Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 39 vom 2.10.2025 Seite 779 bis 788
| Gesetz zur Modernisierung der Gesetze berufsständischer Versorgungswerke der Notare sowie der Architekten und der Ingenieure |
|---|
| Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Modernisierung der Gesetze berufsständischer Versorgungswerke der Notare sowie der Architekten und der Ingenieure
2331
33
Gesetz zur Modernisierung der Gesetze
berufsständischer Versorgungswerke der Notare
sowie der Architekten und der Ingenieure
Vom 23. September 2025
33
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über das Notarversorgungswerk Köln
Das Gesetz über das Notarversorgungswerk Köln vom 4. November 1986 (GV. NW. S. 680), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 366) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
2. Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Satzung kann ein Höchsteintrittsalter vorsehen.“
3. Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
2331
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Architektenkammer
Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen
Das Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. 2021 S. 1385), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 bis 4 gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
„(2) Dem Versorgungswerk gehören neben den Mitgliedern der jeweiligen Baukammer für die Dauer des gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes auch Personen an, die die Voraussetzungen zur Eintragung mit Ausnahme der zweijährigen praktischen Tätigkeit erfüllen. Mitglieder, deren Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften geregelt ist, dürfen nicht zur Teilnahme verpflichtet werden. Für Angestellte, die Pflichtmitglieder einer Versorgungseinrichtung nach Satz 1 sind, sind die Pflichtbeiträge von dem Mitglied und seinem Arbeitgeber oder seiner Arbeitgeberin im Verhältnis zueinander je zur Hälfte zu tragen.“
c) Der bisherige Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt ersetzt:
„(4) Vermögen und Verwaltung des Versorgungswerkes sind unabhängig und getrennt von Vermögen, Verwaltung, Haushalt und Organen der jeweiligen Baukammer.“
d) Absatz 8 wird gestrichen.
e) Absatz 9 wird zu Absatz 8 und wie folgt gefasst:
„(8) Verwaltungsakte können automatisiert erlassen werden, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“
f) Der bisherige Absatz 9 wird wie folgt ersetzt:
„(9) Nach Absatz 1 Satz 1 erlassene Satzungen, deren Änderungen und deren Aufhebung sowie die Aufnahme oder Entlassung von Mitgliedern anderer Baukammern nach Absatz 3 bedürfen der Genehmigung der für das Versorgungswerk zuständigen Aufsichtsbehörde.“
2. Nach § 5 wird der folgende § 5a eingefügt:
„§ 5a
Organe des Versorgungswerks
(1) Organe des Versorgungswerks sind:
1.die Vertreterversammlung,
2. der Verwaltungsrat,
3. die Geschäftsführung.
(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung und des Verwaltungsrats üben ihr Amt ehrenamtlich aus. In der Satzung können Regelungen über Kostenerstattungen und Aufwandsentschädigungen vorgesehen werden.
(3) Die Geschäftsführung vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Dabei wird das Versorgungswerk durch die Geschäftsführung gemeinschaftlich vertreten. Die Satzung kann auch bestimmen, dass ein Mitglied der Geschäftsführung in Gemeinschaft mit einer beim Versorgungswerk beschäftigten Person, die durch Beschluss des Verwaltungsrats mit Zeichnungsbefugnis ausgestattet wurde, zur Vertretung des Versorgungswerks befugt ist. Die Satzung kann weitere Ausnahmen regeln.
(4) Das Nähere, insbesondere die Besetzung, die Amtsperiode der Organmitglieder sowie die Aufgaben der Organe, regelt die durch die Vertreterversammlung zu beschließende Satzung.“
3. In § 13 wird nach Absatz 6 Satz 2 der folgende Satz 3 eingefügt:
„Sie ist ferner dazu verpflichtet, personenbezogene Daten an das für ihre Mitglieder zuständige Versorgungswerk zu übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks erforderlich ist, das Versorgungswerk ist verpflichtet, personenbezogene Daten an die für das betreffende Mitglied zuständige Baukammer zu übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Baukammer erforderlich ist.“
4. § 44 wird durch den folgenden § 44 ersetzt:
„§ 44
Übergangsvorschriften
(1) Für Personen, die sich am 30. Juni 2020 in einem Studium oder einer praktischen Tätigkeit befinden, die den Anforderungen nach § 4 und § 30 des Gesetzes über den Schutz der Berufsbezeichnungen 'Architekt', 'Architektin', 'Stadtplaner' und 'Stadtplanerin' sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung 'Beratender Ingenieur' und 'Beratende Ingenieurin' sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW S. 786), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 876) geändert worden ist, entsprechen, sind diese Vorschriften längstens bis zum 30. Juni 2022 weiter anzuwenden. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Verfahren vor den Eintragungsausschüssen sowie anhängige berufsgerichtliche Verfahren sind nach den Vorschriften des in Satz 1 genannten Gesetzes abzuschließen.
(2) Die Organe des Versorgungswerks haben sich unverzüglich nach Inkrafttreten und entsprechend den in § 5a BauKaG NRW geregelten Grundsätzen zu konstituieren. Bis zur Konstituierung der neuen Organe führen die bisherigen Organe des Versorgungswerks ihre Arbeit gemäß der in der Versorgungssatzung festgeschriebenen Aufgabenverteilung fort, längstens für zwölf Monate.“
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt frühestens am 1. Januar 2026 in Kraft.
GV. NRW. 2025 S. 785