Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 39 vom 2.10.2025 Seite 779 bis 788

Verordnung zur Änderung der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier
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Verordnung zur Änderung der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier

7817

Verordnung zur Änderung der
GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier

Vom 2. September 2025

Auf Grund des § 23 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 5, 6 Buchstabe a, c, d, e, f und g sowie Nummer 8 und 10 des GAP-Fördergesetzes NRW vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 156) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier vom 3. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 933) wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Der Zahlungsantrag im Sammelantrag soll die für die Prüfung der Förderfähigkeit oder der Konditionalität gegebenenfalls erforderlichen Nachweise oder Belege enthalten. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde in geeigneten Fällen für die Vorlage eines oder mehrerer Nachweise oder Belege einen späteren Termin bestimmen.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

2. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Verwaltungskontrollen haben sich unter Zuhilfenahme der zur Verfügung stehenden Datenbanken auf alle Elemente zu erstrecken, die im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüft werden können und überprüft werden sollen. Die zuständige Behörde hat insbesondere zu prüfen, ob
1. der Sammelantrag fristgerecht eingereicht wurde,
2. die Fördervoraussetzungen erfüllt sind,
3. keine Doppelfinanzierung aus anderen Unionsregelungen erfolgt und
4. die nach Teil 4 beizufügenden Unterlagen eingereicht wurden.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Im Übrigen gelten für die Verwaltungskontrollen bei den flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen § 28 Absatz 2 und 3 der GAPInVeKoS-Verordnung entsprechend.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

3. § 16 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. in Bezug auf die Ermittlung der Flächengröße bei den flächenbezogenen ELER-Interventionen § 29 der GAPInVeKoS-Verordnung,“.

4. § 18 Absatz 2 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
„Die jeweilige Kontrollrate nach Absatz 1 ist im Folgejahr auf 5 Prozent zu erhöhen, sofern Verstöße festgestellt werden bei mehr als
1. 10 Prozent der zufällig ausgewählten Zahlungsanträge und
2. 5 Prozent der im Rahmen der Zufallsauswahl vor Ort kontrollierten Tiere.

Tiere, bei denen im Rahmen einer Verwaltungskontrolle ein Verstoß festgestellt wurde, bleiben bei der Berechnung nach Satz 4 Nummer 2 unberücksichtigt.“

5. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Satz 1 sind
1. die Lagerung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder landwirtschaftlichen Betriebsmitteln der begünstigten Person, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der geförderten Fläche stehen, sofern diese nicht länger als 14 aufeinanderfolgende Tage andauert oder an insgesamt nicht mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr stattfindet,
2. die Lagerung von Holz auf Dauergrünland außerhalb der Vegetationsperiode,
3. die Nutzung der Maßnahmenflächen außerhalb der Vegetationsperiode für Wintersport und
4. die Nutzung der Fläche im Rahmen von Pflegearbeiten an angrenzenden Gehölzen oder Gewässern, einschließlich der Lagerung des dabei anfallenden Schnittgutes oder des Aushubs, wenn die Fläche für nicht länger als den Zeitraum nach Nummer 1 genutzt wird und die entstandenen Schäden unverzüglich behoben werden.“

b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „Umpflügen“ durch die Angabe „Pflügen“ und die Angabe „Umpflügens“ durch die Angabe „Pflügens“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Umpflügen“ durch die Angabe „Pflügen“ ersetzt.

6. § 25 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Sanktionen wegen Verstößen gegen Regelungen der Konditionalität oder der sozialen Konditionalität nach Kapitel 4 Abschnitt 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes werden auf den sich nach Absatz 1 ergebenden Betrag angewendet.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 2. September 2025

Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Silke  G o r i ß e n

GV. NRW. 2025 S. 786