Absatz 4 Nummer 3. Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Ermächtigung nach Satz 5 durch Rechtsverordnung jederzeit widerruflich ganz oder teilweise auf die Hochschulen übertragen.

(4b) Die Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen kann über die Studiengänge gemäß Absatz 4 Nummer 1 hinaus im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium Bachelor- und Masterstudiengänge sowie Weiterbildungsangebote anbieten. Zu diesen Studiengängen können auch nichtbeamtete Studierende zugelassen werden, zu den Weiterbildungsangeboten können auch nichtbeamtete Gasthörerinnen und Gasthörer zugelassen werden. Soweit die Zulassung nicht nach beamtenrechtlichen Vorschriften erfolgt, kann die Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen besondere Zulassungs- und Einschreibungsordnungen erlassen. Für Bachelorstudiengänge, weiterbildende Masterstudiengänge und Weiterbildungsangebote nach Satz 1 können Beiträge erhoben werden. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Beiträgen zu bestimmen. Dies gilt auch für Gebühren für Verwaltungstätigkeiten im Rahmen der Studiengänge und Weiterbildungsangebote. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann die Ermächtigung nach den Sätzen 5 und 6 durch Rechtsverordnung jederzeit widerruflich ganz oder teilweise auf die Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen übertragen.“

c) In Absatz 7 Satz 1 wird nach der Angabe „Förderung der“ die Angabe „Studenten“ durch die Angabe „Studierenden“ und nach der Angabe „behinderter“ die Angabe „Studenten“ durch die Angabe „Studierender“ ersetzt.

4. In § 4 Satz 2 wird die Angabe „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ durch die Angabe „Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere Fragestellung, Methodik sowie Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Beschlüsse oder Maßnahmen der Organe in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Betriebes, auf die Förderung und Abstimmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, die Bildung von Forschungsschwerpunkten und auf die Bewertung der Forschung gemäß § 6 des Hochschulgesetzes vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) geändert worden ist, im Folgenden HG 2004, beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.“

c) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 4 Nr. 3 Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 4a“ ersetzt.

6. In § 5a Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ durch die Angabe „Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

7. In § 6 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „Studenten“ durch die Angabe „Studierenden“ ersetzt.

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ durch die Angabe „Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Studenten“ durch die Angabe „Studierenden“ ersetzt.

9. In § 8 Nummer 1 wird die Angabe „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ durch die Angabe „Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

10. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, sowie Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ durch die Angabe „Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen wird von einem Präsidium geleitet. Dem Präsidium gehören der Präsident der Hochschule, der Vizepräsident und der Kanzler an. § 21 Absatz 1 erster Halbsatz, Absatz 2 Satz 8 und 9 und Absatz 3 HG 2004 gelten entsprechend. Die Stellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten werden ausgeschrieben. Die Entscheidung über die Besetzung der Stelle des Präsidenten trifft die Landesregierung auf Vorschlag des für Inneres zuständigen Ministeriums, die Entscheidung über die Besetzung der Stelle des Vizepräsidenten das für Inneres zuständige Ministerium. Basis für die Entscheidung über die Besetzung der Stelle des Präsidenten und des Vizepräsidenten ist ein Auswahlverfahren, an dem das für Inneres zuständige Ministerium und die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen beteiligt sind; die Hochschule kann Mitglieder des Senats hinzuziehen.“

c) In Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe „Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung“ die Angabe „Nordrhein-Westfalen“ eingefügt.

11. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Beschlussfassung über den Erlass und die Änderung der Grundordnung sowie über Satzungen und Ordnungen der Fachhochschule, an der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen und der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen auch Beschlussfassung über die Zulassungs- und Einschreibungsordnungen für die Zulassung nichtbeamteter Studierender,“

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Beschlussfassung über die Studienordnungen oder Zustimmung zu den Studienordnungen in den Fällen des § 13 Nummer 1, an der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen auch Beschlussfassung über die Prüfungsordnungen,“

c) In Nummer 7 und 11 wird jeweils die Angabe „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ durch die Angabe „Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

12. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ durch die Angabe „Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ durch die Angabe „Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung“ ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ und die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nummer“ ersetzt.

dd) In Nummer 4 wird die Angabe „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ durch die Angabe „Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung“ und die Angabe „Studenten“ durch die Angabe „Studierenden“ ersetzt.

ee) In Nummer 5 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ durch die Angabe „Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ durch die Angabe „Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung“ ersetzt.

d) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nummer“ ersetzt.

13. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 2“, die Angabe „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ durch die Angabe „Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen“ und die Angabe „Abs. 4 Nr. 3 Satz 3 und 4“ durch die Angabe „Absatz 4a“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Rechtsverordnungen für die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen bedürfen des Einvernehmens mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium. Sie bedürfen ferner des Einvernehmens mit dem für Bergrecht zuständigen Ministerium, dem für Soziales zuständigen Ministerium sowie dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium, soweit deren Belange fachlich berührt werden.“

14. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird die Angabe „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ durch die Angabe „Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen“ und die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.

b) In Nummer 4 wird die Angabe „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ durch die Angabe „Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

15. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ durch die Angabe „Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen“ und die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Nummer 2 sowie Absatz 2 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ durch die Angabe „Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe „Studenten“ durch die Angabe „Studierenden“ ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ durch die Angabe „Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

16. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1, 2 und 5 wird jeweils die Angabe „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ durch die Angabe „Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen“ und in Satz 4 die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Studenten“ durch die Angabe „Studierenden“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.

d) In Absatz 7 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ und die Angabe „Nr.“ durch die Angabe „Nummer“ ersetzt.

17. In § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 Satz 3 wird jeweils die Angabe „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ durch die Angabe „Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

18. § 17 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) In der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen kann das für Inneres zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Fachhochschule und der Beiräte zur Wahrung regionaler Belange Abteilungen errichten, teilen, zusammenlegen oder aufheben. Soweit Belange des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums, des für Bergrecht zuständigen Ministeriums, des für Soziales zuständigen Ministeriums und des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums fachlich berührt sind, erlässt es die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit diesen Ministerien.

(2) Die Stellen der Abteilungsleitungen werden ausgeschrieben. Die Entscheidung über die Besetzung trifft das für Inneres zuständige Ministerium auf der Basis eines Auswahlverfahrens, an dem das für Inneres zuständige Ministerium und die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen beteiligt sind; die Hochschule kann Mitglieder des Senats hinzuziehen. Die Abteilungsleiter werden nach Anhörung des Senats vom für Inneres zuständigen Ministerium bestellt.“

19. Die Zwischenüberschrift „3. Verwaltung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ wird wie folgt gefasst:

„3.
Verwaltung der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung
Nordrhein-Westfalen“.

20. In § 17a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ durch die Angabe „Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

21. § 17c wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ durch die Angabe „Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Auf Antrag des Senats kann das für Inneres zuständige Ministerium eine außerhalb der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen befindliche Einrichtung, die wissenschaftliche Aufgaben erfüllt, als Institut an der Hochschule anerkennen. Die Anerkennung soll nur ausgesprochen werden, wenn die Aufgaben nicht von einer Einrichtung der Hochschule erfüllt werden können. Die anerkannte Einrichtung wirkt mit der Hochschule zusammen. Die rechtliche Selbständigkeit der Einrichtung und die Rechtsstellung der Beschäftigten in der Einrichtung werden dadurch nicht berührt.“

22. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 45 und 46 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sowie Absatz 3 und 5, § 49 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 51, 54, 55 und 62 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4 HG 2004 gelten entsprechend; dabei tritt an die Stelle des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums im Falle des § 62 Absatz 1 Satz 1 HG 2004 das für Inneres zuständige Ministerium, das die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für Justiz zuständigen Ministerium erlässt, im Übrigen das gemäß § 29 Absatz 2 zuständige Ministerium.“

bb) In Satz 2, 3 und 4 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ und die Angabe „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ durch die Angabe „Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ durch die Angabe „Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen“ ersetzt und die Angabe „Satz 1“ gestrichen.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für Professorinnen und Professoren gilt die Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis gemäß § 39a des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden HG, entsprechend.“

