Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 35 vom 31.8.1999 Seite 501 bis 506

Öffentliche Bekanntmachung einer Genehmigung für das Kernkraftwerk Würgassen: Genehmigung zum Abbau von Anlagenteilen des Kernkraftwerks Würgassen (KWW), Phase 3 (3. Rückbaugenehmigung (KWW-R3))
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Öffentliche Bekanntmachung einer Genehmigung für das Kernkraftwerk Würgassen: Genehmigung zum Abbau von Anlagenteilen des Kernkraftwerks Würgassen (KWW), Phase 3 (3. Rückbaugenehmigung (KWW-R3))

Öffentliche Bekanntmachung
einer Genehmigung für das Kernkraftwerk Würgassen:
Genehmigung zum Abbau von Anlagenteilen
des Kernkraftwerks Würgassen (KWW), Phase 3
(3. Rückbaugenehmigung (KWW-R3))

Datum der Bekanntmachung:31. August 1999

Gemäß §§ 15 Abs. 3 und 17 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180) wird folgendes bekanntgegeben:

Das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen hat der PreussenElektra Kernkraft GmbH & Co. KG, Tresckowstr. 5, 30457 Hannover, mit Bescheid KWW-R3 vom 14. Juli 1999 die Genehmigung zum Abbau von Anlageteilen des Kernkraftwerks Würgassen (KWW), Phase 3 (3. Rückbaugenehmigung (KWW-R3)) erteilt. Der verfügende Teil des Bescheides lautet:

„A.I. Aufgrund des § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz/AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung/StrlSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2113), wird der PreussenElektra Kernkraft GmbH & Co. KG, Hannover, Tresckowstraße 5, auf ihren Antrag vom 16. Dezember 1997, ergänzt durch Schreiben vom 4. Mai 1998, vom 2. Juni 1998, vom 12. Juni 1998 und vom 10. Mai 1999 auf Erteilung einer Genehmigung zum Rückbau, Phase 3, von Anlagenteilen des Kernkraftwerks Würgassen, das sie mit einem Siedewasserreaktor von 1.912 MW thermischer Leistung bei Beverungen, Ortsteil Würgassen, entsprechend den Teilgenehmigungen Nr. 7/1 KWW vom 19. Januar 1968 bis Nr. 7/10 KWW vom 6. Juli 1984 und den zugehörigen Ergänzungen und Nachträgen errichtet und betrieben und entsprechend den Genehmigungen zur Stilllegung und zum Abbau von Anlagenteilen des Kernkraftwerks Würgassen (KWW), Phasen 1 und 2 (Stilllegungs- und 1. und 2. Rückbaugenehmigung (KWW-R1 und KWW-R2)), vom 14. April 1997 und vom 6. Januar 1998 stillgelegt und teilweise abgebaut hat, nach Maßgabe der in Abschnitt B. dieses Bescheides aufgeführten Unterlagen sowie der Auflagen in Abschnitt C. dieses Bescheides die

Genehmigung

erteilt:

1.) Zum weiteren Abbau von Anlagenteilen folgender Systeme (Rückbau, Phase 3):

- Frischdampfsystem und Hilfsdampfsystem einschließlich der Vorbedampfungs- und Steuerleitungen

- Isoventile einschließlich Entwässerungen

- Sicherheits- und Entlastungsventile

- Speisewassersystem

- Umluftanlagen

- H2-Probenahmesystem

- H2-Abbausystem

- H2-Absaugesystem

- Instrumentierungen

- Sprühsysteme und Sprühkränze

- Zwangsumlaufsystem

- Kernflutsysteme

- NZKW-System (Kühler 2, 3 u. 4 einschl. E- und Leittechnik sowie Taprogge-Anlage)

- UNS-System (Restkomponenten)

- Reaktorwasserreinigung

- Noteinspeise- und Notkondensationssystem (Restkomponenten)

- Kondensationsrohre und Abblaserohre

- Druckabbausystem, Sicherheitsbehälter incl. Ringspalt

- Dampftrockner

- Dampfwasserabscheider

- Sonstige bewegliche Einbauten des Reaktordruckbehälters: Speisewasserverteiler, Strahlpumpen und Steuerstabführungsrohre

- Restkomponenten Schnellabschaltsystem

- Untere Schleuse

- Obere Schleuse

- Rundlaufkran im unteren Bereich des Sicherheitsbehälters

- Ringspaltabsaugung

- Stopfbuchsabsaugesystem im Reaktorgebäude

- Hilfssysteme im Sicherheitsbehälter (Zusatzwasser, Spülluft, Betriebsdruckluft, Telefon, Brandschutzkomponenten, Licht, o.Ä.)

- Betonriegel der 41m-Bühne

- RDB-Deckel

- Steuerstabantriebe

- RDB-Isolierung

- Sonstiges (u.a. Isolierungen, Messeinrichtungen)

- Hauptkühlwassersystem innerhalb des Kontrollbereichs.

Vorgenannte Abbaumaßnahmen dürfen parallel zu den mit den Bescheiden KWW-R1 vom 14.4.1997 und KWW-R2 vom 6.1.1998 genehmigten Abbaumaßnahmen durchgeführt werden.

2.) Zur Erweiterung des Umgangs mit radioaktiven Stoffen gem. § 3 Abs. 1 StrlSchV für den Abbau der in Ziffer 1 genannten Anlagenteile.

