Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 29 vom 19.7.1999 Seite 415 bis 418

Bekanntmachung der Genehmigung der 15. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Herford/Minden-Lübbecke im Gebiet der Stadt Porta Westfalica
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Bekanntmachung der Genehmigung der 15. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Herford/Minden-Lübbecke im Gebiet der Stadt Porta Westfalica

Bekanntmachung
der Genehmigung der 15. Änderung
des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Detmold,
Teilabschnitt Herford/Minden-Lübbecke
im Gebiet der Stadt Porta Westfalica

Vom 15. April 1999

Der Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks Detmold hat in seiner Sitzung am 30. November 1998 die Aufstellung der 15. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Herford/Minden-Lübbecke im Bereich der Stadt Porta Westfalica (Darstellung eines Bereiches für gewerbliche und industrielle Nutzungen – Zweckbestimmung: Bereich für Tank- und Rastanlagen) beschlossen.

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 15.4.1999 - VI B 1 - 60.32.20 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NRW. S. 474) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 15. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold wird beim Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, bei der Bezirksregierung Detmold (Bezirksplanungsbehörde) sowie beim Kreis Minden-Lübbecke und der Stadt Porta-Westfalica zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Detmold (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 23. Juni 1999

Ministerium
für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr.  P i e t r z e n i u k

GV. NRW. 1999 S. 417