23. § 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Stellen für Professorinnen und Professoren sind von der Fachhochschule, an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen vom Präsidium, öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der Aufgaben angeben.“

24. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Studenten“ durch die Angabe „Studierenden“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.

b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ durch die Angabe „Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

25. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 22
Zuweisung an die Fachhochschulen und Zugang zu den Abteilungen“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Studierenden werden durch Zuweisung an die Fachhochschule für die Dauer des Studienganges zu Mitgliedern der Fachhochschule. Einer Einschreibung bedarf es in den Studiengängen nach § 3 Absatz 4 nicht. Die Fachhochschule stellt fest, ob die ihr zugewiesenen Beamtinnen und Beamte die in § 3 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz festgelegte Qualifikation besitzen.“

c) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 4 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 4a“ ersetzt.

26. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 23
Studierende mit besonderer Zulassungsvoraussetzung“.

b) Die Angabe „Abs.“ wird jeweils durch die Angabe „Absatz“ und die Angabe „Studenten“ durch die Angabe „Studierende“ ersetzt.

27. In § 24 wird die Angabe „Studenten“ durch die Angabe „Studierende“ ersetzt.

28. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 25
Studierendenvertretung“.

b) In Satz 1 wird die Angabe „Studenten“ durch die Angabe „Studierenden“, die Angabe „Studentenvertretungen“ durch die Angabe „Studierendenvertretungen“ und die Angabe „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ durch die Angabe „Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung“ ersetzt.

29. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass der Studentin oder“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Prüfungen richten sich in den Studiengängen nach § 3 Absatz 4 nach den beamtenrechtlichen Vorschriften.“

30. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

§ 26a
Bachelor- und Masterstudiengänge an der
Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen

(1) Unbeschadet beamtenrechtlicher Bestimmungen wird die Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen ermächtigt, für die nach § 3 Absatz 4b eingerichteten Studiengänge Inhalt und Aufbau des Studiums sowie die Prüfungen durch Prüfungsordnungen zu regeln, dies gilt für Weiterbildungsangebote entsprechend. Im Übrigen gelten für Lehre und Studium § 2 Absatz 4, § 81, § 84 Absatz 1 bis 4 sowie die §§ 85, 87, 89, 90 und 95 HG 2004 entsprechend.

(2) Die Prüfungsordnung muss insbesondere regeln:

1. das Ziel des Studiums sowie den zu verleihenden Hochschulgrad und die Anzahl der Module,

2. den Inhalt, das Qualifikationsziel, die Lehrform, die Teilnahmevoraussetzungen, die Arbeitsbelastung und die Dauer der Prüfungsleistungen der Module,

3. die Voraussetzungen der in den Studiengang integrierten berufspraktischen Studienphasen,

4. die Modalitäten der Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen,

5. die Anzahl und die Voraussetzungen für die Wiederholung von Studien- und Prüfungsleistungen,

6. der Zeitpunkt, bis zu dem eine Prüfungs- und Studienleistung zu erbringen ist,

7. die nachteilsausgleichenden Regelungen für Studierende, die auf Grund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung oder auf Grund der mutterschutzrechtlichen Bestimmungen an der Ableistung einer Prüfungs- und Studienleistung entsprechend der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise gehindert sind,

8. die Grundsätze der Bewertung einzelner Studien- und Prüfungsleistungen,

9. die Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren,

10. die Folgen der Nichterbringung beziehungsweise der verspäteten Erbringung von Prüfungs- und Studienleistungen und des Rücktritts von einer Prüfung bis hin zum Ausschluss vom Studium,

11. das innerhalb der Hochschule einheitlich geregelte Nähere zur Art und Weise der Erbringung des Nachweises der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit,

12. die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,

13. die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen und die Fertigung einer Kopie oder einer sonstigen originalgetreuen Reproduktion und

14. die Studien- und Regelstudienzeiten.

