Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 39 vom 2.10.2025 Seite 779 bis 788
| Verordnung zur Änderung der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier |
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Verordnung zur Änderung der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier
7817
Verordnung zur Änderung der
GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier
Vom 2. September 2025
Auf Grund des § 23 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 5, 6 Buchstabe a, c, d, e, f und g sowie Nummer 8 und 10 des GAP-Fördergesetzes NRW vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 156) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Die GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier vom 3. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 933) wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Der Zahlungsantrag im Sammelantrag soll die für die Prüfung der
Förderfähigkeit oder der Konditionalität gegebenenfalls erforderlichen Nachweise
oder Belege enthalten. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde in
geeigneten Fällen für die Vorlage eines oder mehrerer Nachweise oder Belege
einen späteren Termin bestimmen.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Verwaltungskontrollen haben sich unter
Zuhilfenahme der zur Verfügung stehenden Datenbanken auf alle Elemente zu
erstrecken, die im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüft werden können und
überprüft werden sollen. Die zuständige Behörde hat insbesondere zu prüfen, ob
1. der Sammelantrag fristgerecht eingereicht wurde,
2. die Fördervoraussetzungen erfüllt sind,
3. keine Doppelfinanzierung aus anderen Unionsregelungen erfolgt und
4. die nach Teil 4 beizufügenden Unterlagen eingereicht wurden.“
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Im Übrigen gelten für die Verwaltungskontrollen
bei den flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen § 28 Absatz 2 und 3 der GAPInVeKoS-Verordnung entsprechend.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
3. §
16 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
4. §
18 Absatz 2 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst: Tiere,
bei denen im Rahmen einer Verwaltungskontrolle ein Verstoß festgestellt wurde,
bleiben bei der Berechnung nach Satz 4 Nummer 2 unberücksichtigt.“
5. § 20 wird wie
folgt geändert: a) Absatz
5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
b)
Absatz 8 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 wird
die Angabe „Umpflügen“ durch die Angabe „Pflügen“ ersetzt.
6. §
25 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel
2 Diese
Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 2. September 2025
Die Ministerin für Landwirtschaft und
Verbraucherschutz GV. NRW. 2025 S. 786
„1. in Bezug auf die Ermittlung der Flächengröße bei
den flächenbezogenen ELER-Interventionen § 29 der GAPInVeKoS-Verordnung,“.
„Die jeweilige Kontrollrate nach Absatz 1 ist im
Folgejahr auf 5 Prozent zu erhöhen, sofern Verstöße festgestellt werden bei
mehr als
1. 10 Prozent der zufällig ausgewählten Zahlungsanträge und
2. 5 Prozent der im Rahmen der Zufallsauswahl vor Ort kontrollierten Tiere.
„Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Satz 1
sind
1. die Lagerung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder landwirtschaftlichen
Betriebsmitteln der begünstigten Person, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Bewirtschaftung der geförderten Fläche stehen, sofern diese nicht länger als 14
aufeinanderfolgende Tage andauert oder an insgesamt nicht mehr als 21 Tagen im
Kalenderjahr stattfindet,
2. die Lagerung von Holz auf Dauergrünland außerhalb der Vegetationsperiode,
3. die Nutzung der Maßnahmenflächen außerhalb der Vegetationsperiode für
Wintersport und
4. die Nutzung der Fläche im Rahmen von Pflegearbeiten an angrenzenden Gehölzen
oder Gewässern, einschließlich der Lagerung des dabei anfallenden Schnittgutes
oder des Aushubs, wenn die Fläche für nicht länger als den Zeitraum nach Nummer
1 genutzt wird und die entstandenen Schäden unverzüglich behoben werden.“
aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „Umpflügen“
durch die Angabe „Pflügen“ und die Angabe „Umpflügens“ durch die Angabe
„Pflügens“ ersetzt.
„(2) Sanktionen wegen Verstößen gegen Regelungen der Konditionalität
oder der sozialen Konditionalität nach Kapitel 4 Abschnitt 2 des
GAP-Konditionalitäten-Gesetzes werden auf den sich nach Absatz 1 ergebenden
Betrag angewendet.“
des Landes Nordrhein-Westfalen
Silke G o r i ß e n