Der Umgang erstreckt sich insbesondere auf folgende Tätigkeiten:

- alle für den Abbau der Anlageteile gem. Ziffer 1 erforderlichen Arbeiten,

- Konditionierung und Maßnahmen zur Vorbereitung sowie der Abgabe von Rest- und Abfallstoffen aus dem

Abbau der Anlagenteile,

- innerbetriebliche Beförderungsvorgänge.

3.) Zur Freigabe von beim Abbau anfallenden Materialien und Gebäuden mit geringfügiger Radioaktivität unter Zugrundelegung der Voraussetzungen des § 9a AtG und § 83 Abs. 1 StrlSchV:

- zur uneingeschränkten Freigabe von Feststoffen,

- zur Freigabe von Feststoffen zur Beseitigung,

- zur Freigabe von Metallschrott zur Rezyklierung,

- zur Freigabe von Gebäuden

unter Beachtung der Empfehlung der Strahlenschutzkommission (SSK) vom 12.2.1998 zur „Freigabe von Materialien, Gebäuden und Bodenflächen mit geringfügiger Radioaktivität aus anzeige- oder genehmigungspflichtigem Umgang“ und

- zur Freigabe von Reststoffen und Abfällen (incl. Flüssigkeiten), wenn im Einzelfall der Nachweis erbracht wird, dass die Allgemeinen Voraussetzungen und Schutzziele der Empfehlungen der SSK eingehalten werden

sowie

- zur Abgabe von Reststoffen an andere Genehmigungsinhaber zur kontrollierten Verwertung oder Wiederverwendung.

Die analogen Regelungen aus dem Bescheid KWW-R1 vom 14.4.1997 Kap. A.II sowie die im Bescheid KWW-R2 vom 6.1.1998 neu gefassten Regelungen zur Freigabe von Gebäuden und Gebäudeteilen (S. 4 letzter Spiegelstrich und S. 5 erster Spiegelstrich) werden hiermit aufgehoben.

Wenn die o. a. Empfehlungen der Strahlenschutzkommission aufgrund neuer Erkenntnisse geändert werden oder wenn der Gesetzgeber Regelungen zur Freigabe von Reststoffen mit geringfügiger Aktivität trifft, kann die atomrechtliche Aufsichtsbehörde bestimmen, dass diese Regelungen anzuwenden sind.
Über die Freigabe von Bodenflächen wird mit diesem Bescheid nicht entschieden.

4) Zur Entlassung von Teilen des Hauptkühlwassersystems ausserhalb des Kontrollbereichs aus der atomrechtlichen Überwachung.

II.        Allgemeine Hinweise

Die Genehmigungen zur Stilllegung und zum Abbau von Anlagenteilen des Kernkraftwerks Würgassen (KWW), Phasen 1 und 2 (Stilllegungs- und 1. Rückbaugenehmigung (KWW-R1) vom 14. 4.1997 sowie 2. Rückbaugenehmigung (KWW-R2) vom 6. 1.1998) gelten – soweit in diesem Bescheid nichts anderes bestimmt ist - uneingeschränkt fort. Die Genehmigungen zur Errichtung der Anlage bleiben - soweit nicht durch den mit diesem Bescheid genehmigten Abbau von Systemen und Anlageteilen betroffen - unberührt.“

Der Bescheid ist mit Hinweisen und Nebenbestimmungen verbunden, die im wesentlichen Festlegungen zum Restbetrieb, zu Brandschutzmaßnahmen zu den Flucht- und Rettungswegen, zum Einbau zusätzlicher Hebezeuge, zur Qualifikation von Trennverfahren und zum Vorgehen beim Abbau der Anlage enthalten.

Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

„Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.

Die Klage ist schriftlich beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in 48143 Münster, Ägidiikirchplatz 5, zu erheben. Sie muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen. Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden.“

Die sofortige Vollziehung des Bescheides ist gemäß Antrag der PreussenElektra Kernkraft GmbH & Co. KG angeordnet worden:

„Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung des vorstehenden Bescheides wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. 3.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. 8.1998 (BGBl. I S. 2600), angeordnet.“

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist neben dem besonderen Interesse der PreussenElektra AG an einem zügigen Rückbau mit dem längerfristigen Erhalt von ca. 140 Arbeitsplätzen bei PreussenElektra und ca. 350 Arbeitsplätzen bei Fremdfirmen begründet worden.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

„Rechtsbehelfsbelehrung:

Auf Antrag kann das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Ägidiikirchplatz 5, 48143 Münster, die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen.“

Eine Ausfertigung des Bescheides einschließlich seiner Begründung ist vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen während der Dienststunden

a) im Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Haroldstraße 4, Anmeldung beim Pförtner (Dienststunden: montags und dienstags von 8.00 bis 16.30 Uhr und mittwochs bis freitags von 8.00 bis 16.00 Uhr)

und

b) in der Stadtverwaltung in Beverungen, Zimmer 38, des Rathauses, (Dienststunden: montags bis freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr sowie montags, dienstags und donnerstags von 14.00 bis 16.00 Uhr und mittwochs von 14.00 - 15.30 Uhr)

zur Einsicht ausgelegt.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid als zugestellt. Dieser Zeitpunkt ist für den Beginn der Klagefrist maßgebend.

Ministerium für
Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Lothar  S c h u m a n n

GV. NRW. 1999 S. 503