Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 34 vom 27.8.1999 Seite 483 bis 500

Verordnung über die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluss als Diplom-Jurist
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Verordnung über die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluss als Diplom-Jurist

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Verordnung über die Beschäftigung
von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt
des Bezirksnotars oder Abschluss als Diplom-Jurist

Vom 23. Juli 1999

Aufgrund

a) des § 25 Abs. 2 der Bundesnotarordnung (BNotO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1961 (BGBl. I S. 97), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585, ber. BGBl. I 1999 S. 194 und 2600),

b) des § 1 Nr. 4 der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 18. Mai 1999 (GV. NRW. S. 208)

wird verordnet:

§ 1

Zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notarinnen oder Notare dürfen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Sinne des § 25 Abs. 1 BNotO nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Notarkammer beschäftigen.

§ 2

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Beschäftigung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters die persönliche Amtsausübung durch die Notarin oder den Notar nicht gefährdet und ihr sonstige Belange einer geordneten Rechtspflege nicht entgegenstehen.

(2) Versagungsgründe im Sinne von Absatz 1 liegen regelmäßig vor, wenn

1. die Notarin oder der Notar bereits eine solche Mitarbeiterin oder einen solchen Mitarbeiter beschäftigt oder
2. die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist oder
3. die Ausbildung und Laufbahn des Nachwuchses für das Notaramt gefährdet sind, insbesondere die Beschäftigung der im Anwärterdienst des Landes Nordrhein-Westfalen befindlichen Notarassessorinnen oder Notarassessoren nicht gewährleistet erscheint.

§ 3

(1) Die Notarin oder der Notar darf die Bestellung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zu ihrer bzw. seiner Vertreterin oder ihrem bzw. seinem Vertreter nicht beantragen.

(2) Das Vertragsverhältnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ist so zu gestalten, dass es den Anforderungen dieser Verordnung und etwaiger Auflagen und Befristungen Rechnung tragen kann.

§ 4

Die Zuständigkeit für die Erteilung und den Widerruf der Genehmigung wird auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte für den Bezirk ihres Oberlandesgerichts übertragen.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Notarinnen oder Notare, die am Tage der Verkündung dieser Verordnung Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluss als Diplom-Jurist beschäftigen, haben die Genehmigung gemäß § 1 innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Verordnung einzuholen.

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Jochen  D i e c k m a n n

GV. NRW. 1999 S. 484