Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 34 vom 27.8.1999 Seite 483 bis 500

Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 1999/2000
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Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 1999/2000

Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von
Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des
Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 1999/2000

Vom 10. August 1999

Aufgrund des § 8, des § 10 Abs. 2 und des § 11 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW - HZG NW) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 476), wird verordnet:

§ 1

(1) Für die in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der Studienplätze in höheren Fachsemestern für das Studienjahr 1999/2000 nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.

(2) Soweit sich die der Festsetzung nach Absatz 1 zugrunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.

§ 2

Für die Bestimmung der Zulassungszahl und die Vergabe der danach verfügbaren Studienplätze gelten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, §§ 33 und 34 der Vergabeverordnung NW (VergabeVO NW) vom 18. November 1997 (GV. NRW. S. 470), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juni 1999 (GV. NRW. S. 224).

§ 3

(1) Die im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studentinnen und Studenten können nach dem Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung das Studium im ersten Fachsemester des klinischen Teils des Studiengangs Medizin an ihrer Hochschule, die zum Sommersemester 2000 an der Universität Bochum im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studentinnen und Studenten an der Universität-Gesamthochschule Essen fortsetzen.

(2) Im Studiengang Wirtschaft an der Fachhochschule Münster gelten Studierende anderer Hochschulen, die aufgrund eines Vertrages zwischen der Fachhochschule Münster und der anderen Hochschule als Austauschstudentinnen oder Austauschstudenten studieren, als Rückmelderinnen und Rückmelder im Sinne von § 33 Abs. 2 der VergabeVO NW.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1999 in Kraft.

Düsseldorf, den 10. August 1999

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung,
Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Gabriele  B e h l e r

Anlage 1 ( Studiengänge an Universitäten - Wintersemester 1999/2000)

Anlage 1 (Fachhochschulstudiengänge - Wintersemester 1999/2000)

Anlage 2 ( Studiengänge an Universitäten - Wintersemester 2000)

Anlage 2 (Fachhochschulstudiengänge - Wintersemester 2000)

GV. NRW. 1999 S. 485