(3) In der Prüfungsordnung kann geregelt werden, dass Hochschulprüfungen in elektronischer Form oder mittels elektronischer Kommunikation abgelegt werden können.“

31. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Studenten“ durch die Angabe „Studierenden“ und die Angabe „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ durch die Angabe „Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Auf Grund eines erfolgreich abgeschlossenen Bachelor- oder Masterstudienganges gemäß § 3 Absatz 4 Nummer 3 sowie Absatz 4a verleiht die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen einen entsprechenden Hochschulgrad; die erfolgreich abgeleistete Bachelor-Hochschulprüfung gilt zugleich als Laufbahnprüfung.

(3) Aufgrund eines erfolgreich abgeschlossenen Bachelor- oder Masterstudienganges gemäß § 3 Absatz 4b verleiht die Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen einen entsprechenden Hochschulgrad mit der nach der entsprechenden Prüfungsordnung zu bestimmenden Bezeichnung.“

32. In der Überschrift des Sechsten Abschnitts wird die Angabe „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ durch die Angabe „Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

33. In § 27b wird die Angabe „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ durch die Angabe „Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

34. In der Überschrift des Siebten Abschnitts wird die Angabe „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ durch die Angabe „Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

35. In § 27c wird die Angabe „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ durch die Angabe „Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen“ und jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.

36. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ durch die Angabe „Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung“ ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „(§ 3 Abs. 4 Nr. 3 Sätze 3 und 4)“ durch die Angabe „im Sinne des § 3 Absatz 4a“ und jeweils die Angabe „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ durch die Angabe „Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

37. § 29 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Aufsicht üben aus

1. über die Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen das für Finanzen zuständige Ministerium,

2. über die Hochschule der Justiz Nordrhein-Westfalen das für Justiz zuständige Ministerium sowie

3. über die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen das für Inneres zuständige Ministerium.

Die Fachaufsicht wird im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium ausgeübt, im Falle des § 27 übt das für Wissenschaft zuständige Ministerium die Aufsicht im Einvernehmen mit dem im Übrigen für die Aufsicht zuständigen Ministerium aus.“

38. § 30 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Grundordnung, der Satzungen gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 und § 27, der Studienordnungen gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 3 und § 13 Nummer 1 sowie an der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen der Prüfungsordnung gemäß § 26a Absatz 2 bedürfen der Genehmigung des nach § 29 Absatz 2 zuständigen Ministeriums. Satz 1 gilt für den Erlass der Zulassungs- und Einschreibungsordnung gemäß § 3 Absatz 4a Satz 3 oder Absatz 4b Satz 3 an der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen sowie der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen entsprechend.

(2) An der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen und an der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen bedürfen die Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen einschließlich der Studienfächer sowie die zu verleihenden Hochschulgrade gemäß § 96 HG 2004 der Genehmigung des nach § 29 Absatz 2 zuständigen Ministeriums und des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums.“

39. Die Überschrift des Neunten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„Neunter Abschnitt
Zusammenwirken mit anderen Hochschulen“.

40. § 31 wird wie folgt gefasst:

§ 31
Anwendung von Vorschriften des Hochschulgesetzes im
Bereich der Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen

(1) An der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen und der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen gelten die §§ 109 und 110 HG 2004 entsprechend.

(2) Die in Absatz 1 genannten Hochschulen dürfen von den Regelungen der §§ 67a und 67b HG Gebrauch machen.“

41. In § 35 Absatz 4 wird die Angabe „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ durch die Angabe „Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung“ ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 23. September 2025

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Hendrik  W ü s t

Der Minister der Finanzen

Dr. Marcus  O p t e n d r e n k

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

Der Minister der Justiz

Dr. Benjamin  L i m b a c h

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

gez. Ina  B r a n d e s

GV. NRW. 2025 S. 780