Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 20 vom 31.5.1999 Seite 173 bis 180

Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Umzugskosten- entschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Landesregierung
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Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Umzugskosten- entschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Landesregierung

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Siebte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Umzugskosten-
entschädigung, Tagegelder und Entschädigung für
Reisekosten der Mitglieder der Landesregierung

Vom 30. April 1999

Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Landesministergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1965 (GV. NRW. S. 240), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 134), wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Landesregierung vom 18. August 1955 (GS. NRW. S. 21), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juli 1975 (GV. NRW. S. 514), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten für Umzüge, die infolge ihrer Ernennung erforderlich werden, eine Umzugskostenentschädigung, die sich hinsichtlich des Umfangs und der Höhe nach den für die Landesbeamten geltenden Vorschriften richtet; Tagegeld für Reisen aus Anlass eines Umzugs wird nicht gewährt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten bei amtlicher Tätigkeit außerhalb ihres dienstlichen Wohnsitzes oder tatsächlichen Wohnortes im Inland Fahrkostenentschädigung und Übernachtungskostenerstattung. Bei Reisen zu amtlicher Tätigkeit am dienstlichen Wohnsitz oder tatsächlichen Wohnort werden nur die Fahrkosten erstattet. Als amtliche Tätigkeit gelten auch Reisen, die infolge des Dienstantritts oder des Ausscheidens aus dem Amtsverhältnis erforderlich werden.

b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben; der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.

3. § 6 erhält folgende Fassung:

§ 6

Bei amtlicher Tätigkeit im Ausland erhalten die Mitglieder der Landesregierung Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld in entsprechender Anwendung der Auslandsreisekostenverordnung vom 22. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 743). Das Finanzministerium kann das Auslandstagegeld im Einzelfall unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Auslandes und des amtlichen Zwecks der Tätigkeit auf Antrag anderweitig festsetzen.

4. In § 8 Abs. 2 werden die Absatzbezeichnung gestrichen und das Wort „Finanzminister“ durch das Wort „Finanzministerium“ ersetzt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch für Reisen, die vor dem Tag des Inkrafttretens angetreten und an diesem Tag oder später beendet werden.

Düsseldorf, den 30. April 1999

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fritz  B e h r e n s

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Heinz  S c h l e u ß e r

GV. NRW. 1999 S. 174